KI-Inhalt kennzeichnen – ja oder nein? Prüfen Sie es in 60 Sekunden.
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO (EU AI Act) – aber nicht jeder KI-Einsatz ist kennzeichnungspflichtig. Beantworten Sie 3–6 kurze Fragen im geführten Entscheidungsbaum und erhalten Sie sofort Ihre Ampel: Deepfake oder nicht? Kennzeichnungspflichtiger Text oder nicht? Chatbot-Hinweis nötig oder nicht? Und wenn ja – wie kennzeichnen Sie richtig?
Lieber gleich mit dem Anwalt sprechen? Rufen Sie uns an: 0221 / 2716733-0 · Kontaktformular
Eine Frage nach der anderen – in einer Minute zur Ampel.
Der geführte Check bildet den Entscheidungsbaum des Art. 50 KI-VO ab: Betreiber-Eigenschaft, technische Optimierung vs. inhaltliche Veränderung, Deepfake-Täuschungseignung bei Bild/Audio/Video bzw. öffentliches Interesse und Redaktions-Ausnahme bei Texten. Am Ende steht Ihre Ampel mit Begründung – und bei Kennzeichnungspflicht die konkrete Anleitung. Optional prüft unsere KI Ihren Fall anhand einer kurzen Beschreibung noch einmal im Detail.
Keine Zeit, eilig oder zu kompliziert? Der Check ist freiwillig – sprechen Sie direkt mit dem Anwalt.
Die Einschätzung erfolgt allein auf Basis Ihrer Angaben und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Sie ist unverbindlich; maßgebliche Auslegungsfragen des Art. 50 KI-VO sind teilweise noch nicht abschließend geklärt (Grundlage u. a.: Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO vom 20. Juli 2026 sowie Leitfaden der Wettbewerbszentrale „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 1.1, Stand 02/2026). Es werden ausschließlich Ihre Antworten und – bei der optionalen KI-Feinprüfung – Ihre Beschreibung samt Link verarbeitet; das Ergebnis erscheint nur hier auf der Seite. Eine E-Mail-Adresse ist nicht erforderlich.
Vom ersten Klick zur Ampel – und bei Bedarf zur Richtlinie oder zum Anwalt.
Sie brauchen kein Konto, keine E-Mail-Adresse und keine Vorkenntnisse. Der Check ist kostenlos; Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach einem Angebot ausdrücklich beauftragen.
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Fragen beantworten
Sie wählen den Medientyp (Bild, Video, Audio, Text oder Chatbot) und beantworten je nach Typ 3 bis 6 kurze Fragen: Nutzung, Rolle der KI, Täuschungseignung bzw. Veröffentlichung. Antippen genügt, Sie können jederzeit zurück.
kostenlos · etwa 1 Minute - 2
Ampel ansehen
Sie sehen sofort Grün (keine Kennzeichnungspflicht), Gelb (Grenzfall, im Zweifel kennzeichnen) oder Rot (Kennzeichnungspflicht) – mit Begründung nach Art. 50 KI-VO und, wenn nötig, einer Anleitung, wie Sie richtig kennzeichnen.
kostenlos · sofort - 3
Optional: KI-Feinprüfung
Sie beschreiben Ihren Inhalt in ein paar Sätzen, auf Wunsch mit Link. Unsere KI prüft die Einordnung im Detail. Das Ergebnis erscheint nur hier auf der Seite; eine E-Mail-Adresse ist nicht nötig.
kostenlos · wenige Sekunden · automatisierte Ersteinschätzung - 4
Optional: Richtlinie oder Anwalt
Stellt sich die Frage in Ihrem Unternehmen öfter, fragen Sie die KI-Kennzeichnungs-Richtlinie unverbindlich über unser Kontaktformular an; Sie erhalten vorab ein Festpreis-Angebot. Geht es um einen konkreten Grenzfall, lassen Sie ihn anwaltlich prüfen: Anfrage über unser Kontaktformular oder telefonisch.
Richtlinie: Festpreis 490 € netto · Einzelfall: Beratung erst im Mandat
Nach der Anfrage zur Richtlinie
- Angebot: Sie erhalten ein Festpreis-Angebot über 490 € netto zzgl. USt. Beauftragt ist erst, wenn Sie es bestätigen.
- Ihre Angaben: Sie nennen uns Branche, KI-Anwendungsfälle und eingesetzte KI-Tools. Ist etwas unklar, fragen wir nach.
- Lieferung: Ihre individuelle Richtlinie kommt als Word-Dokument per E-Mail, innerhalb von 5 Werktagen nach Beauftragung.
