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Irreführende Werbung

Wir schützen den lauteren Wettbewerb.

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Irreführende Werbung ist einer der Hauptgründe für lauterkeitsrechtliche Abmahnungen. Um lästige und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich daher eine gründliche Auseinandersetzung mit diesem Thema.

Irreführungen sind grundsätzlich verboten. Einerseits durch positive Aussagen, andererseits aber auch durch die Vorenthaltung wesentlicher Informationen. Insofern stellt sich die Frage, wie Werbung gestaltet sein muss, um nicht irreführend zu sein. Zudem ist beachtlich, welche Angaben für den Unternehmer verpflichtend sind. Ferner ist für Unternehmer interessant, welche rechtlichen Konsequenzen irreführende Werbung nach sich ziehen kann.

Im Folgenden klären wir zu diesen Fragen auf. Dabei gehen wir auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit irreführender Werbung ein und geben einen Überblick, welche Dinge Unternehmer bei der Bewerbung ihres Angebotes zu beachten haben.

Wer mit unzutreffenden „Testsieger“-Siegeln, falschen Spitzenstellungsbehauptungen oder irreführenden Streichpreisen wirbt, verschafft sich einen unfairen Vorsprung – auf Ihre Kosten.

Das Wettbewerbsrecht gibt Ihnen scharfe Mittel an die Hand, um irreführende Werbung eines Mitbewerbers schnell zu stoppen.

LHR setzt Ihre Ansprüche durch – im Eilverfahren oft binnen weniger Tage, mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.

Ein Mitbewerber wirbt irreführend?

Wir stoppen irreführende Werbung Ihrer Konkurrenz.

Je früher Sie reagieren, desto wirksamer lässt sich eine irreführende Kampagne stoppen – im Eilverfahren oft binnen Tagen. Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.

Wann Werbung irreführend ist

Irreführende Werbung ist einer der häufigsten Wettbewerbsverstöße. Unzulässig ist nach § 5 UWG jede geschäftliche Handlung mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über wesentliche Merkmale – etwa über Eigenschaften, Vorteile, Verfügbarkeit, Herkunft oder den Preis einer Ware oder Dienstleistung. Entscheidend ist der Eindruck, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen, nicht die Absicht des Werbenden.

Eine Irreführung kann auch durch Verschweigen entstehen: Wer wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher für seine Entscheidung benötigt, handelt nach § 5a UWG unlauter (Irreführung durch Unterlassen). Bestimmte Praktiken sind zudem per se verboten – sie stehen auf der „Schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und sind ohne weitere Prüfung unzulässig.

Typische Fälle irreführender Werbung, die wir verfolgen

In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Muster:

  • Spitzenstellungs- und Alleinstellungsbehauptungen – „Marktführer“, „die Nr. 1“, „der Günstigste“, ohne dass dies belegbar zutrifft.
  • Werbung mit Testergebnissen – „Testsieger“ ohne lesbare Fundstelle, mit veralteten oder nicht vergleichbaren Tests.
  • Irreführende Preiswerbung – unzulässige Streich- und „Statt“-Preise, fragwürdige UVP-Bezüge, fehlende oder falsche Grundpreise.
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten – gesetzliche Pflichten als besonderer Vorteil dargestellt (mehr dazu auf unserer Seite Werbung mit Selbstverständlichkeiten).
  • Lock- und Verfügbarkeitsangebote – Werbung mit Angeboten, die gar nicht oder nicht in angemessener Menge vorrätig sind.
  • Irreführung über die Herkunft – unzutreffende Hinweise auf betriebliche oder geografische Herkunft („Made in Germany“).
  • Gesundheits- und Wirkversprechen – nicht belegte Wirkungsaussagen, insbesondere bei Lebensmitteln und Kosmetik.
  • Umwelt- und Klimaaussagen – pauschale Begriffe wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ (Greenwashing); die Anforderungen verschärfen sich mit der EmpCo-Richtlinie ab 2026.

