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Google-Bewertung löschen lassen: Wann es geht – und wie

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Google-Rezensionen sind die sichtbarsten Bewertungen überhaupt: Sie erscheinen direkt neben Ihrem Unternehmensprofil in der Google-Suche und in Google Maps – noch bevor jemand Ihre Website öffnet. Schon wenige unfaire Einträge drücken den Sterne-Schnitt und kosten messbar Anrufe, Besuche und Umsatz. Die gute Nachricht: Gerade Google-Bewertungen sind überdurchschnittlich oft angreifbar, weil viele anonym und ohne echten Geschäftskontakt abgegeben werden. Dieser Ratgeber zeigt, wann eine Löschung möglich ist, welche Sonderfälle es gibt und wie Sie am besten vorgehen.

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Kopieren Sie die Rezension samt Link in den LHR-Bewertungs-Check – in 30 Sekunden sehen Sie, ob sie angreifbar ist. Geprüft nach Persönlichkeitsrecht und den Google-Richtlinien, ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse.

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Warum Google-Bewertungen so viel Gewicht haben

Anders als Bewertungen auf Spezialportalen begegnen Google-Rezensionen jedem Interessenten automatisch: im Unternehmensprofil rechts neben den Suchergebnissen, in Google Maps bei der Standortsuche und als Sterne-Anzeige in der lokalen Trefferliste. Studien und Praxiserfahrung zeigen übereinstimmend, dass ein Abrutschen unter die 4-Sterne-Marke spürbar Kundschaft kostet – unabhängig davon, ob die negativen Bewertungen berechtigt sind. Genau deshalb lohnt es sich, unzulässige Einträge konsequent entfernen zu lassen, statt sie als unvermeidbar hinzunehmen.

Welche Google-Bewertungen gelöscht werden müssen

Eine Bewertung steht im Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers (Art. 5 GG) und Ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB analog). Vier Angriffswege haben sich in der Praxis bewährt:

1. Bewertung ohne echten Kundenkontakt

Der häufigste und stärkste Löschgrund. Wer nie Kunde, Patient, Mandant oder Gast war, darf nicht bewerten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Rügt der Bewertete begründet, dass kein Kontakt bestand, muss die Plattform in ein Prüfverfahren eintreten und sich den Kontakt vom Verfasser nachweisen lassen (BGH, Urteil v. 9.8.2022, Az. VI ZR 1244/20). Bleibt der Nachweis aus – was bei anonymen Profilen häufig der Fall ist –, ist die Bewertung zu entfernen. Dieser Hebel greift auch beim Klassiker der 1-Stern-Bewertung ohne Text: Fehlt jeder erkennbare Geschäftskontakt, fehlt der Bewertung die Tatsachengrundlage.

2. Unwahre Tatsachenbehauptungen

Die Meinungsfreiheit schützt Werturteile („unfreundlich“, „zu teuer“) – nicht aber Behauptungen, die dem Beweis zugänglich und nachweislich falsch sind: „Ware nie geliefert“, „arbeitet ohne Zulassung“, „hat 300 Euro zu viel abgerechnet“. Die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung ist juristisches Kerngeschäft – und entscheidet regelmäßig über Erfolg oder Misserfolg einer Löschaufforderung.

3. Schmähkritik und Beleidigung

Steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die reine Herabsetzung der Person oder des Unternehmens im Vordergrund, endet der Schutz der Meinungsfreiheit – auch bei echtem Kundenkontakt.

4. Verstöße gegen die Google-Richtlinien

Unabhängig vom deutschen Recht verbietet Google in seinen eigenen Inhaltsrichtlinien unter anderem Spam und gefälschte Inhalte, Bewertungen ohne echte Erfahrung, Interessenkonflikte (etwa Bewertungen durch Wettbewerber oder Ex-Mitarbeiter über den ehemaligen Arbeitgeber) und beleidigende Inhalte. Eine gut begründete Löschaufforderung greift deshalb idealerweise auf beiden Ebenen an: rechtlich und über Googles eigene Hausregeln.

Sonderfälle aus der Praxis

  • Die Konkurrenz-Bewertung: Negative Rezensionen durch Mitbewerber oder in deren Auftrag verstoßen gegen die Google-Richtlinien und können zugleich wettbewerbswidrig sein – hier kommen neben der Löschung auch Ansprüche gegen den Verfasser in Betracht.
  • Die Rache-Bewertung des Ex-Mitarbeiters: Bewertet ein ehemaliger Mitarbeiter das Unternehmen als angeblicher „Kunde“, fehlt der Geschäftskontakt – ein klassischer Löschfall.
  • Alte Bewertungen nach Inhaberwechsel oder Umfirmierung: Bewertungen, die sich erkennbar auf den Vorbetrieb beziehen, können irreführend und angreifbar sein.
  • Die anonyme Bewertung: Für die Löschaufforderung gegenüber Google ist die Identität des Verfassers meist gar nicht nötig – angegriffen wird über die Plattform. Gerade die Anonymität wird beim Kontakt-Nachweis oft zum Problem des Bewertenden, nicht zu Ihrem.

