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Die Lebensmittelinformations-Verordnung

Lebensmittelangaben nach der LMIV

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Wer Lebensmittel anbietet, hat so einiges zu beachten. Unter anderem muss der Verbraucher bei seinem Einkauf umfassend informiert werden.

Worüber der Hersteller zu informieren hat, regelt seit dem 06.06.2011 die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Doch normiert die LMIV nicht allein, worüber informiert werden muss, sondern auch, in welcher Form die Informationen dargestellt werden müssen.

Allgemeine Ziele

Art. 3 Abs. 1 LMIV statuiert die allgemeinen Ziele der LMIV. Hier heißt es:

Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“

Die LMIV dient damit primär dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers. Sichergestellt wird dies durch das Bereitstellen fundierter Informationen für eine sichere Kaufentscheidung und Verwendung der Lebensmittel.

Art. 3 Abs. 2 LMIV lautet:

Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist.“

Die LMIV schützt also auch den freien Wettbewerb durch Qualitätskriterien und soll die Schaffung eines freien Binnenmarktes fördern.

Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Die LMIV statuiert eine Fülle an verpflichtenden Informationen für Lebensmittel, die im Rahmen von Werbung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte angegeben werden müssen. Insbesondere gelten diese Pflichten gemäß Art. 4 LMIV für Angaben, die unter die folgenden Kategorien fallen:

  • Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;
  • Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu:
    • einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;
    • Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;
    • den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;
  • Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen können.

Grundlegende Anforderungen und Lauterkeit der Informationspraxis

Art. 6 LMIV regelt zunächst grundlegend, für welche Lebensmittel die LMIV Anwendung findet. Demnach sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Gemäß Art. 7 LMIV dürfen verpflichtende Information über Lebensmittel grundsätzlich nicht irreführend sein. Dies gilt insbesondere

  • in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
  • falls dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
  • falls zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
  • falls durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

Art. 7 Abs. 2 LMIV beinhaltet einen Auffangtatbestand für potentiell irreführende Angaben, die in der Auflistung in Abs. 1 nicht explizit genannt werden. Demnach müssen grundsätzlich immer sämtliche Informationen zu den Lebensmitteln zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
Schließlich dürfen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV den Lebensmitteln keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden, oder der Eindruck einer solchen Eigenschaft vermittelt werden.

Verantwortlichkeiten

Art. 8 LMIV legt fest, wer im Einzelnen für die korrekte Darstellung der Informationen bei Lebensmitteln verantwortlich ist, und bei Nichtbeachtung entsprechend haftet. Auch wird hier festgeschrieben, dass Lebensmittelunternehmer, die anderen Unternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, sicherstellen müssen, dass diese anderen Unternehmer ausreichende Angaben erhalten, um ihrerseits ihren Informationspflichten nachkommen zu können. Verantwortlich sind grundsätzlich gemäß Art. 8 Abs.1 LMIV:

Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

Art. 9 LMIV – als zentrale Vorschrift der LMIV – listet alle verpflichtenden Angaben beim Absatz von Lebensmitteln auf. Die verpflichtenden Angaben sind:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1 LMIV;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 LMIV vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration.

Diese Vorgaben werden in den Artikeln 17 – 35 der LMIV detaillierter dargestellt.

Anhang II zur LMIV beinhaltet einen abschließenden Katalog über Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Hierunter fällt zum Beispiel glutenhaltiges Getreide, Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Darüber hinaus lassen sich auch in Anhang III zur LMIV weitere verpflichtende Angaben für spezifische Klassen von Lebensmitteln finden. Dies sind Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehre zusätzliche Angaben enthalten muss. Als Beispiel können hier in bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel genannt werden, oder solche, die bestimmte Süßungsmittel enthalten.

Bereitstellung, Platzierung und Darstellung verpflichtender Informationen über Lebensmittel

Bereitstellung und Platzierung bei vorverpackten Lebensmittel

Die Angaben zu den Lebensmitteln müssen gemäß Art. 12 Abs.1 LMIV bei allen Produkten verfügbar und leicht zugänglich sein. Diese Vorgabe wird in den weiteren Absätzen des Art. 12 LMIV konkretisiert.

