LHR-Praxisfall: Deutsche Abmahnung gegen US-Unternehmen – wenn ein Benchmark-Vergleich nach deutschem Wettbewerbs- und Markenrecht beurteilt werden soll
Wie aus einer englischsprachigen Benchmark-Tabelle eines US-Unternehmens ein deutscher UWG- und Markenrechtsfall werden sollte – und warum gerade im transatlantischen Kontext genau geprüft werden muss, wer was aus welchem Recht verlangen kann.
Internationale Online-Angebote sind weltweit abrufbar. Das bedeutet aber nicht, dass jede englischsprachige Website eines US-Unternehmens automatisch deutschem Wettbewerbsrecht unterliegt.
Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen genügt es nicht, auf die technische Abrufbarkeit in Deutschland zu verweisen. Entscheidend ist, ob sich die beanstandete geschäftliche Handlung bestimmungsgemäß und spürbar auf den deutschen Markt auswirkt.
Ein aktueller LHR-Praxisfall zeigt das Problem deutlich: Ein US-amerikanisches Unternehmen aus dem Bereich Game-Server-Hosting erhielt eine deutsche Abmahnung. Gegenstand war eine Benchmark-Tabelle auf einer englischsprachigen Website. Gerügt wurden unter anderem angeblich veraltete Hardwareangaben, ein Benchmark-Wert, die Bezeichnung einer Tabelle als „independent“ sowie die Nennung eines fremden Kennzeichens in einem Anbieter-Vergleich.
Die Abmahnung stützte sich nicht nur auf das deutsche Lauterkeitsrecht, sondern auch auf Markenrecht. Zugleich traten zwei verschiedene Anspruchsteller auf: eine deutsche Gesellschaft als Markeninhaberin und eine US-amerikanische operative Gesellschaft als Anbieterin. Genau darin lag einer der zentralen Schwachpunkte.
Der Fall: Benchmark-Vergleich eines US-Anbieters wird in Deutschland abgemahnt
Unsere Mandantin ist ein US-Unternehmen. Ihr Angebot richtet sich nach der vorliegenden Sachlage vor allem an englischsprachige Nutzer und den US-Markt. Auf ihrer Website befand sich eine Vergleichstabelle, in der verschiedene Hosting-Anbieter anhand technischer Leistungsdaten gegenübergestellt wurden.
Beanstandet wurde unter anderem:
- die Angabe bestimmter CPU-Konfigurationen in der Vergleichstabelle,
- ein GeekBench-6-Single-Core-Wert,
- der Hinweis, die Tabelle beruhe auf „independent benchmarks“,
- die Nennung eines Wettbewerber-Kennzeichens im Rahmen des Vergleichs,
- die angeblich fehlende Aktualität der zugrunde gelegten Daten.
Gefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 100.000 EUR. Die Fristen waren kurz. Für ein US-Unternehmen ist eine solche Konstellation besonders heikel: Wer vorschnell eine deutsche strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, unterwirft sich regelmäßig einer langfristigen, vertragsstrafenbewehrten Bindung nach deutschem Recht.
Das klingt nach einem rein deutschen Abmahnfall. Tatsächlich war es ein transatlantischer Grenzfall.
Die deutsch-amerikanische Schnittstelle: Abrufbarkeit ist noch kein deutscher Markt
Der erste Prüfungspunkt war nicht die Frage, ob ein Benchmark-Wert richtig oder falsch war. Der erste Prüfungspunkt war vorgelagert: Warum sollte deutsches oder unionsrechtliches Lauterkeitsrecht überhaupt anwendbar sein?
Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gilt im internationalen Kontext das Marktortprinzip. Maßgeblich ist, ob die beanstandete geschäftliche Handlung auf dem deutschen Markt spürbare Auswirkungen entfaltet. Eine Website ist technisch fast immer auch in Deutschland abrufbar. Daraus folgt aber noch nicht, dass das Angebot auf Deutschland ausgerichtet ist.
Für eine Ausrichtung auf Deutschland können etwa sprechen:
- deutschsprachige Inhalte,
- Preise in Euro,
- eine .de-Domain,
- gezielte Werbung an deutsche Kunden,
- deutsche Liefer-, Zahlungs- oder Supportstrukturen,
- sonstige Hinweise auf eine bewusste Ansprache des deutschen Marktes.
