Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO (EU AI Act) – aber nicht jeder KI-Einsatz ist kennzeichnungspflichtig. Beantworten Sie 4–6 kurze Fragen im geführten Entscheidungsbaum und erhalten Sie sofort Ihre Ampel: Deepfake oder nicht? Kennzeichnungspflichtiger Text oder nicht? Chatbot-Hinweis nötig oder nicht? Und wenn ja – wie kennzeichnen Sie richtig?
Der geführte Check bildet den Entscheidungsbaum des Art. 50 KI-VO ab: Betreiber-Eigenschaft, technische Optimierung vs. inhaltliche Veränderung, Deepfake-Täuschungseignung bei Bild/Audio/Video bzw. öffentliches Interesse und Redaktions-Ausnahme bei Texten. Am Ende steht Ihre Ampel mit Begründung – und bei Kennzeichnungspflicht die konkrete Anleitung. Optional prüft unsere KI Ihren Fall anhand einer kurzen Beschreibung noch einmal im Detail.
Die Einschätzung erfolgt allein auf Basis Ihrer Angaben und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Sie ist unverbindlich; maßgebliche Auslegungsfragen des Art. 50 KI-VO sind teilweise noch nicht abschließend geklärt (Grundlage u. a.: Entwurf der Kommissionsleitlinien sowie Leitfaden der Wettbewerbszentrale „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 1.1, Stand 02/2026). Es werden ausschließlich Ihre Antworten und – bei der optionalen KI-Feinprüfung – Ihre Beschreibung samt Link verarbeitet; das Ergebnis erscheint nur hier auf der Seite. Eine E-Mail-Adresse ist nicht erforderlich.
4–6 kurze Fragen im geführten Entscheidungsbaum: Medientyp, Nutzung, Rolle der KI, Täuschungseignung bzw. Veröffentlichung. Antippen genügt – keine Anmeldung, keine E-Mail.
In Sekunden erhalten Sie pro Inhalt eine Ampel: Grün = keine Kennzeichnungspflicht, Gelb = Grenzfall (im Zweifel kennzeichnen), Rot = Kennzeichnungspflicht – jeweils mit Subsumtion unter Art. 50 KI-VO und konkreter Kennzeichnungs-Anleitung.
Wiederholt sich die Frage in Ihrem Unternehmen, lohnt ein Prozess statt Einzelfall-Raterei: Die KI-Kennzeichnungs-Richtlinie (Festpreis 490 € netto) liefert Ihrem Team Entscheidungsbaum, Label-Vorlagen und dokumentierte Redaktions-Ausnahme – anwaltlich erstellt, als Word-Dokument, binnen 5 Werktagen.
Der Check beantwortet den Einzelfall – im Unternehmensalltag stellt sich die Frage aber täglich neu. Sie schildern uns kurz Ihre KI-Anwendungsfälle, wir erstellen daraus Ihre individuelle KI-Kennzeichnungs-Richtlinie als Word-Dokument – anwaltlich erstellt und geprüft, geliefert per E-Mail innerhalb von 5 Werktagen nach Beauftragung. Festpreis 490 € netto zzgl. USt., nur für Unternehmer – unverbindliche Anfrage über unser Kontaktformular, keine Zahlung auf dieser Seite.
Individuelle Richtlinie als Word-Dokument, anwaltlich erstellt und geprüft, Lieferung per E-Mail innerhalb von 5 Werktagen nach Beauftragung. Sie fragen unverbindlich über unser Kontaktformular an und erhalten vorab ein Festpreis-Angebot – es entstehen keine Kosten ohne Ihre Bestätigung.
Angebot ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB). Ein Erfolgshonorar ist Rechtsanwälten berufsrechtlich nicht gestattet (§ 49b BRAO).
Keine Bestellung, keine Zahlung auf dieser Seite – Sie stellen eine unverbindliche Anfrage über unser Kontaktformular und erhalten vorab ein Festpreis-Angebot. Beauftragt wird erst, wenn Sie es bestätigen.
Damit wir Ihnen direkt ein passendes Angebot machen können, nennen Sie im Kontaktformular am besten kurz: Ihre Branche, Ihre KI-Anwendungsfälle (z. B. Marketing-Bilder, Blogtexte, Social Media, Chatbot) und die eingesetzten KI-Tools.
Unverbindlich anfragen → KontaktformularAlternativ erreichen Sie uns telefonisch unter 0221 / 2716733-0 – 7 Tage die Woche.
Ob ein virtuell möbliertes Wohnungsfoto, eine geklonte Stimme oder ein KI-Newsletter kennzeichnungspflichtig ist, hängt an Begriffen wie „Täuschungseignung“ und „öffentliches Interesse“ – und am Entwurf der Kommissionsleitlinien. Genau diese Auslegung ist anwaltliche Arbeit.
Wer pauschal alles labelt, entwertet die eigene Kommunikation und weckt falsche Zweifel an echten Inhalten. Wer zu wenig kennzeichnet, riskiert Beanstandungen und wettbewerbsrechtliche Angriffe. Wir ziehen die Linie dort, wo sie rechtlich verläuft.
Neben Art. 50 KI-VO können UWG (Irreführung, AI Washing: „Wer KI verspricht, muss KI bieten“), Urheber- und Persönlichkeitsrecht betroffen sein – etwa bei KI-Testimonials, AI Models, Stimm-Klonen oder Personenbildern. Verstöße können Mitbewerber und Verbände abmahnen. Wir denken diese Ebenen von Anfang an mit.
Mehrfach ausgezeichnet.Anerkannt u. a. von Best Lawyers, vom Handelsblatt als „Deutschlands Beste Kanzleien“ (Gewerblicher Rechtsschutz sowie Medien- & Urheberrecht) und von brand eins als Beste Wirtschaftskanzlei.