So müssen bei vorverpackten Lebensmitteln die Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht werden.

Im Falle von Lebensmitteln, bei denen die Option einer besseren Beifügung der Informationen (beispielsweise auf einem Beipackzettel) besteht, können in Einzelfällen durch die Kommission Ausnahmen festgesetzt werden.

Bereitstellung und Platzierung bei nicht vorverpackten Lebensmittel

Für die Platzierung der verpflichtenden Angaben bei nicht vorverpackten Lebensmitteln wird auf Art. 44 LMIV verwiesen. Dieser verweist auf Art. 9 c) LMIV, der – wie bereits dargestellt – lediglich Angaben zu Allergenen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln für verpflichtend erklärt. Inwiefern diese Informationen bereitgestellt und platziert werden, kann je nach EU-Staat durch nationales Recht bestimmt werden.

Darstellung der verpflichtenden Angaben

Gemäß Art. 13 LMIV sind die Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Diese Vorgaben gelten unbeschadet der gem. Art. 44 LMIV erlassenen nationalen Vorschriften der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.

Art. 13 LMIV legt darüber hinaus spezifische Schriftgrößen für die Informationen fest, um eine ausreichende Erkennbarkeit sicherzustellen. Demnach müssen Angaben, wenn sie auf der Verpackung oder auf einem Etikett angebracht sind, in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV LMIV von mindestens 1.2 mm derart aufgedruckt werden, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm. Anhang IV LMIV enthält eine grafische Darstellung der Mindestschriftgröße:

  1. Oberlinie
  2. Versallinie
  3. Mittellinie
  4. Grundlinie
  5. Unterlinie
  6. x-Höhe (mindestens 1.2 mm)
  7. Schriftgröße

Besonderheiten beim Fernabsatz von Lebensmitteln gemäß Artikel 14 LMIV

Für vorverpackte Lebensmittel, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, gelten gemäß Art. 14 LMIV gesonderte Regelungen. Fernkommunikation ist gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. u) LMIV jegliches Kommunikationsmittel zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferanden ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien. Art. 14 LMIV ist nur anwendbar, wenn dem Käufer neben der visuellen Darstellung des Angebots auch die Möglichkeit eröffnet wird, die Lebensmittel per Fernkommunikation zu bestellen. Werden Waren per Katalog oder online angeboten, ist aber für die Bestellung ein persönlicher Besuch nötig, ist Art. 14 LMIV nicht einschlägig.

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV müssen gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.

Art. 14 LMIV schreibt keine vollumfängliche Übermittlung der Informationen beim Fernabsatz vor, insofern unterscheidet sich die LMIV vom bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach müssen die Angaben lediglich bereitgestellt werden, also einsehbar gemacht werden. Eine explizite Mitteilung an den Verbraucher beim Verkauf ist nicht erforderlich.

Angaben auf dem Trägermaterial wären beispielsweise beim Onlinehandel die Internetpräsenz des Anbieters oder bei Angeboten in einem Katalog der Katalog selbst.

Die Informationen können aber auch auf einer externen Webseite bereitgestellt werden, dann würde es sich um ein anderes geeignetes Mittel handeln. Entscheidend ist hier lediglich, dass der Verkäufer kostenfreie, fundierte Informationen erhält, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Verbrauchsdatum sind in diesem Zusammenhang gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) LMIV nicht verpflichtend, da beim Absatz per Fernkommunikation diese Angaben nicht konkret bestimmt werden können.

Die Pflichtangaben müssen dabei ohne Aufwand abrufbar sein. Ein beispielsweise lediglich temporär verfügbarer Kundenchat würde hier nicht ausreichen.

Auch hinsichtlich der konkreten visuellen Ausgestaltung müssen die Informationen für einen durchschnittlichen Verbraucher mühelos erkennbar sein. Verschachtelte Verlinkungen mit nicht eindeutigen Beschriftungen würden dieses Kriterium regelmäßig nicht erfüllen.