Fehlt es daran, reicht der Hinweis „in Deutschland abrufbar“ nicht aus. Genau das war hier ein wesentlicher Punkt: Die Abmahnung behandelte ein US-amerikanisches, englischsprachiges Angebot so, als sei die deutsche Marktansprache bereits selbstverständlich. Das war sie nicht.
Vergleichende Werbung: Die Nennung eines Wettbewerbers ist nicht automatisch unzulässig
Der zweite Komplex betraf die Sache selbst. Die Vergleichstabelle war eine Form vergleichender Werbung. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG nicht per se verboten. Sie ist grundsätzlich zulässig, solange sie insbesondere nicht irreführend ist, nicht herabsetzt und fremde Kennzeichen nicht unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt.
Gerade technische Vergleiche sind rechtlich anspruchsvoll. Sie müssen nachvollziehbar sein. Sie müssen die verglichenen Merkmale zutreffend abbilden. Sie dürfen keine Scheingenauigkeit erzeugen. Aber sie werden nicht schon dadurch unzulässig, dass ein Wettbewerber mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.
Im konkreten Fall kam hinzu: Nach den uns vorliegenden Unterlagen sprachen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten technischen Angaben nicht frei erfunden waren, sondern an öffentlich zugängliche Hardware- und Benchmarkinformationen anknüpften. Auch die Frage, ob bestimmte Daten älter waren, führte nicht automatisch zu einer Irreführung, wenn Datengrundlage und Vergleichsmaßstab erkennbar waren oder jedenfalls klargestellt werden konnten.
Die Mandantin hatte die beanstandete Darstellung zudem kurzfristig entfernt bzw. angepasst. Das geschah ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. In der Verteidigung war deshalb wichtig, diese Anpassung nicht als Schuldeingeständnis erscheinen zu lassen, sondern als pragmatische Maßnahme zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Streits.
Markenrecht: Referenzielle Benutzung im Anbieter-Vergleich
Der dritte Komplex betraf das Markenrecht. In der Abmahnung wurden neben UWG-Ansprüchen auch markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
Auch hier gilt: Die bloße Nennung eines fremden Kennzeichens in einem Vergleich ist nicht automatisch eine Markenverletzung. Wer einen Wettbewerber in einer Vergleichstabelle benennt, verwendet dessen Zeichen häufig nur referenziell, also um den verglichenen Anbieter zu identifizieren. Eine solche Benutzung kann nach § 23 MarkenG bzw. Art. 14 UMV zulässig sein, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Hinzu kam die internationale Aufteilung der Rechte. Eine US-Marke vermittelt grundsätzlich keinen deutschen oder unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Für Deutschland und die Europäische Union kommt es auf deutsche Marken, Unionsmarken oder international registrierte Schutzrechte mit entsprechender Schutzwirkung an. Wer mehrere Gesellschaften und mehrere Schutzrechte in einer Abmahnung bündelt, muss sauber darlegen, welcher Rechtsträger welchen Anspruch aus welchem Recht geltend macht.
Genau daran fehlte es hier nach unserer Auffassung.
Formfehler nach § 13 Abs. 2 UWG: Wer abmahnt, muss klar sagen, warum er anspruchsberechtigt ist
Ein zentraler Verteidigungsansatz lag in § 13 Abs. 2 UWG. Danach muss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestimmte Mindestangaben enthalten. Sie muss insbesondere klar und verständlich angeben, warum der Abmahnende nach § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt ist.
Das ist keine bloße Förmelei. Seit der Reform des UWG muss ein Mitbewerber darlegen, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Pauschale Hinweise auf Bekanntheit, Marktstellung oder eine Unternehmensgruppe genügen regelmäßig nicht.
Im vorliegenden Fall war die Anspruchsberechtigung gerade nicht sauber getrennt:
- Eine Gesellschaft war offenbar Markeninhaberin.
- Eine andere Gesellschaft war operativ tätig.
- Die Abmahnung fasste beide Anspruchsteller zusammen.
- Die geltend gemachten UWG- und Markenrechtsansprüche wurden nicht sauber zugeordnet.
- Auch die Kostenberechnung beruhte auf einer Mehrvertretung, deren Grundlage nicht nachvollziehbar dargelegt war.
Das ist in der Verteidigung ein erheblicher Punkt. Denn eine Abmahnung, die die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht erfüllt, kann nicht nur den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch verlieren. Umgekehrt kann dem Abgemahnten nach § 13 Abs. 5 UWG ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Verteidigungskosten zustehen.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 02.07.2025, Az. 2-06 O 116/25, erneut betont, dass die Anspruchsberechtigung in der Abmahnung selbst nachvollziehbar darzulegen ist. Der Empfänger muss sich die fehlenden Angaben nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammensuchen.