Für Inhalte, die komplett durch KI erzeugt wurden. Wichtig: Ein menschlicher Prompt macht den Inhalt noch nicht zu einem menschlich erstellten Bestandteil.
Für menschlich erstellte Inhalte, die durch KI so verändert wurden, dass ein Deepfake oder ein erfasster manipulierter Text entsteht – z. B. das real fotografierte, virtuell möblierte Zimmer.
Das allgemeine KI-Icon der EU-Kommission. Die Icons sind freiwillig – die Transparenzpflicht nicht. Für deutsches Publikum empfiehlt sich die Kombination mit Klartext: „AI MODIFIED – Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz verändert.“
Nein. Entgegen einem verbreiteten Irrglauben führt nicht jeder KI-Einsatz zu einer Kennzeichnungspflicht. Art. 50 KI-VO verlangt eine Offenlegung nur in bestimmten Fällen: bei Deepfakes (KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte mit Täuschungseignung) und bei veröffentlichten KI-Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.
Betreiber (englisch: Deployer) ist grundsätzlich jeder, der ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — etwa ein Unternehmen, das mit einem Bildgenerator Werbemotive erstellt, oder eine Agentur, die mit einem Sprachmodell Pressemitteilungen entwirft. Ausgenommen ist nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung.
Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen kann. Erfasst sind z. B. synthetische Stimmen, KI-Fotos vermeintlich realer Produkte, Face-Swaps oder die per KI virtuell möblierte reale Wohnung. Entscheidend ist die Täuschungseignung.
Nein. Bloße technische Nachbearbeitung — geringfügiger Zuschnitt, übliche Helligkeits- oder Farbkorrekturen, Rauschunterdrückung, Komprimierung, Formatumwandlung — ist regelmäßig kein Deepfake. Erst wenn Bedeutung oder Realitätswirkung verändert werden (Personen hinzufügen/entfernen, Face-Swap, veränderte Mimik oder Stimme, nicht stattgefundene Ereignisse), spricht viel für eine Kennzeichnungspflicht.
Nur Texte, die durch KI erzeugt oder manipuliert wurden, veröffentlicht werden und die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Eine interne E-Mail oder eine reine Produktbeschreibung wird nicht allein durch den Einsatz eines Sprachmodells kennzeichnungspflichtig.
Ja, wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Der Inhalt wurde einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen, und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung. Ein kurzer Blick oder das bloße Anklicken eines Freigabefelds genügt dafür nicht in jedem Fall.
Klar, unterscheidbar, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Ein Hinweis im Impressum, in AGB oder in der Profil-Bio genügt nicht. Bilder: Hinweis auf dem Bild oder als sichtbares Overlay. Videos: Einblendung zu Beginn, bei längeren Inhalten wiederholt. Audio: hörbarer Hinweis. Texte: gut wahrnehmbarer Hinweis vor dem Text, z. B. „Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet.“ Der Maßstab richtet sich nach der Zielgruppe; für den deutschen Markt empfiehlt sich derzeit eine deutschsprachige Kennzeichnung.
Nein, die Verwendung der EU-Icons ist freiwillig — die Transparenzpflicht selbst ist es nicht. Eigene Labels sind zulässig, wenn sie ebenso klar, verständlich, unterscheidbar und barrierefrei sind. Für deutschsprachiges Publikum empfiehlt sich eine Kombination, z. B.: „AI MODIFIED – Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz verändert.“
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gilt eine Erleichterung: Die Offenlegung darf so gestaltet werden, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Die Pflicht entfällt aber nicht vollständig.
Ja, in der Regel: Nutzer müssen zu Beginn der Interaktion erkennen können, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen sprechen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO) — z. B. „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten.“ Der Hinweis muss auch maschinenlesbar sein; „von KI unterstützt“ genügt nicht. Die Kennzeichnung entfällt nur, wenn für die Zielgruppe offensichtlich ist, dass es eine KI ist. Bildet ein Avatar eine reale Person täuschend echt nach, gilt er zusätzlich als Deepfake.
AI Washing bedeutet, ein Produkt oder einen Service als „KI-basiert“ zu bewerben, obwohl keine KI-Komponente vorliegt — etwa ein angeblicher KI-Chatbot, hinter dem Menschen antworten. Das ist irreführende Werbung nach dem UWG, das neben der KI-VO anwendbar bleibt: Wer KI verspricht, muss KI bieten.
Die KI-VO sieht Bußgelder vor. Zusätzlich können Verstöße zugleich unlauterer Wettbewerb sein — dann können Mitbewerber und klagebefugte Verbände (z. B. die Wettbewerbszentrale) Unterlassungsansprüche geltend machen und abmahnen.
Festpreis 490 € netto zzgl. 19 % USt., ausschließlich für Unternehmer. Sie stellen eine unverbindliche Anfrage über unser Kontaktformular und erhalten vorab ein Festpreis-Angebot; erst nach Ihrer Bestätigung erstellen unsere Anwälte Ihre individuelle Richtlinie als Word-Dokument und liefern sie innerhalb von 5 Werktagen per E-Mail. Auf dieser Seite findet keine Bestellung und keine Zahlung statt. Eine individuelle Vertretung im Einzelfall erfolgt erst im Mandat.
Nein. Der kostenlose KI-VO-Check ist eine automatisierte, unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis Ihrer Angaben. Eine individuelle Beratung — etwa zur KI-Richtlinie für Ihr Unternehmen oder zur Einordnung von Grenzfällen — erfolgt im anwaltlichen Mandat.