Übersicht
„Klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ – Umweltwerbung steht unter verschärfter Kontrolle. Wer zu vollmundig wirbt, wird angreifbar.
Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die EU die Anforderungen an Umweltaussagen erheblich. Schon heute ist Greenwashing über das UWG abmahnfähig.
LHR setzt Ihre Ansprüche gegen unzulässige Umweltwerbung durch – und berät Sie zu rechtssicheren Claims, mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.
Greenwashing & Umweltwerbung
Wir verfolgen unzulässige Umweltwerbung – und sichern Ihre Claims ab.
Ob Sie gegen einen Mitbewerber vorgehen oder Ihre eigene Werbung prüfen lassen wollen: Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.
Was die EmpCo-Richtlinie ändert
Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) verschärft die EU die Anforderungen an Umweltaussagen. Der deutsche Gesetzgeber setzt sie über eine Änderung des UWG um; die zentralen Vorschriften finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Künftig gilt unter anderem:
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ sind nur zulässig, wenn sie klar erläutert und belegbar sind.
- „Klimaneutral“ allein auf Basis von Kompensation (gekaufte Zertifikate) wird besonders kritisch geprüft.
- Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkannte Zertifizierung werden unzulässig.
- Aussagen über künftige Umweltleistung („klimaneutral bis 2030″) setzen einen konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplan voraus.
- Haltbarkeit und Reparierbarkeit müssen belegbar sein; gesetzliche Anforderungen dürfen nicht als Besonderheit dargestellt werden.
Schon heute angreifbar: § 5 UWG
Auf die neuen Regeln muss niemand warten: Greenwashing ist bereits jetzt über § 5 UWG als irreführende Werbung angreifbar. Je allgemeiner ein Umweltbegriff, desto eher liegt eine Irreführung nahe, wenn seine Bedeutung nicht im Zusammenhang mit der Werbung erläutert wird. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für Umweltwerbung ähnlich strenge Maßstäbe gelten wie für gesundheitsbezogene Werbung – mehrdeutige Begriffe dürfen nicht ohne unmittelbare Aufklärung im selben Medium verwendet werden. So untersagte etwa das LG Karlsruhe die Werbung mit „klimaneutral“ und „umweltneutrales Produkt“ als irreführend.
Aus unserer Praxis
Verfügung gegen geschönte Produkt- und Qualitätswerbung
Für eine Mandantin erwirkte LHR vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter von Balkonkraftwerken – unter anderem wegen geschönter Leistungsangaben, der Werbung mit „versichertem Versand“ und der Aussage „führender Anbieter aus Deutschland“. Das Gericht richtete die Verfügung ausdrücklich auch gegen den Geschäftsführer. Die Entscheidung zeigt das Grundproblem jeder Umwelt- und Qualitätswerbung: Attraktive Botschaften brauchen eine belastbare Tatsachengrundlage.
Umweltwerbung absichern oder verfolgen? Erste Schritte
- Claims inventarisieren – alle Umweltaussagen in Shop, Listings, Verpackung, Newsletter und Social Media erfassen.
- Belege sichern – für jede Aussage die Tatsachengrundlage und Nachweise dokumentieren.
- Pauschalbegriffe konkretisieren – „klimaneutral“ & Co. erläutern oder streichen.
- Bei Verstößen schnell handeln – gegen Mitbewerber gilt für die einstweilige Verfügung das Dringlichkeitserfordernis.
- Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Zulässigkeit, Risiko und Erfolgsaussichten.
So gehen wir vor
Wenn ein Mitbewerber mit unzulässigen Umweltaussagen wirbt, mahnen wir ihn nach Prüfung ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; bei Eilbedürftigkeit beantragen wir eine einstweilige Verfügung und sichern Auskunft und Schadensersatz. Wollen Sie Ihre eigene Werbung absichern, prüfen wir Ihre Claims vor der Veröffentlichung und entwickeln rechtssichere Formulierungen – bevor die Abmahnung auf dem Tisch liegt. Eine Vertiefung zum materiellen Maßstab bietet unsere Seite zu Greenwashing und irreführender Umweltwerbung.
Unsere Leistungen zum Thema Umweltwerbung
- Prüfung von Umweltaussagen auf Zulässigkeit nach UWG und EmpCo-Vorgaben
- Abmahnung von Mitbewerbern und strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren
- Geltendmachung von Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
- Abwehr unberechtigter Greenwashing-Abmahnungen
- Präventive Claim-Prüfung und Freigabeprozesse für Marketing mit Umweltbezug
Greenwashing ist ein Sonderfall der irreführenden Werbung und überschneidet sich mit der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Einen Überblick über alle Fallgruppen gibt unsere Seite zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.
Häufige Fragen zu Umweltwerbung und der EmpCo-Richtlinie
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die EmpCo-Richtlinie wird über eine UWG-Änderung umgesetzt; die zentralen Vorschriften finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Die Übergangszeit sollte zur Anpassung der Werbung genutzt werden.
Ist „klimaneutral“ noch erlaubt?
Nur unter engen Voraussetzungen: Die Aussage muss klar erläutert und belegbar sein. Eine Klimaneutralität, die ausschließlich auf dem Kauf von Kompensationszertifikaten beruht, ist besonders kritisch.
Ist Greenwashing schon heute angreifbar?
Ja. Irreführende Umweltwerbung ist bereits jetzt über § 5 UWG abmahnfähig – unabhängig vom Inkrafttreten der neuen EmpCo-Vorschriften.
Darf ich eigene Nachhaltigkeitssiegel verwenden?
Künftig nur eingeschränkt: Selbst vergebene Siegel ohne anerkannte, unabhängige Zertifizierung werden unzulässig. Vorhandene Labels sollten überprüft werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Alle Umweltaussagen in Shop, Listings, Verpackung und Marketing erfassen, pauschale Begriffe konkretisieren oder streichen und einen internen Freigabeprozess für Werbung mit Umweltbezug aufbauen.
Lassen Sie Ihre Werbung jetzt prüfen.
Ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten oder Risiken – unverbindlich, 7 Tage die Woche.
Unzulässige Umwelt- und Klimaaussagen („Greenwashing“) sind ein Sonderfall der irreführenden Werbung. Auch andere Wettbewerbsverstöße verfolgen wir konsequent – etwa irreführende Werbung oder unzulässige vergleichende Werbung. Einen Überblick über alle Fallgruppen gibt unsere Seite zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.