Selbst melden oder anwaltlich vorgehen?

Googles Melde-Menü („Rezension melden“) steht jedem offen – die Erfahrung zeigt aber: Ohne juristisch fundierte Begründung laufen solche Meldungen häufig ins Leere, weil der automatisierte Erstfilter nur eindeutige Richtlinienverstöße aussortiert. Schlimmer noch: Eine ungeschickte Eigenmeldung (etwa das versehentliche Bestätigen eines Kundenkontakts) kann eine eigentlich angreifbare Bewertung dauerhaft „verbrennen“.

Hinzu kommt eine rechtliche Grenze: Das juristische Begründen von Löschaufforderungen und die Wahl des richtigen Löschgrunds kann nach der Rechtsprechung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung sein, die eine Anwaltszulassung voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.3.2026, Az. 16 U 2/25; bereits Urteil v. 7.11.2024, Az. 6 U 90/24). Reine Lösch-Agenturen dürfen diesen rechtlichen Teil nicht übernehmen – Fachanwälte schon. Ein anwaltliches Schreiben wird bei Google zudem erfahrungsgemäß anders behandelt als eine einfache Nutzermeldung: Es verschafft der Plattform Kenntnis im Rechtssinne und löst ihre Prüf- und Entfernungspflicht aus – seit Februar 2024 zusätzlich abgesichert durch das Melde- und Abhilfeverfahren des Digital Services Act (Art. 16 DSA).

So gehen Sie vor – in drei Stufen

  • Stufe 1 – Kostenloser Check: Kopieren Sie bis zu drei Rezensionen samt Link in den LHR-Bewertungs-Check. Die KI-gestützte Analyse folgt der juristischen Logik unserer Fachanwälte und prüft beide Ebenen – Persönlichkeitsrecht und Google-Richtlinien. Ampel-Ergebnis in Sekunden, ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse.
  • Stufe 2 – Anwaltliches Aufforderungsschreiben: Zeigt der Check Erfolgsaussichten, prüfen unsere Fachanwälte die Bewertung, wählen den passenden Löschgrund und machen den Löschungsanspruch auf LHR-Briefkopf in Ihrem Namen gegenüber Google geltend. Festpreis: 149 € netto je Bewertung (zzgl. USt., nur für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB). Sie erhalten eine Kopie. Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus; Google reagiert typischerweise binnen Tagen bis wenigen Wochen.
  • Stufe 3 – Vollmandat, wenn nötig: Bleibt die Rezension online oder steckt System dahinter, übernehmen unsere Anwälte das weitere Vorgehen – von der förmlichen Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung. Die bereits gezahlten 149 € werden dabei vollständig angerechnet.

Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Das anwaltliche Aufforderungsschreiben kostet 149 € netto je Bewertung. Ein Erfolgshonorar dürfen Anwälte hier nicht vereinbaren (§ 49b BRAO) – dafür tragen Sie durch den kostenlosen Vorab-Check kein Blindrisiko: Sie beauftragen nur, wenn die Erfolgsaussichten stimmen. Viele gewerbliche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten ganz oder teilweise; das klären wir auf Wunsch im Vollmandat.

Häufige Fragen

Kann ich eine 1-Stern-Bewertung ohne Text löschen lassen?

Häufig ja. Fehlt ein erkennbarer Geschäftskontakt, muss Google den Kontakt auf eine begründete Rüge hin nachweisen lassen – gelingt das nicht, wird die Bewertung entfernt. Entscheidend bleibt der Einzelfall.

Wie lange dauert es, bis die Bewertung verschwindet?

Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus. Wie schnell Google reagiert, liegt bei der Plattform – das reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Eine feste Frist lässt sich nicht garantieren.

Erfährt der Verfasser, dass ich gegen die Bewertung vorgehe?

Google leitet die Beanstandung im Prüfverfahren regelmäßig an den Verfasser weiter, damit dieser den Kontakt nachweisen kann – Ihre Argumentation formulieren wir so, dass keine vertraulichen Informationen preisgegeben werden.

Was passiert, wenn Google nicht löscht?

Dann folgt in der Regel die förmliche anwaltliche Abmahnung, danach das gerichtliche Vorgehen (z. B. einstweilige Verfügung). Die 149 € aus Stufe 2 werden vollständig angerechnet.

Gilt das Angebot auch für Privatpersonen?

Das Online-Paket richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB). Privatpersonen unterstützen wir gern direkt – bitte nehmen Sie Kontakt auf.

Fazit

Sie müssen eine unberechtigte Google-Bewertung nicht hinnehmen – aber Sie sollten auch nicht blind dagegen vorgehen. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit: Der kostenlose Check zeigt Ihnen in 30 Sekunden, wie Ihre Chancen stehen.

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