Irreführende Werbung entdeckt? Erste Schritte

  • Beweise sichern – Screenshots, Werbemittel und Angebote mit Datum dokumentieren, möglichst per Zeitstempel.
  • Schnell handeln – die Eilbedürftigkeit entfällt, wenn Sie nach Kenntnis zu lange zuwarten.
  • Nicht vorschnell selbst abmahnen – eine fehlerhafte Abmahnung kann Gegenansprüche auslösen.
  • Eigene Werbung prüfen – wer selbst angreifbar ist, riskiert die Gegenabmahnung.
  • Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Irreführung, Spürbarkeit und Erfolgsaussichten.

So gehen wir vor: von der Abmahnung bis zum Hauptsacheverfahren

Nach der Prüfung mahnen wir den Mitbewerber zunächst außergerichtlich ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Reagiert er nicht oder nicht ausreichend, beantragen wir bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung, die die irreführende Werbung binnen weniger Tage unterbindet. Parallel sichern wir Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und betreiben, wo nötig, das Hauptsacheverfahren. Umgekehrt prüfen wir auf Wunsch auch Ihre eigene Werbung vorab auf Irreführung – damit Sie gar nicht erst angreifbar werden.

Aus unserer Praxis

Einstweilige Verfügungen gegen irreführende Werbung – schnell durchgesetzt

Für unsere Mandanten haben wir zahlreiche irreführende Kampagnen gestoppt: etwa eine unzulässige „UVP“-Preiswerbung für Gebrauchtsoftware (LG Köln, Beschluss v. 14.6.2016, Az. 31 O 183/16) oder eine Facebook-Werbung, die mit dem Video eines fremden Originalprodukts für eine minderwertige Nachahmung warb (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 24.9.2021, Az. 3-10 O 84/21). In beiden Fällen untersagte das Gericht die Werbung kurzfristig per einstweiliger Verfügung.

Details zum UVP-Fall

Unsere Leistungen zum Thema irreführende Werbung

  • Prüfung der Werbung auf Irreführung und der Erfolgsaussichten
  • Abmahnung des unlauter werbenden Mitbewerbers
  • Einstweilige Verfügung zur sofortigen Unterbindung
  • Geltendmachung von Unterlassung, Beseitigung und Auskunft
  • Durchsetzung von Schadensersatz und Gewinnabschöpfung
  • Vorab-Prüfung eigener Kampagnen, Preis- und Produktauslobungen
  • Absicherung gegen Wiederholung durch strafbewehrte Unterlassungserklärungen

Auch andere Wettbewerbsverstöße verfolgen wir konsequent – etwa Produktnachahmung und Plagiate, Fake-Bewertungen oder Schleichwerbung. Einen Überblick über alle Fallgruppen gibt unsere Seite zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Häufige Fragen zu irreführender Werbung

Wann ist Werbung irreführend?

Wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale enthält (§ 5 UWG) oder dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält (§ 5a UWG). Maßgeblich ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.

Ist die Werbung mit „Marktführer“ oder „Nr. 1“ erlaubt?

Nur, wenn die Spitzenstellung tatsächlich besteht und belegbar ist. Unzutreffende oder nicht nachweisbare Alleinstellungsbehauptungen sind irreführend und abmahnfähig.

Darf man mit „Testsieger“ werben?

Ja, aber nur mit klarer, lesbarer Fundstelle, einem aktuellen und repräsentativen Test sowie zutreffender Wiedergabe des Ergebnisses. Fehlt die Fundstelle oder ist der Test veraltet, ist die Werbung in der Regel irreführend.

Wer darf gegen irreführende Werbung vorgehen?

Vor allem Mitbewerber, die mit dem Werbenden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, sowie bestimmte Verbände und Kammern.

Wie schnell muss ich handeln?

So schnell wie möglich. Für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis – wer nach Kenntnis zu lange wartet (je nach Gericht oft schon wenige Wochen), verliert den schnellen Weg über das Eilverfahren.

Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen.

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