Gut zu wissen
- Kosten: Check und Feinprüfung sind kostenlos. Die Richtlinie kostet 490 € netto (Festpreis) und richtet sich nur an Unternehmer; auf dieser Seite wird nichts bestellt oder bezahlt. Eine Einzelfallberatung erfolgt erst im Mandat.
- Rechtsstand: Art. 50 KI-VO gilt seit dem 2. August 2026. Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 Leitlinien zur Auslegung veröffentlicht; sie sind rechtlich nicht verbindlich.
- Vertraulich: Was Sie uns im Rahmen eines Auftrags mitteilen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Vom Einzelfall zum sicheren Prozess – für 490 € netto.
Der Check beantwortet den Einzelfall – im Unternehmensalltag stellt sich die Frage aber täglich neu. Sie schildern uns kurz Ihre KI-Anwendungsfälle, wir erstellen daraus Ihre individuelle KI-Kennzeichnungs-Richtlinie als Word-Dokument – anwaltlich erstellt und geprüft, geliefert per E-Mail innerhalb von 5 Werktagen nach Beauftragung. Festpreis 490 € netto zzgl. USt., nur für Unternehmer – unverbindliche Anfrage über unser Kontaktformular, keine Zahlung auf dieser Seite.
- ✓Individuell für Ihre AnwendungsfälleKeine Blanko-Vorlage: Die Richtlinie wird anhand Ihres Fragebogens auf Ihre Branche und Ihre KI-Einsatzszenarien zugeschnitten – Marketing-Visuals, Social Media, Texte, Audio/Video, Chatbots.
- ✓Entscheidungsbaum für Ihr TeamWann muss gekennzeichnet werden, wann nicht – als klare Wenn-dann-Regeln nach Art. 50 KI-VO, verständlich für Nicht-Juristen.
- ✓Label-Vorlagen zum KopierenFertige Kennzeichnungstexte je Medientyp (Bild, Video, Audio, Text, Chatbot) – deutschsprachig, mit EU-Icons kombinierbar, nach dem Leitfaden der Wettbewerbszentrale.
- ✓Dokumentation der Redaktions-AusnahmeFreigabeprozess und Verantwortlichkeiten für KI-Texte, sauber dokumentiert – damit die Ausnahme im Ernstfall auch trägt.
- ✓UWG im BlickHinweise zu Irreführung und AI Washing („Wer KI verspricht, muss KI bieten“) – damit neben der KI-VO auch das Wettbewerbsrecht stimmt.
- ✓Anwaltlich erstellt & geprüftKein automatischer Textbaustein: Jede Richtlinie wird von unseren Anwälten individualisiert und vor Versand geprüft.
Individuelle Richtlinie als Word-Dokument, anwaltlich erstellt und geprüft, Lieferung per E-Mail innerhalb von 5 Werktagen nach Beauftragung. Sie fragen unverbindlich über unser Kontaktformular an und erhalten vorab ein Festpreis-Angebot – es entstehen keine Kosten ohne Ihre Bestätigung.
Angebot ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB). Ein Erfolgshonorar ist Rechtsanwälten berufsrechtlich nicht gestattet (§ 49b BRAO).
Unverbindlich anfragen
Keine Bestellung, keine Zahlung auf dieser Seite – Sie stellen eine unverbindliche Anfrage über unser Kontaktformular und erhalten vorab ein Festpreis-Angebot. Beauftragt wird erst, wenn Sie es bestätigen.
Damit wir Ihnen direkt ein passendes Angebot machen können, nennen Sie im Kontaktformular am besten kurz: Ihre Branche, Ihre KI-Anwendungsfälle (z. B. Marketing-Bilder, Blogtexte, Social Media, Chatbot) und die eingesetzten KI-Tools.
Unverbindlich anfragen → KontaktformularAlternativ erreichen Sie uns telefonisch unter 0221 / 2716733-0 – 7 Tage die Woche.
KI-Kennzeichnung ist eine Rechtsfrage – keine Geschmacksfrage.
Die Grenzfälle entscheiden
Ob ein virtuell möbliertes Wohnungsfoto, eine geklonte Stimme oder ein KI-Newsletter kennzeichnungspflichtig ist, hängt an Begriffen wie „Täuschungseignung“ und „öffentliches Interesse“ – und an den Leitlinien der EU-Kommission, die rechtlich nicht verbindlich sind. Genau diese Auslegung ist anwaltliche Arbeit.
