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Negative Bewertung löschen lassen: Wann es geht – und wie Sie vorgehen

Automatisierte Ersteinschätzung – schnell, anonym, rechtssicher

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Eine einzige unfaire Rezension kann mehr Schaden anrichten als eine ganze Werbekampagne Nutzen bringt. Ein erfundener „Abzocke!“-Eintrag bei Google, eine wütende Ein-Stern-Bewertung von jemandem, der nie Kunde war, ein anonymer Verriss auf Jameda oder kununu — und schon überlegen Interessenten zweimal, ob sie anrufen.

Die gute Nachricht: Ein erheblicher Teil solcher Bewertungen ist rechtswidrig und lässt sich löschen lassen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Bewertung angreifbar ist, wie Sie plattformspezifisch vorgehen — bei Google, Jameda, kununu und Trustpilot — und welche Sonderfälle (1-Stern ohne Text, anonyme Verfasser) besonders häufig erfolgreich sind. Am schnellsten zur ersten Einschätzung kommen Sie mit unserem kostenlosen Bewertungs-Check.

Sie haben gerade eine unfaire Bewertung vor Augen?

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Wann ist eine negative Bewertung rechtswidrig – und wann nicht?

Eine Online-Bewertung ist rechtlich kein Freibrief. Sie steht im Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 GG) und dem Persönlichkeits- und Unternehmensrecht des Bewerteten. Ob eine Rezension stehen bleiben darf, entscheidet sich an drei Fragen — und genau diese drei Fallgruppen sind es, gegen die sich am erfolgreichsten vorgehen lässt.

1. Bewertung ohne echten Kundenkontakt löschen

Das ist das wichtigste Kriterium. Eine Bewertung setzt eine reale Leistungserfahrung voraus. Lässt sich der Verfasser keiner Geschäftsbeziehung zuordnen, muss die Plattform den behaupteten Kontakt vom Bewertenden nachweisen lassen — bleibt der Nachweis aus, wird die Bewertung in der Praxis am häufigsten entfernt. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich bestätigt: Liegt einer Bewertung kein Behandlungs- bzw. Geschäftskontakt zugrunde, überwiegt das Schutzinteresse des Bewerteten (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Die bloße, begründete Rüge des fehlenden Kontakts genügt, um die Prüfpflicht der Plattform auszulösen (BGH, Urteil v. 9.8.2022, Az. VI ZR 1244/20).

2. Unwahre Tatsachenbehauptung in einer Bewertung

Wer Dinge behauptet, die nachweislich falsch sind („nie geliefert“, „300 Euro unterschlagen“, „kein approbierter Arzt“), kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Die Abgrenzung ist entscheidend: Werturteile sind grundsätzlich geschützt, falsche Tatsachenbehauptungen nicht. Tatsachen sind dem Beweis zugänglich — Meinungen nicht.

3. Schmähkritik und Formalbeleidigung

Steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die reine Herabsetzung der Person oder des Unternehmens im Vordergrund, endet der Schutz der Meinungsfreiheit. Solche Schmähkritik und Formalbeleidigungen müssen Sie nicht hinnehmen — auch dann nicht, wenn ein Kundenkontakt bestand.

Hinzu kommt eine zweite, oft unterschätzte Grundlage: die Richtlinien der Plattform selbst. Google, Jameda, kununu, Trustpilot und Co. verbieten in ihren eigenen Regeln gefälschte, kontaktlose oder beleidigende Bewertungen. Häufig lässt sich eine Rezension also gleich auf zwei Wegen angreifen — rechtlich und über die Hausregeln des Portals. Reine, sachlich gehaltene Meinungsäußerungen bleiben dagegen in aller Regel zulässig.

Der rechtliche Hebel: Prüfpflichten der Plattform und der DSA

Eine Plattform muss eine Bewertung nicht von sich aus kontrollieren — wohl aber, sobald sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird. Eine sauber begründete Beanstandung verschafft ihr diese Kenntnis und löst ihre Prüf- und Reaktionspflicht aus. Zusätzlich verpflichtet der seit Februar 2024 europaweit geltende Digital Services Act (Art. 16 DSA) die großen Plattformen zu einem klaren Melde- und Abhilfeverfahren.

