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Was ist ein Patent?

Patente verbriefen ein befristetes und räumlich begrenztes Nutzungsmonopol für ein Produkt oder Verfahren. Der Inhaber eines Patents kann technische Erfindungen vor unerwünschter Nachahmung schützen sowie Art und Ausmaß der Vermarktung des Nutzungsrechts selbst bestimmen. Patente sichern so den technologischen Vorsprung vor der Konkurrenz und bieten wirtschaftliche Vorteile.

Was kann patentiert werden?

Um eine Erfindung als Patent anmelden zu können, müssen inhaltliche und formale Voraussetzungen erfüllt sein.

Inhaltliche Voraussetzungen

Die Erfindung muss zunächst vier Kriterien erfüllen:

  1. Die Erfindung muss neu sein, d.h. sie muss über den derzeitigen Stand der Technik hinausgehen. Das ist das entscheidende Kriterium. Der Stand der Technik umfasst alle Produkte oder Verfahren, die vor dem Anmeldetag der Erfindung bereits veröffentlicht waren. Um die Neuheit einer Erfindung zu verifizieren, ist also zunächst der Stand der Technik durch Recherchen in Patentdatenbanken und einschlägiger Fachliteratur zu erschließen, um Doppelentwicklungen zu vermeiden, keine fremden Schutzrechte zu verletzen und Nichtigkeitsklagen gegen ein zu Unrecht erteiltes Patent zu verhindern. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet online und vor Ort Recherchemöglichkeiten, um den aktuellen Stand der Technik zu erfassen.
  2. Die Erfindung muss auf einer maßgeblichen Innovation beruhen, d.h. über kleine Neuerungen udn technisch unerhebliche Veränderungen hinausgehen.
  3. Die Erfindung muss ein technisches Problem lösen, d.h. es muss etwas zum Gegenstand haben, das zur Technik zählt. Was das ist, regelt das Patentgesetz (PatG) nicht eindeutig. Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) geben eine Orientierung. Klar ist jedoch, was mit dem Kriterium der Technizität ausgeschlossen ist, nämlich wissenschaftliche Theorien, mathematisch Methoden und künstlerische Schöpfungen, auch wenn diese innovativ sind.
  4. Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, d.h. sie muss auf einem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden können.

Formale Voraussetzungen

Neben den inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Erfindung gibt es formale Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents. Dazu gehört insbesondere die Formulierung der Patentansprüche und eine technische Beschreibung der Erfindung nebst graphischer Darstellung.

Wie schütze ich mein Patent? – Die Patentanmeldung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Antrag auf Patentierung gestellt werden. Die dabei verfolgte Anmeldestrategie ist vom Einzelfall abhängig. Die Patentanmeldung kann national (beim DPMA) und international (beim Europäischen Patentamt, EPA) erfolgen, wobei es in der Regel aus Kostengründen empfehlenswert ist, zunächst einen Antrag beim DPMA zu stellen und erst nach Ergehen eines positiven Prüfungsbescheids eine Nachanmeldung beim EPA vorzunehmen. Das wiederum kann deswegen nötig sein, weil das Produkt oder Verfahren europaweit genutzt werden soll, ein vom DPMA erteiltes Patent aber nur innerhalb Deutschlands gilt.

Wann ist es sinnvoll, ein Patent anzumelden? – Zeitpunkt der Beantragung

Sobald die Voraussetzungen vorliegen und der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen die Kosten des Verfahrens übersteigt, sollte der Antrag auf Patentierung gestellt werden, denn die Erteilung eines Patents dauert mindestens ein Jahr. Wichtig ist zudem, dass die Erfindung vor dem Anmeldetag nicht veröffentlicht werden darf, so dass bei jeder Vorstellung des Produkts oder Verfahrens eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden sollte. Dennoch steht immer die Gefahr, dass die technische Innovation von Anderen genutzt oder gar von diesen im Wege der Patentierung für sich selbst beansprucht wird, wenn man als Erfinder nicht rechtzeitig für Patentschutz sorgt.

Was kostet eine Patentanmeldung und gibt es Förderungsmöglichkeiten?

Die Kosten für das Verfahren einer Patentanmeldung hängen von der Anmeldeart (national, international) und dem Aufwand für die Ausarbeitung der einzureichenden Unterlagen ab. In jedem Fall sind amtliche Gebühren zu entrichten; für einen Antrag beim DPMA sind das etwa 500 Euro. Der Hauptkostenpunkt ist jedoch in der Regel die Ausarbeitung der Patentanmeldung, für die mehrere tausend Euro zu kalkulieren sind.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, die Patentanmeldung finanziell fördern zu lassen. Mit dem Förderprogramm WIPANO unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Deutschland ansässige (zumindest mit einem Filialbetrieb vertretene) kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit 50 Prozent staatlichem Zuschuss zu den Kosten des Patentierungsverfahrens (bis zu maximal 16.575 Euro). Konkret gefördert werden nicht nur die Entwicklung der Schutzrechtsstrategie und die Ausarbeitung des Antrags sowie die Gebühren für die Anmeldung, sondern auch schon die Recherche- und Evaluationsarbeiten in der Phase der Antragsvorbereitung, also die Stand der Technik-Prüfung und die Analyse der wirtschaftlichen Verwertbarkeit sowie – nach der Patenterteilung – Aktivitäten zur konkreten Verwertung.