Nicht zu viel, nicht zu wenig
Wer pauschal alles labelt, entwertet die eigene Kommunikation und weckt falsche Zweifel an echten Inhalten. Wer zu wenig kennzeichnet, riskiert Beanstandungen und wettbewerbsrechtliche Angriffe. Wir ziehen die Linie dort, wo sie rechtlich verläuft.
KI-VO ist nicht alles
Neben Art. 50 KI-VO können UWG (Irreführung, AI Washing: „Wer KI verspricht, muss KI bieten“), Urheber- und Persönlichkeitsrecht betroffen sein – etwa bei KI-Testimonials, AI Models, Stimm-Klonen oder Personenbildern. Verstöße können Mitbewerber und Verbände abmahnen. Wir denken diese Ebenen von Anfang an mit.
Mehrfach ausgezeichnet.Anerkannt u. a. von Best Lawyers, vom Handelsblatt als „Deutschlands Beste Kanzleien“ (Gewerblicher Rechtsschutz sowie Medien- & Urheberrecht) und von brand eins als Beste Wirtschaftskanzlei.
Die drei EU-Labels – freiwillig, aber praktisch.
Vollständig KI-erzeugt
Für Inhalte, die komplett durch KI erzeugt wurden. Wichtig: Ein menschlicher Prompt macht den Inhalt noch nicht zu einem menschlich erstellten Bestandteil.
Durch KI verändert
Für menschlich erstellte Inhalte, die durch KI so verändert wurden, dass ein Deepfake oder ein erfasster manipulierter Text entsteht – z. B. das real fotografierte, virtuell möblierte Zimmer.
Allgemeines Icon
Das allgemeine KI-Icon der EU-Kommission. Die Icons sind freiwillig – die Transparenzpflicht nicht. Für deutsches Publikum empfiehlt sich die Kombination mit Klartext: „AI MODIFIED – Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz verändert.“
Lieber gleich mit dem Anwalt sprechen?
Der KI-VO-Check ist ein Angebot, keine Voraussetzung. Wenn Ihr Fall eilt, kompliziert ist oder Sie einfach lieber mit einem Menschen sprechen, rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Anrufen
Unser Sekretariat nimmt Ihr Anliegen auf und vereinbart mit Ihnen einen Termin beim Anwalt.
0221 / 2716733-0Kontaktformular
Schildern Sie uns Ihr Anliegen kurz im Kontaktformular. Wir melden uns bei Ihnen.
Zum KontaktformularUnterlagen können Sie uns auch per E-Mail schicken: info@lhr-law.de
Was Sie zu Art. 50 KI-VO wissen sollten.
Nein. Entgegen einem verbreiteten Irrglauben führt nicht jeder KI-Einsatz zu einer Kennzeichnungspflicht. Art. 50 KI-VO verlangt eine Offenlegung nur in bestimmten Fällen: bei Deepfakes (KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte mit Täuschungseignung) und bei veröffentlichten KI-Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.
Für Unternehmen, die KI-Inhalte veröffentlichen: nein. Der Digital-Omnibus zur KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026) verschiebt vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026, insbesondere die Offenlegung von Deepfakes und KI-Texten durch Betreiber. Neu ist nur eine Übergangsfrist für Anbieter generativer KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren: Sie müssen die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). Das betrifft die Hersteller der KI-Tools, nicht deren Nutzer.
Grundsätzlich nicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 müssen Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder verändert wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden; dasselbe gilt für KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die vor diesem Tag veröffentlicht wurden. Wird ein älterer KI-Text aber erst jetzt veröffentlicht, gilt die Kennzeichnungspflicht. Die Kommission empfiehlt, auch Altbestände freiwillig zu kennzeichnen.
Betreiber (englisch: Deployer) ist grundsätzlich jeder, der ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — etwa ein Unternehmen, das mit einem Bildgenerator Werbemotive erstellt, oder eine Agentur, die mit einem Sprachmodell Pressemitteilungen entwirft. Ausgenommen ist nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung.
Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen kann. Erfasst sind z. B. synthetische Stimmen, KI-Fotos vermeintlich realer Produkte, Face-Swaps oder die per KI virtuell möblierte reale Wohnung. Entscheidend ist die Täuschungseignung.
Nein. Bloße technische Nachbearbeitung — geringfügiger Zuschnitt, übliche Helligkeits- oder Farbkorrekturen, Rauschunterdrückung, Komprimierung, Formatumwandlung — ist regelmäßig kein Deepfake. Erst wenn Bedeutung oder Realitätswirkung verändert werden (Personen hinzufügen/entfernen, Face-Swap, veränderte Mimik oder Stimme, nicht stattgefundene Ereignisse), spricht viel für eine Kennzeichnungspflicht.
