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LHR-Praxisfall: LG Köln untersagt Google Ads für rezeptfreie FIP-Arzneimittelwerbung

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Google Ads ist für viele Unternehmen der direkteste Weg zum Kunden. Genau deshalb wird der Dienst aber auch zum Problem, wenn rechtswidrige Angebote dort prominent ausgespielt werden.

Ein aktueller LHR-Praxisfall zeigt: Wird Google konkret auf rechtswidrige Anzeigen und Landingpages hingewiesen, muss der Konzern reagieren.

LG Köln untersagt Google Ads für rezeptfreie FIP-Arzneimittelwerbung

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 11.06.2026, Az. 31 O 240/26, auf Antrag einer von LHR vertretenen französischen Apotheke eine einstweilige Verfügung gegen Google Ireland Limited erlassen.

Google wurde untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Suchanzeigen auszuspielen, die auf deutschsprachige Zielseiten von Drittanbietern führten. Auf diesen Zielseiten wurden GS-441524-basierte Produkte zur Behandlung der Felinen Infektiösen Peritonitis (FIP) bei Katzen beworben und angeboten.

Der Fall zeigt erneut: Google Ads ist kein rechtsfreier Raum. Wer mit rechtswidrigen Anzeigen arbeitet oder solche Anzeigen nach konkretem Hinweis weiter ausliefert, kann wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Wenn Google Ads zum Einfallstor für rechtswidrige Arzneimittelangebote wird

Der Beschluss betrifft einen besonders sensiblen Bereich: Tierarzneimittel. Die von LHR vertretene Apotheke stellt magistrale Zubereitungen auf Basis des Wirkstoffs GS-441524 her. Solche Zubereitungen dürfen in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen und auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden.

Über Google wurden jedoch Anzeigen ausgespielt, die auf deutschsprachige Zielseiten von Drittanbietern führten. Dort wurden entsprechende Produkte für deutsche Tierhalter beworben und unmittelbar bestellbar gemacht, ohne dass zuvor ein tierärztliches Rezept abgefragt oder auch nur auf die Notwendigkeit eines solchen Rezepts hingewiesen wurde. Hinzu kam, dass die Seiten nach den Feststellungen des Gerichts kein Impressum aufwiesen.

Die Antragstellerin hatte Google bereits außergerichtlich konkret auf die Anzeigen und Zielseiten hingewiesen und deren Deaktivierung verlangt. Google reagierte nicht. Die Anzeigen wurden weiter ausgespielt. Erst das Landgericht Köln stoppte die weitere Auslieferung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Das Gericht: Verstöße gegen Marktverhaltensregeln und irreführende Werbung

Das Landgericht Köln stützte den Unterlassungsanspruch unter anderem auf § 8 UWG in Verbindung mit § 3a UWG, Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) sowie der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel.

Die Kernaussage: Wer tiermedizinische Produkte mit einem bestimmten Wirkstoff anbietet oder bewirbt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht eingehalten werden, verschafft sich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben dienen nicht nur dem Gesundheitsschutz, sondern auch der Lauterkeit des Wettbewerbs.

Besonders deutlich ist die Alternative, die das Gericht formuliert: Enthalten die beworbenen Produkte tatsächlich den Wirkstoff GS-441524, liegt ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Vorgaben nahe. Enthalten sie ihn nicht, ist die Werbung jedenfalls irreführend, weil dem angesprochenen Verkehr fälschlich suggeriert wird, die Präparate enthielten den beworbenen Wirkstoff.

Google haftet nicht automatisch – aber nach konkretem Hinweis

Der Beschluss ist vor allem deshalb praxisrelevant, weil er sich nicht nur mit den Drittanbietern, sondern mit der Verantwortlichkeit von Google selbst befasst.

Das Landgericht Köln sah Google als Teilnehmerin an den Wettbewerbsverstößen an. Durch den Verkauf und die Ausspielung der Anzeigen habe Google die geschäftliche Betätigung der Drittanbieter unterstützt.

Entscheidend war dabei die konkrete Kenntnis: Nachdem Google mit Schreiben vom 22.05.2026 auf die Wettbewerbsverstöße hingewiesen worden war, hätte der Rechtsverstoß nach Auffassung des Gerichts ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung festgestellt werden können. Da Google die Anzeigen dennoch weiter auslieferte, handelte das Unternehmen nach Auffassung der Kammer spätestens ab diesem Zeitpunkt vorsätzlich.

Auch ein Rückzug auf ein mögliches Haftungsprivileg nach dem Digital Services Act half Google nicht. Das Gericht stellte darauf ab, dass Google jedenfalls nicht zügig nach Kenntniserlangung tätig geworden sei. Die Anzeigen beziehungsweise die verlinkten Seiten waren auch am 08.06.2026 noch abrufbar.