Welche Rechte ergeben sich aus einem Patent?

Der Inhaber des Patents kann das geschützte Produkt oder Verfahren exklusiv produzieren bzw. anwenden und daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Er hat aber auch die Möglichkeit, das Patentrecht selbst wirtschaftlich zu verwerten, entweder durch Veräußerung des Patents oder durch Lizenzerteilung gegen Gebühr. Dazu kann man sich beim DPMA registrieren lassen, so dass Interessenten an der technischen Innovation bei ihren Recherchen auf das Patent aufmerksam werden.

Wie lange gelten Patente? – Schutzdauer

Ein erteiltes Patent wirkt maximal zwanzig Jahre lang. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Anmeldung zu laufen. 

Wann liegt eine Verletzung des geschützten Patents vor?

Grundsätzlich liegt immer dann eine Patentverletzung vor, wenn ein Dritter ohne die Erlaubnis des Patentinhabers das Patent nutzt, indem er z.B. Produkte herstellt oder Verfahren anbietet, die durch das Patent geschützt sind.

Unmittelbare Patentverletzung

Der objektive Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung hat seine normative Grundlage in § 9 Patentgesetz (PatG), indem die Nutzung von geschützten Produkten und Verfahren allein dem Patentinhaber gestattet werden (Satz 1) und jedem Dritten die Nutzung ohne Zustimmung des Patentinhabers ausdrücklich verboten wird (Satz 2).

Mittelbare Patentverletzung

Das PatG verbietet jedoch nicht nur unmittelbare Benutzung, sondern auch die mittelbare Benutzung durch unbefugte Dritte. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es verboten, „ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich diese Gesetzes anzubieten oder zu liefern“. Hier wird der Patentschutz also nicht direkt verletzt, sondern dazu Mittel bereitgestellt.

Welche Folgen haben Patentrechtsverletzungen?

Patentverletzung können zivil- und strafrechtlich sanktioniert werden.

Zivilrechtliche Sanktionen

Zunächst besteht ein Unterlassungsanspruch des Patentinhabers (§ 139Abs. 1 Satz 1 PatG), und das bereits, „wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht“ (§ 139Abs. 1 Satz 2 PatG). Sodann besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 Satz 1 PatG) und auf Vernichtung patentverletzender Produkte (§ 140a PatG), zudem ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Herkunft und der Vertriebswege der benutzten Erzeugnisse (§ 140b PatG) sowie ein Vorlage- und Besichtigungsanspruch im Hinblick auf Dokumente und Sachen, falls dies zur Durchsetzung der Ansprüchen des Patentinhabers erforderlich ist (§ 140c PatG). Schließlich besteht ein Anspruch des Patentinhabers auf Einsicht in relevante Geschäftsunterlagen des Verletzers (§ 140d PatG) und auf Veröffentlichung des Urteils, das dem Patentinhaber seine Rechte bestätigt (§ 140e PatG).

Strafrechtliche Sanktionen

Patentverletzungen sind grundsätzlich Antragsdelikte, d.h. die Strafverfolgung setzt nicht automatisch ein, sondern muss vom Geschädigten beantragt werden, „es sei denn dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“ (§ 142 Abs. 4 PatG). Kommt es zu Verfahrung und Verurteilung, kann die Verletzungshandlung empfindliche Strafen nach sich ziehen – Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 Abs. 1 Satz 1 PatG). Handelt der Patentverletzer gewerbsmäßig, so erhöht sich die Strafandrohung sogar noch auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs. 2 PatG). Hier wird klar: Patentverletzungen sind keine Kavaliersdelikte.

Gibt es Ausnahmen, die es ermöglichen ein geschütztes Patent zu verwenden?

Ja, es gibt Ausnahmetatbestände, bei denen die Rechtswirkungen des Patents nicht eintreten. Dazu gehören Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 11 Nr. 1 PatG), das private Vorbenutzungsrecht (§ 12 Abs. 1 PatG), das auf Grund staatlicher Anordnung gewährte Benutzungsrecht (§ 13Abs. 1 PatG) sowie das Weiterbenutzungsrecht (§ 123 Abs. 5 bis 7 PatG). Weitere Benutzungsrechte ergeben sich aus § 9b und c PatG und beziehen sich auf pflanzliches oder tierisches Vermehrungsmaterial, sind also insbesondere für die Landwirtschaft gedacht.

Unsere Leistungen zum Patentrecht

  • Anmeldung von Patenten
  • Start-Up-Beratung im Patentrecht
  • Strategische Verwaltung von Patenten und Schutzrechten
  • Lizenzverträge
  • Internationale Verfolgung von Patentrechtsverstößen
  • Abwehr von patentrechtlichen Abmahnungen
  • Abgrenzungsvereinbarungen bzw. Vorrechtsvereinbarungen
  • Verhandlungstrategie & Prozesstaktik

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