Übersicht
Ein Mitbewerber kapert Ihre Kunden mit unerwünschten Werbe-E-Mails, Kaltakquise am Telefon oder Spam-Nachrichten – und verschafft sich so einen unlauteren Vorsprung.
Solche Belästigungen sind nicht nur lästig, sondern ein klarer Wettbewerbsverstoß. Sie lassen sich schnell unterbinden.
LHR stoppt unzulässige Werbung – im Eilverfahren oft binnen weniger Tage, mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.
Unerwünschte Werbung stoppen
Wir unterbinden Spam, Cold Calls und Fax-Werbung.
Je früher Sie reagieren, desto wirksamer lässt sich eine belästigende Werbung stoppen – im Eilverfahren oft binnen Tagen. Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.
Wann Werbung unzumutbar belästigt
Werbung darf nicht aufgedrängt werden. § 7 UWG verbietet jede unzumutbare Belästigung – und nennt mehrere Fälle, die ohne weitere Prüfung unzulässig sind:
- E-Mail-, Fax- und automatisierte Anrufwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
- Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche, gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
- Werbung gegen den erkennbaren Willen des Adressaten, etwa nach einem Widerspruch (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
- Verschleierung des Absenders oder fehlende gültige Adresse für einen Widerspruch (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
Eng begrenzt ist die Ausnahme für Bestandskunden: E-Mail-Werbung für eigene, ähnliche Waren ist nur unter allen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig – insbesondere mit klarer Widerspruchsmöglichkeit. Eine wirksame Einwilligung muss zudem vor dem Kontakt vorliegen; vorangekreuzte Kästchen oder AGB-Klauseln genügen nicht.
Typische Fälle, die wir verfolgen
- Spam-Newsletter ohne nachweisbares Double-Opt-In.
- Kaltakquise per Telefon bei Verbrauchern und Unternehmen („Cold Calls“).
- Fax- und SMS-/Messenger-Werbung ohne Einwilligung.
- Werbung trotz Widerspruch oder nach Vertragsende.
- „Bestätigungsschreiben“-Tricks, die eine nie erteilte Einwilligung unterstellen.
Unerlaubte Werbung erhalten? Erste Schritte
- Beweise sichern – vollständige E-Mail samt Header, Anrufzeiten und Rufnummern, Zeugen, Screenshots mit Datum.
- Einwilligung hinterfragen – meist fehlt eine wirksame, vorab erteilte Einwilligung.
- Schnell handeln – für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis.
- Nicht vorschnell selbst abmahnen – eine fehlerhafte Abmahnung kann Gegenansprüche auslösen.
- Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Verstoß, Anspruchsberechtigung und Erfolgsaussichten.
So gehen wir vor: von der Abmahnung bis zum Hauptsacheverfahren
Nach der Prüfung mahnen wir den Werbenden zunächst außergerichtlich ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Reagiert er nicht, beantragen wir bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung, die die belästigende Werbung binnen weniger Tage unterbindet. Als Mitbewerber sind Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt; als belästigtes Unternehmen können Sie sich zusätzlich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Parallel sichern wir Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und betreiben, wo nötig, das Hauptsacheverfahren.
Rechtsprechung & Praxis
Schon eine einzige Werbe-E-Mail kann verboten werden
Bereits eine einzelne unverlangte Werbe-E-Mail an einen Gewerbebetrieb kann eine einstweilige Verfügung rechtfertigen – sie verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (so etwa das OLG Köln). Unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ahndet zudem die Bundesnetzagentur mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro. Wer betroffen ist, muss das nicht hinnehmen.
Unsere Leistungen zum Thema unerlaubte Werbung
- Prüfung des Verstoßes, der Anspruchsberechtigung und der Erfolgsaussichten
- Abmahnung des Werbenden und strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Einstweilige Verfügung zur sofortigen Unterbindung von Spam, Cold Calls und Fax-Werbung
- Geltendmachung von Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
- Abwehr unberechtigter Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Werbung
- Beratung zu rechtssicherem E-Mail-Marketing und zulässiger Telefonwerbung
Auch andere Wettbewerbsverstöße verfolgen wir konsequent – etwa irreführende Werbung, Fake-Bewertungen oder Produktnachahmung und Plagiate. Einen Überblick über alle Fallgruppen gibt unsere Seite zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.
Häufige Fragen zu unerlaubter Werbung
Ist Telefonwerbung ohne Einwilligung erlaubt?
Gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung; gegenüber Unternehmen genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. Fehlt sie, ist der Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig.
Sind Werbe-E-Mails ohne Zustimmung zulässig?
Nein. E-Mail-Werbung setzt grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Schon eine einzelne unverlangte Werbe-E-Mail kann unterbunden werden.
Darf ich Bestandskunden per E-Mail bewerben?
Nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG: für eigene, ähnliche Waren, mit klarer Widerspruchsmöglichkeit und ohne entgegenstehenden Widerspruch des Kunden.
Wer kann gegen unerlaubte Werbung vorgehen?
Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und bestimmte Verbände; belästigte Unternehmen können sich zusätzlich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.
Wie schnell muss ich handeln?
So schnell wie möglich. Für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis – wer nach Kenntnis zu lange wartet, verliert den schnellen Weg über das Eilverfahren.
Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen.
Ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten – unverbindlich, 7 Tage die Woche.