Alle verpflichtenden Angaben müssen gemäß Art. 14 Abs. 1 b)LMIV  zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Konkret bedeutet dies: Werden Lebensmittel beispielsweise auf einer Internetseite angeboten und verkauft, müssen auf der Angebotsseite des entsprechenden Lebensmittels sämtliche Informationen, welche die LMIV vorschreibt, zu finden sein. Für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt diese Pflicht nur für Allergene. (Wie dargestellt enthält Anhang II der LMIV eine Auflistung von Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können).

Sprachliche Anforderungen

Angaben zu den Lebensmitteln sind gemäß Art. 15 Abs.1 LMIV in einer für den Verbraucher des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem das Lebensmittel abgesetzt wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. Freilich ist hier die jeweilige Amtssprache des EU-Mitgliedstaates gemeint.

Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben

Wie bereits dargestellt, enthält Art. 9 LMIV einen Katalog bezüglich aller verpflichtenden Angaben auf Lebensmitteln. Die Art. 17 bis 28 LMIV enthalten detaillierte Vorgaben zu den jeweiligen Angaben.

Bezeichnung des Lebensmittels

Grundsätzlich muss ein Lebensmittel gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV in seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung betitelt werden. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine solche gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung versehen.

Zunächst ist zwischen der Bezeichnung und dem Namen des Lebensmittels zu unterscheiden. Der Name kann frei gewählt werden, und dient vorrangig der Schaffung eines Wiedererkennungswertes des Produktes. Zulässig sind auch Namen, die nur minimal auf die Beschaffenheit des Lebensmittels schließen lassen. Bekannte Namen sind beispielsweise „Haribo“, „Knoppers“ oder „Hanuta“.

Die Bezeichnung hingegen muss bestimmte Kriterien erfüllen. So muss sie objektiv und konkret darstellen, worum es sich bei dem Produkt handelt (beispielsweise „kakaohaltiges Milchmischgetränk, ultrahocherhitzt“). Dabei müssen die wichtigsten Eigenschaften genannt und eine Verwechslungsgefahr mit ähnlichen Lebensmitteln ausgeschlossen werden.

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 LMIV ist eine solche, die durch für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird.

Existiert für das Lebensmittel keine rechtliche Bezeichnung, muss die verkehrsübliche Bezeichnung verwendet werden. Eine verkehrsübliche Bezeichnung ist eine solche, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem es abgesetzt wird, ohne weitere Erläuterung verstanden wird.
Existiert auch keine verkehrsübliche Bezeichnung, muss entsprechend der LMIV eine beschreibende Bezeichnung verwendet werden, die für einen objektiven Verbraucher hinreichend genau ist, um Rückschlüsse auf die tatsächliche Art des Lebensmittels ziehen zu können.

Artikel 17 Abs. 5 LMIV verweist auf Anhang VI der Verordnung. Hier kann ein Katalog zu speziellen zusätzlichen Bestimmungen bei der Bezeichnung von Lebensmitteln gefunden werden.
Unter anderem werden hier Vorgaben zu den Informationspflichten bei tiefgefrorenen oder mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln aufgelistet.

Das Zutatenverzeichnis und Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses

Art. 18 LMIV enthält Bestimmungen über Inhalte und Ausgestaltung des Zutatenverzeichnisses.

Gemäß Abs. 1 muss diesem eine Überschrift oder geeignete Bezeichnung vorangestellt werden, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Verzeichnis muss aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung bestehen. Art. 18 Abs. 4 LMIV verweist auf Anhang VII der Verordnung. Hier sind spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils reguliert. So gelten besondere Bestimmungen unter anderem für zugefügtes Wasser oder Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden.

In Art. 19 LMIV werden diejenigen Lebensmittel aufgezählt, für die ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich ist. Dazu gehören:

  1. frisches Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
  2. Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
  3. Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
  4. Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
  5. Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern
    • die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder
    • die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Art. 9 Abs. 1 lit. c) LMIV legt fest, dass zu den verpflichtenden Informationen auch Angaben zu Stoffen gemacht werden müssen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Diese müssen auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln beigefügt werden.

