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Verkauf von Produktschlüsseln und Handel mit Lizenzen

Der Handel mit und der Einsatz von gebrauchter Software ist zulässig - wenn die Regeln eingehalten werden.

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Ist der Verkauf von Produktschlüsseln und Handel mit Lizenzen zulässig?

Für die bekannten Softwarehersteller wie Oracle, Microsoft, Kaspersky, Corel, etc. ist er ein Dorn im Auge: Der Markt für „gebrauchte“ Software und Lizenzen. Dieser gewinnt jedoch immer mehr an Bedeutung. Denn Unternehmen müssen die bei sich genutzte Software heute mehr denn je immer auf dem Laufenden halten, anpassen und erweitern, um den Anforderungen des Work-Flows aber auch der Compliance-Vorschriften und dem Datenschutz gerecht zu werden.

Die Software immer wieder neu beim Hersteller zu beziehen, ist teuer. Da sich Software nicht im herkömmlichen Sinne „abnutzt“ und es zahlreiche Situationen gibt, in denen „gebrauchte“ Software nicht mehr benötigt wird, zum Beispiel nach Umstrukturierungen, Fusionen oder Geschäftsaufgaben, hat sich ein besonderer Markt für „gebrauchte“ Software entwickelt.

Wer eine Software kauft, über die erforderlichen Lizenzen und sogar über die ursprüngliche Quelle –  also z.B. eine CD – verfügt, der kann diese Software in aller Regel bedenkenlos weiter verkaufen, solange die eigene Weiternutzung nach Verkauf definitiv ausgeschlossen ist und es keine speziellen Lizenzvereinbarungen gibt, die einen Weiterverkauf ausschließen oder ihn nur unter bestimmten Bedingungen ermöglichen. Wird Software nicht als CD geliefert, sondern – wie vielfach üblich – über einen Download zur Verfügung gestellt, dann ist die Rechtslage schon nicht mehr so eindeutig.

Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz empfehlen Software-Herstellern, ihre Nutzungsbedingungen mit juristischer Hilfe klar und deutlich zu definieren und Zuwiderhandlungen konsequent zu verfolgen. Andererseits haben auch Software-Händler Rechte. Welche Rollen im Einzelfall Softwarebeschaffung und die so genannte Erschöpfung des Verbreitungsrechts spielen spielt, muss individuell nach Sach- und Rechtslage entschieden werden.

LHR wirkt mit bei Grundsatzverfahren vor dem BGH „Green-IT“

LHR hat im Rahmen einer Unterlassungsklage eines Softwareherstellers gegen einen Händler von gebrauchter Software ein Verfahren vom Landgericht Frankfurt bis zum Bundesgerichtshof begleitet.

Der Bundesgerichtshof hat – vereinfacht gesagt – entschieden, dass der Verkauf von Software auch ohne Box durch die bloße Versendung des Produktschlüssels zulässig ist. Der Softwarehersteller darf dem Händler den Vertriebsweg seiner Software nach dem Erstverkauf somit nicht mehr vorschreiben.

Details zum Fall hier.

Die Vorgaben für Softwarekauf und den Handel mit Lizenzen sind kompliziert

Es gibt Gerichte die meinen, dass es notwendig sei, dem Käufer von Gebrauchtsoftware vor dem Kauf mitzuteilen, ob dem Erwerber eine verkörperte Kopie bereitgestellt wurde und an wen der Produktschlüssel von Microsoft ausgegeben wurde und ob mehrere Kopien erstellt wurde  und inwiefern diese vom ersten Erwerber bereits vernichtet oder den jeweiligen Folgeerwerber beendigt worden seien.

Als Begründung führt zum Beispiel das Landgericht Hamburg aus (LG Hamburg, Urteil v. 8.11.2017, Az. 416 HKO 179/17) an, dass der Verkauf von „gebrauchten“ Produktschlüssel zwar gestattet sei, die Rechtsprechung dem Verkäufer jedoch gewisse Sorgfaltspflichten auferlegt habe, um den Käufer umfassend zu informieren. Während es der BGH in den Entscheidungen UsedSoft II und UsedSoft III dem Verkäufer freigestellt habe, ob er diese Informationen vor oder nach dem Lauf zur Verfügung stelle, habe das OLG Hamburg die Pflichten konkretisiert (OLG Hamburg, Beschluss v. 16.6.2016, Az. 5 W 36/16). Danach müsse der Verkäufer dem Käufer bestimmte, wesentliche Informationen bereits vor dem Kauf erteilen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg und damit auch die des Landgerichts kann man mit guten Gründen kritisieren. Denn die BGH-Entscheidungen, auf die sich der Senat bezieht, hatten Streitigkeiten zwischen Rechteinhaber und Softwarehändler zum Gegenstand. In dieser Situation trifft – worauf der Senat zutreffenderweise hinweist – den Händler die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens. Das heisst, er muss entweder eine Erlaubnis des Rechteinhabers haben (das wird in der Praxis nicht der Fall sein) oder er muss die Erschöpfung der Rechte mit den dafür geeigneten Mitteln darlegen und beweisen.

