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Hotel- oder Restaurant-Bewertung löschen lassen

Wir schützen den guten Ruf von Gastwirten.

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Im Gastgewerbe entscheidet die Bewertungsseite mit, ob gebucht und reserviert wird: Reisende vergleichen auf HolidayCheck und Tripadvisor, Restaurantgäste schauen auf Google, bevor sie reservieren. Eine einzige unfaire Rezension – vom Gast, der nie da war, vom Nachbarn im Dauerstreit oder als Druckmittel für ein kostenloses Upgrade – kann eine Saison spürbar belasten. Die gute Nachricht: Solche Bewertungen müssen Sie nicht hinnehmen. Dieser Ratgeber zeigt, wann eine Löschung durchsetzbar ist und wie Gastgeber richtig vorgehen.

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Kopieren Sie die Bewertung samt Link in den LHR-Bewertungs-Check – in 30 Sekunden sehen Sie, ob sie angreifbar ist. Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse.

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HolidayCheck, Tripadvisor, Google, Booking: Wo welche Regeln gelten

Die rechtlichen Grundsätze sind auf allen Portalen dieselben – Unterschiede gibt es bei den Hausregeln: HolidayCheck und Tripadvisor verlangen in ihren Richtlinien eine echte, eigene Reise- bzw. Gasterfahrung, prüfen das bei der Abgabe aber nicht – entsprechend häufig finden sich dort Bewertungen ohne echten Aufenthalt. Google ist für Restaurants und Stadthotels oft die sichtbarste Plattform und ebenso offen. Booking.com lässt dagegen nur verifizierte Bucher bewerten – dort verlagert sich der Streit eher auf unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik. Der Bewertungs-Check erkennt die Plattform am Link und berücksichtigt die jeweiligen Richtlinien automatisch.

Wann lässt sich eine Gastgewerbe-Bewertung löschen?

1. Kein echter Aufenthalt

Der Verfasser war nie Gast – etwa ein verärgerter Nichtbucher nach einer Stornierungs-Diskussion, ein Anwohner, ein Mitbewerber oder ein anonymes Profil. Die Portale verlangen eine echte Gasterfahrung; rechtlich muss die Plattform den behaupteten Aufenthalt auf eine begründete Rüge hin vom Verfasser nachweisen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 9.8.2022, Az. VI ZR 1244/20). Bleibt der Nachweis aus, wird die Bewertung in der Praxis am häufigsten entfernt. Tipp: Gleichen Sie Bewertername und -zeitraum mit Ihren Buchungs- und Reservierungsdaten ab – „keine Buchung auffindbar“ ist die halbe Begründung.

2. Unwahre Tatsachenbehauptungen

„Ungeziefer im Zimmer“, „Schimmel im Bad“, „abgelaufene Lebensmittel“, „Personal hat Trinkgeld unterschlagen“ – solche Aussagen sind dem Beweis zugänglich und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie falsch sind. Gerade Hygiene-Vorwürfe sind im Gastgewerbe existenzbedrohend und zugleich gut angreifbar, wenn Ihre Dokumentation (Schädlingsmonitoring, HACCP-Protokolle, Zimmerkontrollen) das Gegenteil belegt. Hier lohnt schnelles, konsequentes Handeln – notfalls bis zur einstweiligen Verfügung.

3. Schmähkritik und Beleidigung

Harte Kritik echter Gäste am Essen, Service oder Preis-Leistungs-Verhältnis ist zulässig – die reine Herabsetzung ohne Sachbezug („solche Abzocker-Buden gehören dichtgemacht“) nicht.

Sonderfall Bewertungs-Erpressung: „Upgrade – oder ein Stern“

Ein Phänomen, das fast jeder Gastgeber kennt: Gäste drohen vor Ort oder nach der Abreise mit einer schlechten Bewertung, um Rabatte, Erstattungen oder Upgrades zu erzwingen. Wichtig zu wissen: Wer eine schlechte Bewertung gezielt als Druckmittel für ungerechtfertigte Forderungen einsetzt, bewegt sich nicht mehr im Schutzbereich der Meinungsfreiheit – ein solches Verhalten kann auch strafrechtlich relevant sein. Praktische Empfehlung: Gehen Sie auf die Forderung nicht ein, dokumentieren Sie den Vorgang (Nachrichten, Zeugen, Zeitpunkte) und lassen Sie eine dennoch abgegebene Bewertung anwaltlich angreifen – die dokumentierte Drohung ist dabei ein starkes Argument.