Anhang II der LMIV listet alle relevanten Stoffe auf, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können. Diese sind:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen:
    • Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose;
    • Maltodextrine auf Weizenbasis;
    • Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
    • Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohollandwirtschaftlichen Ursprungs;
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen
  5. Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
  6. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
  7. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  8. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen
    • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett;
    • natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-
      alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
    • aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
    • aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
  9. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen
    • Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
    • Lactit;
  10. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
  11. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  12. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  13. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  14. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
  15. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  16. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Quantitative Angaben zu den Zutaten

In bestimmten Fällen müssen Angaben zur Menge der bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Zutaten gemacht werden. Gemäß Art. 22 Abs. 1 LMIV besteht diese Pflicht, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse

  1. in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;
  2. auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder
  3. von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Angaben zur Nettofüllmenge

Gemäß Art. 23 LMIV müssen Angaben zur Nettofüllmenge abhängig von der Beschaffenheit des Lebensmittels angegeben werden. Diesbezüglich wird allgemein zwischen flüssigen und sonstigen Produkten unterschieden. Sonstige Produkte sind übermäßig in festem Zustand abgesetzte Lebensmittel. Hierunter fallen beispielsweise auch Produkte wie Salz oder Backpulver. Für die Informationen zulässige Gewichtseinheiten sind Liter, Zentiliter, Milliliter, Kilogramm oder Gramm. Dabei sind Angaben bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, Angaben bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten zu machen.

In Anhang IX der LMIV lassen sich technische Vorschriften für spezielle Fälle finden, in denen die Angabe zur Nettofüllmenge nicht erforderlich ist. Hierunter fallen beispielsweise Lebensmittel, bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, sowie Lebensmittel, deren Nettofüllmenge unter 5g oder 5ml liegt. (Ausgenommen sind hier Gewürze und Kräuter, bei denen die Angaben dennoch erforderlich sind).

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum sowie Datum des Einfrierens

Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss bei Lebensmitteln grundsätzlich nach bestimmten Vorgaben angegeben werden.

  1. Zunächst muss dem Datum folgende Angabe voran gehen:
    • „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
    • „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
  2. In Verbindung damit muss weiterhin angegeben werden:
    • entweder das Datum selbst oder
    • ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
    • Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
  3. Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
    • Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln, deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, die Angabe des Tages und des Monats;
    • Ebenfalls ausreichend ist für Lebensmittel, deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Monats und des Jahres;
    • Und schließlich ist ausreichend für Lebensmittel, deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Jahres.
  4. Schließlich bestehen Ausnahmen, in denen eine Angabe zum Mindesthaltbarkeitsdatum entbehrlich sind. Dies gilt unter anderem für folgende Lebensmittel:
    • frisches Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
    • Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 ;
    • Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
  5. Bei besonders leicht verderblichen Lebensmitteln wird kein Mindesthaltbarkeitsdatum, sondern ein Verbrauchsdatum angegeben. Bei tiefgefrorenen Produkten bestehen ebenfalls besondere Regelungen zur Angabe des Datums des ersten Einfrierens. Diese Angaben sind wie folgt zu machen:
    • Das Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Lebensmitteln wird wie folgt angegeben: Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran. Dem unter Nr. 1  genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt: Entweder das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist. Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen. Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Das Verbrauchsdatum wird dabei auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.
    • Angaben bei eingefrorenen Produkten zum Datum des ersten Einfrierens müssen wie folgt gemacht werden: Dem Datum geht der Wortlaut „eingefroren am …“ voran. Dem wird Folgendes hinzugefügt: Entweder das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist. Das Datum besteht dabei aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.

Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen sowie Ursprungsland oder Herkunftsort

Gemäß Art. 25 Abs. 1 LMIV müssen, falls das Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen aufweist, diese angegeben werden. Die geläufigsten Fälle sind hier Hinweise zur Aufbewahrung bei einer bestimmten Temperatur oder zur trockenen Lagerung.

Gemäß Art. 25 Abs. 2 LMIV müssen gegebenenfalls (je nach Beschaffenheit des Lebensmittels) die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels sind nur in ausgewählten Fällen zwingend erforderlich. Die praxisrelevanteste Konstellation ist, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.