Entscheidend ist die Qualität der Begründung: Wer nur auf „Melden“ klickt, wird meist abgewiesen. Wer den richtigen Löschgrund benennt und belegt, hat deutlich bessere Karten. Genau hier liegt die Hürde — das Ausarbeiten solcher Löschaufforderungen und die Wahl des richtigen Löschgrunds ist nach der Rechtsprechung sogar eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, die nur Anwältinnen und Anwälte erbringen dürfen (vgl. OLG Frankfurt, Az. 16 U 2/25). Diesen Schritt nehmen wir Ihnen ab.

Plattform für Plattform: wo Sie welche Bewertung löschen lassen können

Google-Bewertung löschen lassen

Google-Rezensionen sind der häufigste Fall — und oft gut angreifbar, weil viele Bewertungen ohne echten Geschäftskontakt abgegeben werden oder anonym sind. Maßgeblich sind die Google-Richtlinien (Verbot von Spam, Fake-Inhalten und Inhalten ohne echte Erfahrung) sowie die zivilrechtlichen Löschansprüche. Eine 1-Stern-Bewertung ohne Text ist hier ein klassischer Kandidat (mehr dazu unten).

Jameda-Bewertung löschen lassen (Ärzte, Zahnärzte, Praxen)

Für Heilberufe ist Jameda besonders sensibel, weil Bewertungen die Arztwahl unmittelbar beeinflussen. Fehlt ein nachweisbarer Behandlungskontakt, ist die Bewertung regelmäßig angreifbar. Wichtig für Praxen: In einer Beschwerde gegenüber Jameda dürfen Sie keine Behandlungsdetails offenbaren, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen — ein häufiger und folgenschwerer Fehler bei der Eigenmeldung. Lassen Sie die Begründung daher anwaltlich formulieren.

kununu-Bewertung löschen lassen (Arbeitgeber)

Auf kununu treffen Arbeitgeberbewertungen häufig unwahre Tatsachenbehauptungen (etwa zu Gehalt, Kündigung oder Arbeitsbedingungen) oder es bewertet jemand, der nie im Unternehmen tätig war. Beides ist angreifbar — über das Persönlichkeits-/Unternehmensrecht und über die kununu-Richtlinien, die einen echten Bezug zum Unternehmen voraussetzen.

Trustpilot-Bewertung löschen lassen

Trustpilot verlangt in den eigenen Richtlinien eine echte Kauf- oder Serviceerfahrung. Bewertungen ohne Geschäftskontakt, Verwechslungen mit anderen Anbietern oder beleidigende Inhalte verstoßen dagegen — und sind zugleich rechtlich angreifbar.

Sonderfälle, die besonders oft gegoogelt werden

1-Stern-Bewertung ohne Text löschen

Eine reine Sternebewertung ohne Begründung ist häufig angreifbar: Fehlt ein erkennbarer Geschäftskontakt, fehlt der Bewertung die Tatsachengrundlage. Die Plattform muss den Kontakt dann nachprüfen lassen — gelingt das nicht, wird die Bewertung entfernt. Entscheidend bleibt der Einzelfall.

Anonyme Bewertung: Wer hat mich bewertet?

Für das Aufforderungsschreiben an die Plattform ist die Identität des Verfassers meist gar nicht nötig — angegriffen wird zunächst über die Plattform. Bei anonymen oder pseudonymen Bewertungen kommt je nach Konstellation zusätzlich ein Auskunftsanspruch in Betracht; weitergehende Schritte gegen den Verfasser klären wir im Mandat.

Kann ich die Bewertung nicht einfach selbst melden?

Technisch ja, über das Melde-Menü der Plattform. Ohne saubere juristische Begründung reagieren Plattformen aber oft nicht — und eine ungeschickte Eigenmeldung (etwa der falsche Hinweis, der Verfasser sei Kunde, oder die Preisgabe vertraulicher Details) kann eine eigentlich angreifbare Bewertung dauerhaft „verbrennen“. Genau diese Begründung übernehmen wir.

Was kostet es, eine Bewertung löschen zu lassen?