Nur Texte, die durch KI erzeugt oder manipuliert wurden, veröffentlicht werden und die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Eine interne E-Mail oder eine reine Produktbeschreibung wird nicht allein durch den Einsatz eines Sprachmodells kennzeichnungspflichtig.
Ja, wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Der Inhalt wurde einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen, und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung. Ein kurzer Blick oder das bloße Anklicken eines Freigabefelds genügt dafür nicht in jedem Fall.
Klar, unterscheidbar, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Ein Hinweis im Impressum, in AGB oder in der Profil-Bio genügt nicht. Bilder: Hinweis auf dem Bild oder als sichtbares Overlay. Videos: Einblendung zu Beginn, bei längeren Inhalten wiederholt. Audio: hörbarer Hinweis. Texte: gut wahrnehmbarer Hinweis vor dem Text, z. B. „Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI bearbeitet.“ Der Maßstab richtet sich nach der Zielgruppe; für den deutschen Markt empfiehlt sich derzeit eine deutschsprachige Kennzeichnung.
Nein, die Verwendung der EU-Icons ist freiwillig — die Transparenzpflicht selbst ist es nicht. Eigene Labels sind zulässig, wenn sie ebenso klar, verständlich, unterscheidbar und barrierefrei sind. Für deutschsprachiges Publikum empfiehlt sich eine Kombination, z. B.: „AI MODIFIED – Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz verändert.“
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gilt eine Erleichterung: Die Offenlegung darf so gestaltet werden, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Die Pflicht entfällt aber nicht vollständig.
Ja, in der Regel: Nutzer müssen zu Beginn der Interaktion erkennen können, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen sprechen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO) — z. B. „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten.“ Der Hinweis muss auch maschinenlesbar sein; „von KI unterstützt“ genügt nicht. Die Kennzeichnung entfällt nur, wenn für die Zielgruppe offensichtlich ist, dass es eine KI ist. Bildet ein Avatar eine reale Person täuschend echt nach, gilt er zusätzlich als Deepfake.
AI Washing bedeutet, ein Produkt oder einen Service als „KI-basiert“ zu bewerben, obwohl keine KI-Komponente vorliegt — etwa ein angeblicher KI-Chatbot, hinter dem Menschen antworten. Das ist irreführende Werbung nach dem UWG, das neben der KI-VO anwendbar bleibt: Wer KI verspricht, muss KI bieten.
In der Regel nicht selbst: Die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) ist Pflicht des Anbieters des KI-Systems, also etwa des Bild-, Video- oder Audiogenerators. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Der Verhaltenskodex der Kommission zur Transparenz KI-generierter Inhalte (finale Fassung vom 10. Juni 2026, Teilnahme freiwillig) sieht dafür mehrere Ebenen vor, etwa Metadaten und Wasserzeichen. Ihre Pflicht als Verwender (Betreiber) ist die sichtbare Offenlegung, vor allem bei Deepfakes und bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse. Praxistipp: Entfernen Sie vorhandene Markierungen nicht – Bildoptimierer, CDNs und manche Plugins löschen Metadaten oft automatisch.
Bei Verstößen gegen Art. 50 KI-VO drohen Bußgelder von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 4 und 6 KI-VO). In Deutschland ist seit dem KI-MIG (Ende Juli 2026) die Bundesnetzagentur zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Hinweise auf Verstöße. Zusätzlich können Verstöße zugleich unlauterer Wettbewerb sein — dann können Mitbewerber und klagebefugte Verbände (z. B. die Wettbewerbszentrale) Unterlassungsansprüche geltend machen und abmahnen.
Festpreis 490 € netto zzgl. 19 % USt., ausschließlich für Unternehmer. Sie stellen eine unverbindliche Anfrage über unser Kontaktformular und erhalten vorab ein Festpreis-Angebot; erst nach Ihrer Bestätigung erstellen unsere Anwälte Ihre individuelle Richtlinie als Word-Dokument und liefern sie innerhalb von 5 Werktagen per E-Mail. Auf dieser Seite findet keine Bestellung und keine Zahlung statt. Eine individuelle Vertretung im Einzelfall erfolgt erst im Mandat.
Nein. Der kostenlose KI-VO-Check ist eine automatisierte, unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis Ihrer Angaben. Eine individuelle Beratung — etwa zur KI-Richtlinie für Ihr Unternehmen oder zur Einordnung von Grenzfällen — erfolgt im anwaltlichen Mandat.