Gebrauchsanweisung und Alkoholgehalt

Gemäß Art. 27 Abs.1 LMIV muss – falls erforderlich – eine Gebrauchsanweisung so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird. Ein durchschnittlicher Verbraucher muss also beispielsweise Informationen zur Zubereitung auf Anhieb und ohne großen Aufwand verstehen und umsetzen können.

Angaben zum Alkoholgehalt müssen erst ab 1,2 Volumenprozent Alkohol gemacht werden. Wie diese Angaben im Einzelnen zu ausgestaltet werden müssen, regelt Anhang XII der LMIV. Demnach muss der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle angegeben werden. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „►C1“ oder „alc.◄“ vorangestellt werden.

Die Nährwertdeklaration

Lebensmittel ohne verpflichtende Nährwertdeklaration

Gemäß Art. 30 LMIV muss bei einer Vielzahl von Lebensmitteln eine sogenannte „Nährwertdeklaration“ beigefügt werden. Die Nährwertdeklaration ist eine kompakte Angabe zu den wichtigsten Inhaltsstoffen, die klassischerweise in Tabellenform und jeweils pro 100g des Lebensmittels angegeben werden.

Nicht erforderlich ist eine solche bei folgenden Lebensmitteln:

  1. Nahrungsergänzungsmittel
  2. natürliche Mineralwasser und alkoholischen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
  3. nicht bereits vorverpackte Lebensmittel, oder am Verkaufsort selbst verpackte Lebensmittel
  4. Lebensmittel, die in Anhang V LMIV genannt werden. Diese sind:
    • Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
    • verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die
    • nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
    • für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
    • Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
    • Salz und Salzsubstitute;
    • Tafelsüßen;
    • Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
    • Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
    • Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
    • Aromen;
    • Lebensmittelzusatzstoffe;
    • Verarbeitungshilfsstoffe;
    • Lebensmittelenzyme;
    • Gelatine;
    • Gelierhilfen für Konfitüre;
    • Hefe;
    • Kaugummi;
    • Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
    • Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Verpflichtende Angaben bei der Nährwertdeklaration

Abseits dieser Ausnahmen ist eine Nährwertdeklaration jedem Lebensmittel verpflichtend beizufügen. Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben beinhalten:

  1. Den Brennwert und
  2. die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
  3. Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
  4. Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
    • einfach ungesättigte Fettsäuren,
    • mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
    • mehrwertige Alkohole,
    • Stärke,
    • Ballaststoffe;
    • jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 LMIV aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 LMIV angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
  5. Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:
    • der Brennwert oder
    • der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Angabe je 100g oder 100ml

Angaben zum Brennwert und die Nährstoffmenge sind grundsätzlich unter Verwendung der in Anhang XV LMIV aufgeführten und hier dargestellten Maßeinheiten zu auszudrücken. In der Nährwertdeklaration sind für die Energiewerte (Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)) und für die Masse (Gramm (g), Milligramm (mg) oder Mikrogramm (μg)) folgende Maßeinheiten zu verwenden und die entsprechenden Angaben müssen in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen:

Energie kJ/kcal
Fett g
davon:
gesättigte Fettsäuren g
einfach ungesättigte Fettsäuren g
mehrfach ungesättigte Fettsäuren g
Kohlenhydrate g
davon:
Zucker g
mehrwertige Alkohole g
Stärke g
Ballaststoffe g
Eiweiß g
Salz g
Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

Der Brennwert und die Nährstoffmengen sind jeweils pro 100g oder je 100ml anzugeben. Im Einzelnen also Angaben wie „100g Produkt „x“ enthalten (beispielsweise) 11g Kohlenhydrate, davon 9g Zucker“.

Optional können diese auch als Prozentsatz im Verhältnis zu 100g oder 100ml dargestellt werden, allerdings muss dann in unmittelbarer erkennbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung abgegeben werden: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen ( 8400 kJ/2000 kcal)“.

Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist zusätzlich zu der dargestellten Form verpflichtend als Prozentsatz der in Anhang XIII LMIV festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g oder 100ml auszudrücken.