Bei LHR machen wir Ihren Löschungsanspruch mit einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben außergerichtlich gegenüber der Plattform geltend — zum Festpreis von 149 € netto je Bewertung (zzgl. USt.). Sie erhalten dafür:

  • die anwaltliche Prüfung der Bewertung und die Wahl des passenden Löschgrunds (fehlender Kontakt, unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik/Formalbeleidigung),
  • ein auf LHR-Briefkopf ausgearbeitetes, juristisch begründetes Aufforderungsschreiben, das wir in Ihrem Namen an die Plattform richten,
  • eine Kopie des Schreibens für Ihre Unterlagen.

Die Gebühr fällt unabhängig vom Ergebnis an — ein Erfolgshonorar ist Anwälten berufsrechtlich nicht gestattet (§ 49b BRAO). Dafür ist sie fair: Reicht das Schreiben nicht aus und entscheiden Sie sich für das weitere anwaltliche Vorgehen, rechnen wir die bereits gezahlte Gebühr vollständig an. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Viele gewerbliche Rechtsschutzversicherungen übernehmen solche Kosten ganz oder teilweise.

So gehen Sie vor: vom kostenlosen Check zum anwaltlichen Schreiben

Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit, bevor Sie vorgehen. Der kostenlose LHR-Bewertungs-Check ist denkbar einfach:

  • Bis zu drei Bewertungen einkopieren — jeweils mit dem Link zur Rezension.
  • Eine kurze Frage beantworten: Bestand ein Kunden- oder Patientenkontakt?
  • In Sekunden erscheint pro Bewertung eine Ampel mit Begründung: gute Erfolgsaussichten, Graubereich oder voraussichtlich zulässig.

Die Analyse erfolgt KI-gestützt, aber nach der juristischen Logik unserer Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz — und prüft beide Ebenen: die rechtliche Zulässigkeit und die Richtlinien der jeweiligen Plattform, die das Tool am Link erkennt. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse; das Ergebnis erscheint nur auf der Seite. Diese Ersteinschätzung ist eine erste Orientierung, keine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall.

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Wenn es ernster wird: das anwaltliche Vollmandat

Bleibt eine Bewertung trotz unseres Schreibens online, oder ist der Fall heikel — gekaufte Bewertungen von Mitbewerbern, hartnäckige Schmähkritik, das Vorgehen gegen anonyme Verfasser — übernehmen unsere Anwälte. Auf eine förmliche anwaltliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung reagieren Plattformen erfahrungsgemäß deutlich konsequenter. Auch hier wird die bereits gezahlte Gebühr für das Aufforderungsschreiben angerechnet.

Häufige Fragen

Welche Bewertungen lassen sich überhaupt löschen?

Angreifbar sind vor allem unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik/Formalbeleidigungen sowie Bewertungen ohne echten Kunden- oder Geschäftskontakt. Reine, sachliche Meinungsäußerungen sind dagegen meist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Wie lange dauert es, bis eine Bewertung verschwindet?

Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus. Wie schnell die Plattform reagiert, liegt bei ihr — das reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Eine feste Frist lässt sich nicht garantieren.

Was passiert, wenn die Plattform nicht löscht?

Das Aufforderungsschreiben verschafft der Plattform Kenntnis und löst ihre Prüf- und Entfernungspflicht aus. Bleibt die Löschung aus, folgt in der Regel zunächst eine förmliche anwaltliche Abmahnung, erst danach das gerichtliche Vorgehen (z. B. einstweilige Verfügung).

Schränke ich mit einer Löschung die Meinungsfreiheit ein?

Nein. Zulässige, sachliche Meinungen bleiben. Vorgegangen wird nur gegen rechtswidrige Inhalte — unwahre Tatsachen, Schmähkritik/Formalbeleidigung oder Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt.

Gilt das Angebot auch für Privatpersonen?

Das Online-Paket richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB). Privatpersonen unterstützen wir gern direkt — bitte nehmen Sie Kontakt auf.

Fazit

Sie müssen eine unberechtigte Bewertung nicht hinnehmen — aber Sie sollten auch nicht blind dagegen vorgehen. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit: Der kostenlose LHR-Bewertungs-Check sagt Ihnen in 30 Sekunden, wie Ihre Chancen stehen — und zeigt den nächsten sinnvollen Schritt.


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