Ob man daraus ableiten kann, dass der Verkäufer diese Pflichten auch anlasslos gegenüber seinem Vertragspartner treffen bzw., dass er diese sogar bereits vor Vertragsschluss erfüllen muss, ist zweifelhaft. In der “realen” Welt käme ja auch niemand auf die Idee, dem Verkäufer von italienischen Markenschuhen aufzugeben, bereits in der Artikelbeschreibung die vollständige Rechtekette und damit alle Vorlieferanten anzugeben, um die markenrechtliche Erschöpfung zu dokumentieren. Dass das Angebot die Rechte des Markeninhabers nicht verletzen darf, ist selbstverständlich und bedarf – ohne Weiteres – auch keiner separaten Darlegung, geschweige denn eines Beweises.

Gänzlich ungeklärt ist in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage, wie diese komplizierten Vorgaben an die Händler zur Darlegung der Erschöpfung mit dem Umstand zusammenpassen sollen, dass alle namhaften Softwarehersteller jedem, der die Installation der Software startet, einen eigenständigen Lizenzvertrag anbietet und diesen auch mit jedem abschließt, der den richtigen Produktschlüssel kennt und dann in das dafür vorgesehen Feld eingibt. Gibt es nämlich damit eine vertragliche Nutzungsrechtseinräumung, kommt es auf den gesetzlichen Erlaubnsitatbstand der Erschöpfung gar nicht mehr an.

Aber es hilft ja alles nichts. In Deutschland gilt das Strengeprinzip, sprich: Die Entscheidung des strengsten Gerichts gilt. Um Abmahnungen und danach einstweiligen Verfügungen zum Beispiel vor den Hamburger Gerichten zu vermeiden, sollten Händler daher vorsorglich deren Vorgaben befolgen.

Unsere Leistungen zum Thema Softwarekauf und Handel mit Lizenzen

LHR gewährleistet schnelles und präzises Vorgehen

Händler von gebrauchter Software können sich gegen Softwarehersteller zur Wehr setzen. Leider wollen viele Softwarehersteller die eindeutigen Vorgaben des EuGH nicht anerkennen und versuchen auch jetzt, vier Jahre nach der Grundsatzentscheidung noch, diese mit – rechtswidrigen – Klauseln in ihren Lizenzbedingungen auszuhebeln. Es ist wichtig für Softwarehändler zu wissen, dass sie sich aktiv gegen rechtswidrige Bestimmungen wehren können.

Wer geeignete Mittel einsetzt, der

Der Softwarehersteller hat nicht nur die Anwaltskosten zu erstatten, sondern in der Regel auch einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.

  • LHR verteidigt Sie gegen Angriffe von scheinbar übermächtigen Softwareherstellern
  • LHR unterstützt Sie beim „Gegenangriff“ auf unlautere Werbung der Hersteller
  • LHR kümmert sich um eine angemessene finanzielle Entschädigung des entgangenen Umsatzes

Arno Lampmann, Kanzlei-Gründer, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Wir beraten und vertreten Softwarehändler in Fällen von angeblicher illegaler Weitergabe, unzulässigem Verkauf von Software oder sonstigen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen.

Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR sind

  • Software-Händler
  • Software-Nutzer, die sich einem Audit unterziehen sollen
  • Software-Hersteller
  • Software-Entwickler

Erste Schritte

  • Nach einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir hinterlegen Schutzschriften und ergreifen Gegenmaßnahmen
  • Wir machen Gegenansprüche und Schadensersatz nach unberechtigter Verfolgung geltend
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab

Schadensersatz fordern

LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch. Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.

Bitte kontaktieren Sie uns

  • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 - [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

Was ist "gebrauchte" Software?

Als "gebrauchte" Software wird in Regel Software bezeichnet, die bei einem Kunden bereits genutzt wurde und nicht mehr benötigt wird. Softwarehersteller würden es natürlich bevorzugen, wenn diese Software wertlos würde und sie dem Kunden nun "neue" Software verkaufen könnten. Sie ist aber natürlich voll funktionsfähig und kann daher grundsätzlich weiterverwendet werden.

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