Zu weit gefasste Unterlassungserklärung: besonderes Risiko für US-Unternehmen
Besonders kritisch war die vorformulierte Unterlassungserklärung. Sie erfasste nicht nur die konkret beanstandete Benchmark-Tabelle, sondern weit darüber hinaus jede künftige angeblich falsche oder irreführende kommerzielle Kommunikation im Zusammenhang mit dem Kennzeichen des Wettbewerbers.
Für ein US-Unternehmen ist das ein erhebliches Risiko. Eine deutsche strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt nicht wie eine bloße „take-down confirmation“. Sie begründet eine eigenständige vertragliche Verpflichtung. Verstöße können Vertragsstrafen auslösen. Die Bindung kann langfristig wirken. Und sie kann inhaltlich weiter reichen als der eigentliche Streit.
Nach § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG kann eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen sein, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Auch dieser Punkt wurde gegenüber der Gegenseite ausdrücklich geltend gemacht.
Strategische Verteidigung: klar zurückweisen, aber den Ausgang offenhalten
Die Verteidigung folgte nicht dem Muster „alles bestreiten und eskalieren“. Sie war bewusst zweigleisig:
- Die geltend gemachten Ansprüche wurden dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen.
- Die Anwendbarkeit deutschen und unionsrechtlichen Lauterkeitsrechts wurde bestritten.
- Die formellen Mängel nach § 13 Abs. 2 UWG wurden herausgearbeitet.
- Die Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
- Die geltend gemachten Abmahnkosten wurden abgelehnt.
- Der Gegenanspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten wurde vorbehalten.
- Gleichzeitig wurde eine pragmatische Erledigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten.
Das ist in internationalen Abmahnfällen häufig der richtige Ansatz. Nicht jede Abmahnung muss sofort gerichtlich beantwortet werden. Aber sie muss so beantwortet werden, dass keine unnötigen Anerkenntnisse entstehen und keine unnötigen Unterwerfungsrisiken geschaffen werden.
Der Fall steht nicht isoliert
LHR befasst sich regelmäßig mit der Schnittstelle zwischen deutschem Recht und internationalen Online-Geschäftsmodellen. Dazu gehören deutsche Abmahnungen gegen ausländische Unternehmen ebenso wie Plattformfälle mit US-Bezug, markenrechtliche Konflikte, vergleichende Werbung und formwidrige oder missbräuchliche Abmahnungen.
Zum Thema formwidrige Abmahnungen haben wir bereits im LHR-Magazin erläutert, dass Verstöße gegen § 13 Abs. 2 UWG für Abmahner teuer werden können. Auch die Frage, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, haben wir in einem Beitrag zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen dargestellt. Für die marken- und wettbewerbsrechtliche Bewertung vergleichender Werbung lohnt zudem der Blick auf unseren Beitrag zu vergleichender Werbung und Markenbezug. Ein weiterer LHR-Praxisfall mit US-Bezug betrifft Amazon, Kontosperren und US-Marketplace-Konstellationen.
Fazit: Deutsche Abmahnung, US-Unternehmen, internationale Reichweite – die Reihenfolge der Prüfung entscheidet
Der Fall zeigt, dass internationale Online-Sachverhalte nicht vorschnell in ein deutsches Abmahnschema gepresst werden dürfen.
Zuerst ist zu prüfen, ob deutsches oder unionsrechtliches Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar ist. Dann ist zu klären, wer welchen Anspruch geltend macht. Erst danach geht es um die materielle Bewertung des konkreten Vergleichs, der konkreten Marke und der konkreten Darstellung.
Für US-Unternehmen ist besondere Vorsicht geboten. Eine deutsche Abmahnung ist kein bloßer „complaint letter“. Sie kann kurze Fristen, erhebliche Kostenforderungen, Auskunftsansprüche und den Druck zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Wer hier vorschnell unterschreibt, schafft oft mehr Risiko, als der ursprüngliche Vorwurf rechtfertigt.
Wenn Ihr Unternehmen aus dem Ausland eine deutsche Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Online-Werbung erhalten hat, prüfen wir kurzfristig, ob deutsches Recht überhaupt anwendbar ist, ob die Abmahnung formell wirksam ist und ob eine Unterlassungserklärung abgegeben, geändert oder vollständig zurückgewiesen werden sollte.