Drei Fehler, die Gastgeber vermeiden sollten

  • Emotional öffentlich antworten: Eine gereizte Gastgeber-Antwort macht die Bewertung für Mitlesende erst richtig interessant – und liefert dem Verfasser Material nach. Antworten Sie nüchtern oder gar nicht, bis die Löschfrage geklärt ist.
  • Auf Erpressungsforderungen eingehen: Wer einmal zahlt, wird wieder bezahlt – und die Bewertung kommt oft trotzdem.
  • Unbegründet über den Melde-Button gehen: Ohne juristische Begründung und den richtigen Löschgrund laufen Meldungen häufig ins Leere; eine ungeschickte Eigenmeldung kann eine angreifbare Bewertung sogar dauerhaft „verbrennen“. Das juristische Begründen von Löschaufforderungen kann zudem eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung sein, die eine Anwaltszulassung voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Az. 16 U 2/25) – reine Lösch-Agenturen dürfen das nicht.

So gehen Sie vor – in drei Stufen

  • Stufe 1 – Kostenloser Check: Bis zu drei Bewertungen samt Link in den LHR-Bewertungs-Check kopieren – Ampel-Ergebnis in Sekunden, geprüft nach Persönlichkeitsrecht und den Richtlinien des jeweiligen Portals, ohne Anmeldung.
  • Stufe 2 – Anwaltliches Aufforderungsschreiben: Bei Erfolgsaussichten machen unsere Fachanwälte den Löschungsanspruch auf LHR-Briefkopf gegenüber dem Portal geltend – zum Festpreis von 149 € netto je Bewertung (zzgl. USt., nur für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB). Sie erhalten eine Kopie. Das Schreiben geht kurzfristig raus; Portale reagieren typischerweise binnen Tagen bis wenigen Wochen.
  • Stufe 3 – Vollmandat, wenn nötig: Bei Hygiene-Kampagnen, Erpressungsfällen oder hartnäckigen Portalen übernehmen wir das weitere Vorgehen – von der förmlichen Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung. Die bereits gezahlten 149 € werden vollständig angerechnet.

Was kostet es?

Das anwaltliche Aufforderungsschreiben kostet 149 € netto je Bewertung. Ein Erfolgshonorar dürfen Anwälte nicht vereinbaren (§ 49b BRAO) – durch den kostenlosen Vorab-Check beauftragen Sie aber nur, wenn die Aussichten stimmen. Viele gewerbliche Rechtsschutzversicherungen übernehmen solche Kosten ganz oder teilweise.

Häufige Fragen

Der Bewerter taucht in keiner Buchung auf – reicht das für die Löschung?

Es ist die halbe Miete: Die begründete Rüge des fehlenden Aufenthalts zwingt das Portal ins Prüfverfahren, in dem der Verfasser seinen Aufenthalt belegen muss. Scheitert er daran, wird gelöscht.

Ein Gast droht mit einer schlechten Bewertung – sollen wir zahlen?

Nein. Dokumentieren Sie die Drohung (Nachrichten, Zeugen) und gehen Sie nicht auf die Forderung ein. Kommt die Bewertung, ist sie mit der dokumentierten Vorgeschichte besonders gut angreifbar.

Gilt das auch für Tripadvisor, Google und Booking?

Ja – die Grundsätze gelten portalübergreifend. Der Check erkennt die Plattform am Link und berücksichtigt die jeweiligen Richtlinien automatisch.

Wie schnell ist die Bewertung weg?

Das Schreiben geht kurzfristig nach Beauftragung raus; die Portale reagieren typischerweise binnen Tagen bis wenigen Wochen. Eine feste Frist lässt sich nicht garantieren.

Gilt das Angebot auch für Privatpersonen?

Das Online-Paket richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB) – also etwa Hotelbetreiber, Gastronomen und Pensionen. Privatpersonen unterstützen wir gern direkt; bitte nehmen Sie Kontakt auf.

Fazit

Bewertungen ohne echten Aufenthalt, mit falschen Hygiene-Vorwürfen oder als Erpressungs-Druckmittel müssen Gastgeber nicht hinnehmen – die Rechtslage und die Portal-Richtlinien stehen auf Ihrer Seite, wenn der Angriff richtig begründet wird. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit:

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