Anhang XIII LMIV beinhaltet einen Katalog sämtlicher Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren Nährstoffbezugswerte.

Für die Vitamine A,D,E,K und C gelten demnach beispielsweise folgende Werte:

Vitamin A (μg) 800
Vitamin D (μg) 5
Vitamin E (mg) 12
Vitamin K (μg) 75
Vitamin C (mg) 80

 

Angabe je Portion oder je Verzehreinheit

Bei bestimmten Lebensmitteln können der Brennwert und die Mengen an Nährstoffen auch je Portion und/oder Verzehreinheit angegeben werden, anstatt jeweils pro 100g oder 100ml. Dies muss in für den Verbraucher leicht erkennbarer Weise geschehen (beispielsweise bei Aufbackbrötchen im 6er-Pack: „1 Portion (1 Brötchen) enthält die folgenden Brennwerte…“). Die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehreinheit muss auf dem Etikett genau quantifiziert werden und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten muss ebenfalls erkennbar sein (1 Brötchen enthält …, Packungsinhalt 10 Brötchen“).

Diese Angaben per Portion dürfen allerdings in den meisten Fällen nur parallel zu den Angaben pro je 100g gemacht werden. Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit muss in unmittelbarer Nähe zu der Nährwertdeklaration angegeben werden.

Darstellungsform der Nährwertdeklaration

Die Angaben in der Deklaration müssen gemäß Art. 34 LMIV in bestimmter Art und Weise dargestellt werden.

Für Angaben zum Brennwert, der Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß, Salz, einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholika, Stärke und Ballaststoffen sowie bezüglich in signifikanter Menge enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe gilt Folgendes:

Diese Angaben müssen einheitlich im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format erscheinen. Sofern auf der Verpackung oder dem Etikett genügend Platz vorhanden ist, sind diese Angaben in Tabellenform anzubieten. Die Zahlen müssen dabei untereinander stehen, bei Platzmangel können sie allerdings optional auch hintereinander aufgeführt werden.

Sind der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.

Weitere Formen der Angabe und Darstellung

Die tabellarische Darstellung ist gemäß Art. 35 LMIV nicht zwingend erforderlich (wenn auch in der Praxis wohl am ehesten zu empfehlen, da am übersichtlichsten und platzsparendsten).
Die Angaben können in anderer Form und/oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden, allerdings müssen diese Arten der Darstellung bestimmte Anforderungen erfüllen:

  1. Sie beruhen auf fundierten und wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen der Verbraucherforschung und sind für Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Art. 7 LMIV;
  2. ihre Entwicklung ist das Ergebnis der Konsultation einer Vielzahl von Gruppen betroffener Akteure;
  3. sie sollen Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise leistet oder welche Bedeutung es für sie hat;
  4. es gibt wissenschaftlich haltbare Nachweise dafür, dass diese Formen der Angabe oder Darstellung vom Durchschnittsverbraucher verstanden werden;
  5. sie basieren, im Falle anderer Formen der Angabe, entweder auf den in Anhang XIII LMIV genannten harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Empfehlungen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen;
  6. sie sind objektiv und nicht diskriminierend; und
  7. ihre Anwendung beeinträchtigt nicht den freien Warenverkehr.

Freiwillige Informationen über Lebensmittel

Grundsätzlich steht es dem Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 36 Abs.1 LMIV frei, auch weitere, nicht verpflichtende Angaben auf den Produkten zu machen. Diese Angaben müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die auch an verpflichtende Informationen gestellt werden, soweit diese Pflichten auf freiwillige Angaben übertragbar sind.

Darüber hinaus nennt Art. 36 Abs. 2 LMIV weitere, grundsätzliche Bestimmungen bei der Angabe freiwilliger Informationen.

Werden Informationen über Lebensmittel gemäß den Art. 9 LMIV und Art. 10 LMIV freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 LMIV entsprechen.

  1. Sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein; (siehe hierzu C.)
  2. sie dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein; und
  3. sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.

Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel dürfen nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen über Lebensmittel verfügbaren Raums gehen.

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