Ein weiteres Signal: Google Ads ist kein rechtsfreier Raum

Der Beschluss fügt sich in eine Reihe von LHR-Praxisfällen ein, in denen Gerichte Google nicht als unangreifbare technische Infrastruktur behandelt haben, sondern als wirtschaftlich handelnden Akteur mit eigener Verantwortung.

So hatte LHR bereits in einem anderen Praxisfall berichtet, dass das Landgericht Düsseldorf Google die Ausspielung irreführender Google-Ads-Anzeigen im Zusammenhang mit behördenähnlichen Angeboten untersagt hat. Auch dort ging es um die Frage, wann Google nach einem konkreten Hinweis nicht mehr einfach wegsehen darf:

Google Ads für behördenähnliche Angebote: LG Düsseldorf untersagt irreführende Werbung

Daneben hat LHR mehrfach erfolgreich Fälle begleitet, in denen Google Ads für Unternehmen selbst zur existenziellen Gefahr wurde, etwa bei unbegründeten Kontosperrungen. Das Landgericht Hamburg untersagte Google in einem LHR-Praxisfall die Sperrung eines Google-Ads-Accounts ohne hinreichende Begründung:

Google Ads Konto gesperrt: Einstweilige Verfügung gegen Google

Auch ältere LHR-Beiträge zur Freischaltung von Google-Adwords-Konten, zu irreführender Google-Werbung und zu Google als Verantwortlichem bei rechtswidrigen Inhalten zeigen dieselbe Linie: Wer durch Google-Dienste wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wird, muss nicht zwangsläufig auf Standardformulare, automatisierte Antworten oder langwierige Plattformprozesse warten. Unter den richtigen Voraussetzungen kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht:

Verbot der Kontosperrung: Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Google

Warum der Fall über Tierarzneimittel hinaus Bedeutung hat

Der konkrete Beschluss betrifft zwar FIP-Präparate und tierarzneimittelrechtliche Vorgaben. Seine Bedeutung reicht aber deutlich weiter.

Er zeigt, dass Unternehmen, die sich rechtstreu verhalten, sich gegen rechtswidrige Google-Ads-Kampagnen von Wettbewerbern oder Drittanbietern effektiv wehren können. Gerade in regulierten Märkten – etwa Arzneimittel, Medizinprodukte, Finanzdienstleistungen, behördennahe Dienstleistungen oder gesundheitsbezogene Angebote – können rechtswidrige Anzeigen erhebliche Marktverschiebungen auslösen.

Der erste Klick entscheidet häufig darüber, wer den Kunden gewinnt. Wenn dieser Klick durch rechtswidrige Werbung erkauft wird, entsteht nicht nur ein Wettbewerbsnachteil für seriöse Anbieter. Es entsteht zugleich ein Risiko für Verbraucher, Patienten, Tierhalter oder sonstige besonders schutzbedürftige Marktteilnehmer.

Praktische Bedeutung für betroffene Unternehmen

Für betroffene Unternehmen ist der Beschluss vor allem aus drei Gründen relevant.

  • Rechtswidrige Google-Ads-Anzeigen sollten sofort dokumentiert werden, insbesondere Suchbegriff, Anzeige, URL, Landingpage, Zeitpunkt und Abrufort.
  • Google sollte konkret und nachvollziehbar auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden. Pauschale Beschwerden reichen in der Regel nicht aus.
  • Bleibt Google trotz hinreichend konkreten Hinweises untätig, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen.

Gerade bei zeitkritischen Wettbewerbsverstößen ist Geschwindigkeit entscheidend. Wer zu lange wartet oder die Rechtsverletzung nicht sauber dokumentiert, riskiert Nachteile bei der Dringlichkeit und der gerichtlichen Durchsetzung.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Köln ist ein weiterer wichtiger Baustein in der Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit großer Plattformen und Werbedienste.

Google muss rechtswidrige Anzeigen nicht schon vorab in jedem Einzelfall rechtlich vollständig prüfen. Wird Google aber konkret auf offensichtliche oder ohne vertiefte Prüfung erkennbare Rechtsverletzungen hingewiesen und läuft die Werbung dennoch weiter, kann eine unmittelbare Inanspruchnahme im Wege der einstweiligen Verfügung möglich sein.

Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Wer rechtswidrige Google-Ads-Anzeigen von Wettbewerbern oder Drittanbietern dokumentiert, sauber rechtlich einordnet und Google konkret in Kenntnis setzt, hat unter den richtigen Voraussetzungen ein scharfes Instrument zur Hand. Gerade bei zeitkritischen Wettbewerbsverstößen kann gerichtlicher Eilrechtsschutz den entscheidenden Unterschied machen.

Sie sind von rechtswidriger Google-Werbung betroffen?

LHR unterstützt Unternehmen bei der schnellen Prüfung und Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Google Ads, irreführender Werbung, rechtswidrigen Landingpages und Plattformverantwortung.

Kontaktieren Sie uns, wenn rechtswidrige Anzeigen Ihre Marke, Ihr Unternehmen oder Ihre Marktposition beeinträchtigen.

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