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Focus Markenrecht
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Unzulässige vergleichende Werbung stoppen

Ihr Ansprechpartner

Ein Mitbewerber stellt sich in der Werbung über Sie – mit einem schiefen Vergleich, einer Herabsetzung oder dem Anhängen an Ihren guten Namen.

Vergleichende Werbung ist erlaubt, aber nur in engen Grenzen. Überschreitet ein Konkurrent diese, können Sie ihn stoppen.

LHR setzt Ihre Ansprüche durch – im Eilverfahren oft binnen weniger Tage, mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.

Unzulässiger Werbevergleich gegen Sie?

Wir stoppen unlautere vergleichende Werbung.

Je früher Sie reagieren, desto wirksamer lässt sich ein herabsetzender Vergleich stoppen – im Eilverfahren oft binnen Tagen. Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.

Wann vergleichende Werbung unzulässig ist

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Produkte unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht (§ 6 Abs. 1 UWG). Sie ist grundsätzlich erlaubt – aber nur, solange sie fair bleibt. Unlauter wird der Vergleich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG, insbesondere wenn er:

  • nicht objektiv ist – also nicht auf nachprüfbare, wesentliche und typische Eigenschaften bezogen (Nr. 1);
  • Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen oder Produkten begründet (Nr. 2);
  • den Ruf eines Kennzeichens des Mitbewerbers unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt (Nr. 4);
  • den Mitbewerber herabsetzt oder verunglimpft (Nr. 5);
  • eine Ware als Imitation oder Nachahmung eines markengeschützten Produkts darstellt (Nr. 6).

Besonders heikel ist die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Herabsetzung: Eine objektiv überprüfbare, unwahre Tatsachenbehauptung über einen Mitbewerber muss niemand hinnehmen.

Aus unserer Praxis

„Betrug am Kunden“ – Verfügung gegen herabsetzende Werbung

Für ein Möbelhaus erwirkte LHR vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber, der in einer Werbeanzeige sinngemäß den Vorwurf „Betrug am Kunden“ erhob. Das Gericht wertete dies als unzulässige, weil unwahre Tatsachenbehauptung und untersagte die Werbung (LG Düsseldorf, Beschluss v. 12.5.2023, Az. 34 O 31/23, rechtskräftig). In einem weiteren Fall stoppten wir eine unzulässige vergleichende Werbung in einer Instagram-Story (LG Düsseldorf, Az. 38 O 114/23).

Details zum Fall

Typische Fälle, die wir verfolgen

  • Herabsetzende Vergleiche – pauschale Abwertungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen über die Konkurrenz.
  • Schiefe „Tests“ und Gegenüberstellungen – Vergleiche anhand unwesentlicher oder nicht nachprüfbarer Kriterien.
  • Rufausnutzung – das Anhängen an die Bekanntheit einer fremden Marke („so gut wie …“).
  • Imitationswerbung – die Darstellung des eigenen Produkts als Nachahmung eines Markenprodukts.
  • Verwechslungsgefahr – Vergleiche, die Unternehmen oder Produkte verwechselbar machen.

Unzulässigen Vergleich entdeckt? Erste Schritte

  • Beweise sichern – Werbemittel, Anzeigen, Posts und Storys mit Datum dokumentieren, möglichst per Zeitstempel.
  • Aussagen einordnen – Tatsachenbehauptung oder Meinung? Das entscheidet über den Ansatz.
  • Schnell handeln – für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis.
  • Nicht vorschnell selbst abmahnen – eine fehlerhafte Abmahnung kann Gegenansprüche auslösen.
  • Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Zulässigkeit und Erfolgsaussichten.

So gehen wir vor: von der Abmahnung bis zum Hauptsacheverfahren

Nach der Prüfung mahnen wir den Mitbewerber zunächst außergerichtlich ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Reagiert er nicht, beantragen wir bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung, die den unzulässigen Vergleich binnen weniger Tage unterbindet. Parallel sichern wir Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und betreiben, wo nötig, das Hauptsacheverfahren. Geht es um die Ausnutzung einer Marke, prüfen wir flankierend kennzeichenrechtliche Ansprüche – eine schnelle Status- und Verfügbarkeitsrecherche bietet lhr-markenservice.de.

Unsere Leistungen zum Thema vergleichende Werbung

  • Prüfung des Vergleichs auf Zulässigkeit und der Erfolgsaussichten
  • Abmahnung des Mitbewerbers und strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Einstweilige Verfügung zur sofortigen Unterbindung
  • Geltendmachung von Unterlassung, Beseitigung und Auskunft
  • Durchsetzung von Schadensersatz und Gewinnabschöpfung
  • Flankierung durch marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche

Auch andere Wettbewerbsverstöße verfolgen wir konsequent – etwa irreführende Werbung, Produktnachahmung und Plagiate oder Fake-Bewertungen. Einen Überblick über alle Fallgruppen gibt unsere Seite zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Häufige Fragen zu vergleichender Werbung

Ist vergleichende Werbung erlaubt?

Grundsätzlich ja. Sie ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG unzulässig – etwa wenn sie nicht objektiv ist, den Mitbewerber herabsetzt oder dessen Ruf unlauter ausnutzt.

Wann ist ein Werbevergleich unzulässig?

Unter anderem bei fehlender Objektivität, Verwechslungsgefahr, Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, Herabsetzung oder Verunglimpfung sowie bei der Darstellung als Imitation eines Markenprodukts.

Darf man Konkurrenzprodukte in der Werbung nennen?

Ja, wenn der Vergleich sachlich, objektiv und auf nachprüfbare, wesentliche Eigenschaften bezogen ist. Unsachliche oder herabsetzende Bezugnahmen sind unzulässig.

Ist die Aussage „besser als [Konkurrent]“ zulässig?

Nur, wenn sie sich auf objektiv nachprüfbare, wesentliche Eigenschaften stützt und zutrifft. Pauschale oder unbelegte Überlegenheitsbehauptungen sind unzulässig.

Wie schnell muss ich handeln?

So schnell wie möglich. Für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis – wer nach Kenntnis zu lange wartet (je nach Gericht oft schon wenige Wochen), verliert den schnellen Weg über das Eilverfahren.

Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen.

Ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten – unverbindlich, 7 Tage die Woche.


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