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Neuer Gesetzesentwurf im Kampf gegen Fake-Bewertungen im Internet

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Bild von athree23 auf Pixabay

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen neuen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen im Rahmen des Online-Handels auf den Weg gebracht.

Die neugefasste Vorschrift soll Verkäufer und Unternehmen verpflichten, transparent Auskunft über die getroffenen Gegenmaßnahmen zu geben. Auf diese Weise soll für den Vebraucher klar erkennbar sein, ob etwaige Bewertungen von „echten“ Kunden stammen, die die Ware auch tatsächlich erstanden und getestet haben.

Böse Bewertungen und krumme Kommentare

Fake-Bewertungen von Waren und Dienstleistungen im Internet stellen seit geraumer Zeit ein zunehmendes Problem dar. Die Variationen sind dabei vielseitig. So werden negative Evaluierungen von zu Unrecht unzufriedenden Kunden genauso abgegeben wie gefälschte Käuferrezensionen durch die Konkurrenz. Gerade für Händler, die primär online agieren und in Pandemiezeiten auf den Verkauf im Internet angewiesen sind, kann dies gravierende Folgen haben. Freilich ist auch der Verbraucher selbst Leidtragender solcher Bewertungen, da eine fundierte Prüfung der Ware oder Dienstleistung im Vorfeld erschwert wird.

Um gegen dieses Phänomen vorzugehen, ist bereits vor einiger Zeit die europarechtliche Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in der europäischen Union (2019/2161) ins Leben gerufen worden. Auf Basis dieser Richtlinie soll nun § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert werden. Konkret soll die Vorschrift um den Absatz 3 b) erweitert werden. Hier wird es heissen:

Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Augen auf beim Onlinekauf

Auf diese Weise sollen Unternehmen verpflichtet werden, transparent aufzuzeigen, welche Maßnahmen gegen Fake-Bewertungen im Einzelnen getroffen wurden. Dabei sind die Händler nicht etwa gezwungen, bestimmte Vorkehrungen gegen die Evaluierungen vorzunehmen. Vielmehr muss für den Verbraucher lediglich klar erkennbar sein, ob und wenn ja in welcher Form Schutz gegen Fake-Bewertungen gewährleistet wird. Werden also keine Maßnahmen ergriffen, ist dies ebenfalls kundzutun. Andernfalls muss darüber aufgeklärt werden, welche Prozesse und Verfahren im Einzelnen angewendet werden, und inwiefern falsche Bewertungen vermieden und gegebenenfalls aussortiert und gelöscht werden.

Aus Verbrauchersicht dürfte sich die Problematik der falschen Bewertungen im Internet durch die Gesetzesänderung künftig – logischerweise – deutlich transparenter gestalten. Käufer und Verbraucherschutzorganisationen werden nach der Änderung des § 5 UWG einfacher überprüfen können, ob die Kritiken tatsächlich authentisch sind. Während Letztere regelmäßig nur im Falle einer konkreten irreführenden Werbung in Form einer Fake-Bewertung einschritten, wird durch die Darlegungspflicht der Unternehmen nun die Möglichkeit einer abstrakten Kontrolle geschaffen.

Fazit

Auf den ersten Blick scheint die Änderung des § 5 UWG primär den Verbraucher zu schützen. Der Käufer soll im Vorfeld eines Handels in die Lage versetzt werden, sich zutreffende Informationen über Ware oder Dienstleistung zu verschaffen. Mittelbar werden hierdurch aber auch die verkaufenden Unternehmen selbst begünstigt. Die Änderung schafft nämlich Transparenz, und damit einhergehend Vertrauen in die Echtheit der Rezension – und somit letztlich größere Kaufbereitschaft.

Auch wenn der Gesetzesentwurf keine ausdrückliche Pflicht normiert, Vorsichtsmaßnahmen gegen Fake-Bewertungen vorzunehmen, sollten Händler daher diese treffen. Denn dem neuen § 5 b) Abs. 3 UWG zufolge wird es verpflichtend sein, über nicht vorhandene Vorkehrungen aufzuklären. Dass dies beim Kunden wiederum gerade nicht sonderlich vertrauenserweckend erscheinen dürfte, liegt auf der Hand. Die Investition zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen sollte also in jedem Fall getätigt werden. Schließlich gilt aus Unternehmersicht zu beachten, dass die Behauptung „ins Blaue hinein“, etwaige Bewertungen seien authentisch, unzulässig ist. Wirbt der Händler mit positiven Rezensionen, muss er darlegen, dass er deren Echtheit zuvor umfassend überprüft hat.

Das Gesetz soll voraussichtlich am 28. Mai 2022 in Kraft treten – genügend Zeit also, sich angemessen auf die Änderungen vorzubereiten. Entsprechende Hilfe in Form unserer umfassenden Ratgeber zu der Thematik finden Sie daher hier:

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