Übersicht
- Konsequente Verfolgung schreckt ab – und schafft faire Verhältnisse
- Typische Wettbewerbsverstöße, die wir verfolgen
- So gehen wir vor: von der Abmahnung bis zum Hauptsacheverfahren
- Unsere Leistungen zum Thema Wettbewerbsverstöße verfolgen
- Was ist Wettbewerbsrecht?
- Häufige Fragen zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
Wer unlauteren Wettbewerb dulden muss, verschenkt Marktanteile und lädt zur Nachahmung ein.
Die konsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sichert nicht nur Ihre Position im Markt, sondern schreckt auch künftige Verstöße ab.
LHR setzt Ihre Ansprüche gegen unlautere Mitbewerber durch – schnell, bestimmt und mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.
Unlauterer Wettbewerb schädigt Ihr Geschäft?
Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Mitbewerber durch.
Je früher Sie reagieren, desto wirksamer lässt sich ein Verstoß stoppen – im Eilverfahren oft binnen Tagen. Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.
Konsequente Verfolgung schreckt ab – und schafft faire Verhältnisse
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt Ihnen scharfe Werkzeuge in die Hand. Gegen einen Mitbewerber, der mit irreführender Werbung, unzulässigen Vergleichen, Rufausbeutung, gezielter Behinderung oder Verstößen gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG) Vorteile erschleicht, stehen Ihnen zu: der Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG), der Beseitigungsanspruch, der Auskunftsanspruch sowie Schadensersatz (§ 9 UWG). In geeigneten Fällen kommt die Gewinnabschöpfung hinzu.
Durchgesetzt werden diese Ansprüche zunächst außergerichtlich per Abmahnung, bei Eilbedürftigkeit über die einstweilige Verfügung – ein Verstoß lässt sich so binnen weniger Tage stoppen. Entscheidend ist die Dringlichkeit: Wer zu lange zuwartet, verliert den schnellen Weg über das Eilverfahren.
Typische Wettbewerbsverstöße, die wir verfolgen
In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fallgruppen. Ein wiederkehrendes Muster ist die irreführende Werbung (§ 5 UWG) – etwa unzutreffende Spitzenstellungs- oder „Testsieger“-Behauptungen, irreführende Preiswerbung oder Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Häufig sind ebenso fehlende oder falsche Pflichtangaben im Online-Shop (Impressum, Widerrufsbelehrung, Grundpreise, Verbraucherinformationen) sowie Verstöße gegen produktbezogene Kennzeichnungspflichten.
Dazu kommen die unzulässige vergleichende Werbung (§ 6 UWG), die Rufausbeutung und Herkunftstäuschung durch Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG), die gezielte Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 4 UWG), die Anschwärzung und Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 und 2 UWG) sowie unzumutbare Belästigung durch unerlaubte Telefon-, E-Mail- oder Faxwerbung (§ 7 UWG). Auch das Erschleichen oder Fälschen von Online-Bewertungen und Influencer-Werbung ohne Kennzeichnung sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße.
Wettbewerbsverstoß entdeckt? Erste Schritte
- Beweise sichern – Screenshots mit Datum, Werbemittel, Angebote, möglichst notariell oder per Zeitstempel.
- Schnell handeln – die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) entfällt, wenn Sie zu lange zuwarten.
- Nicht selbst abmahnen – eine fehlerhafte Abmahnung kann Gegenansprüche auslösen.
- Eigenes Verhalten prüfen – wer selbst angreifbar ist, riskiert die Gegenabmahnung.
- Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Erfolgsaussichten und Strategie.
So gehen wir vor: von der Abmahnung bis zum Hauptsacheverfahren
Nach der Prüfung des Verstoßes mahnen wir den Mitbewerber zunächst außergerichtlich ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Reagiert der Gegner nicht oder nicht ausreichend, beantragen wir bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung, die den Verstoß innerhalb weniger Tage unterbindet. Parallel sichern wir Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und betreiben, wo nötig, das Hauptsacheverfahren. Mit über 1.000 geführten Verfahren und als Autoren des Praxishandbuchs „Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht“ kennen wir beide Seiten des Spielfelds – und setzen Ihre Rechte mit Augenmaß und Nachdruck durch.
Aus unserer Praxis
Einstweilige Verfügung gegen Stiftung Warentest vor dem OLG München
Dass auch gegen große und bekannte Gegner durchsetzbare Ansprüche bestehen, zeigt dieser Fall: Wir erwirkten zugunsten unseres Mandanten eine einstweilige Verfügung vor dem Oberlandesgericht München. Konsequente Rechtsverfolgung lohnt sich – unabhängig von der Größe des Gegenübers.
Unsere Leistungen zum Thema Wettbewerbsverstöße verfolgen
- Prüfung und Bewertung des Verstoßes und der Erfolgsaussichten
- Abmahnung des unlauteren Mitbewerbers
- Einstweilige Verfügung zur sofortigen Unterbindung
- Geltendmachung von Unterlassung, Beseitigung und Auskunft
- Durchsetzung von Schadensersatz und Gewinnabschöpfung
- Absicherung gegen Wiederholung durch strafbewehrte Unterlassungserklärungen
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Was ist Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht, UWG) sorgt für faire Spielregeln im Markt. Es untersagt unlautere geschäftliche Handlungen – etwa Irreführung, Belästigung oder die Behinderung von Mitbewerbern – und gibt Betroffenen Ansprüche an die Hand, um sich dagegen zu wehren. Einen Überblick über das gesamte Rechtsgebiet finden Sie auf unserer Seite zum Wettbewerbs- & Kartellrecht. Wurden Sie selbst abgemahnt, hilft Ihnen unsere Seite Schutz vor Abmahnungen weiter.
Häufige Fragen zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
Wer darf einen Wettbewerbsverstoß verfolgen?
Anspruchsberechtigt sind vor allem Mitbewerber, also Unternehmen, die mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, sowie bestimmte Verbände und Kammern. Als betroffenes Unternehmen können Sie unlautere Handlungen eines Konkurrenten daher unmittelbar verfolgen.
Was kostet die Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes?
Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Verletzer die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich zu erstatten. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert. Wir besprechen Kosten und Erfolgsaussichten vorab transparent mit Ihnen.
Wie schnell muss ich handeln?
So schnell wie möglich. Für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis – wer nach Kenntnis des Verstoßes zu lange wartet (je nach Gericht oft schon wenige Wochen), verliert den schnellen Weg über das Eilverfahren.
Abmahnung oder gleich einstweilige Verfügung?
In der Regel mahnen wir zunächst ab. Bei besonders dringenden oder klaren Fällen kann auch der direkte Verfügungsantrag sinnvoll sein. Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab.
Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen.
Ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten – unverbindlich, 7 Tage die Woche.