Übersicht
- Wann gibt es überhaupt Geld? Die Voraussetzungen
- Geldentschädigungen im Überblick: die Beträge aus der Rechtsprechung
- Recht am eigenen Bild: die Basisfälle
- Eingriffe in die Intimsphäre: die höchsten Beträge für Privatpersonen
- Recht am eigenen Wort: der Rekordfall Kohl
- Unwahre Tatsachenbehauptungen, Falschzitate und Verdachtsberichterstattung
- Beleidigungen und Hetze in sozialen Medien
- Prominente: höhere Beträge – aber kein Automatismus
- Wenn es trotz Rechtsverletzung kein Geld gibt: die BGH-Urteile von 2026
- Wovon die Höhe abhängt: die Bemessungsfaktoren
- So gehen Sie strategisch vor
- Häufige Fragen zu Schmerzensgeld und Geldentschädigung
- Weiterführende Informationen
Ein Foto ohne Einwilligung, ein erfundenes Zitat, ein Nacktvideo auf einer Plattform: Persönlichkeitsrechtsverletzungen können jeden treffen.
Ob und in welcher Höhe es dafür Geld gibt, entscheiden die Gerichte nach klaren Kriterien – und die Spanne reicht von 500 € bis zu einer Million.
Diese Seite gibt den Überblick: Voraussetzungen, Beträge aus der Rechtsprechung und die Strategie, mit der sich Zahlungsansprüche sichern lassen.
Das Wichtigste in Kürze
Eine Geldentschädigung gibt es nicht für jede rechtswidrige Veröffentlichung, sondern nur bei schwerwiegenden Verletzungen, die sich nicht anders ausgleichen lassen. Typische Größenordnungen aus der Rechtsprechung:
Alltags- und Bildveröffentlichungen ohne Intimbezug: 500 € bis 2.500 € · Falschbehauptungen, Beleidigungen, Verdachtsberichterstattung: 7.500 € bis 10.000 € · Eingriffe in die Intimsphäre: 7.000 € bis 120.000 € · Prominente bei schweren oder wiederholten Verletzungen: 60.000 € bis 1.000.000 €.
Wann gibt es überhaupt Geld? Die Voraussetzungen
Die Rechtsprechung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Weil es ein Rahmenrecht ist, wird die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs nicht vermutet: Sie muss in einer Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) positiv festgestellt werden. Wer durch eigenes Vorverhalten Anlass zur Berichterstattung gegeben oder die Öffentlichkeit gesucht hat, ist weniger schutzwürdig; Eingriffe in die Intimsphäre muss dagegen niemand hinnehmen.
Steht die Rechtsverletzung fest, ist erst die halbe Strecke geschafft. Die Geldentschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ultima ratio und setzt zweierlei voraus:
- einen schwerwiegenden Eingriff – maßgeblich sind Bedeutung und Tragweite der Verletzung, die Reichweite der Veröffentlichung, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens – und
- die Feststellung, dass sich die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt, etwa durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Richtigstellung.
Die Entschädigung dient der Genugtuung des Verletzten und der Prävention: Von ihrer Höhe soll ein echter Hemmungseffekt ausgehen, gerade wenn ein Medium die Verletzung als Mittel zur Auflagen- oder Reichweitensteigerung eingesetzt hat. Zugleich darf sie keine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
Begrifflich wird umgangssprachlich von „Schmerzensgeld“ gesprochen; juristisch handelt es sich um eine Geldentschädigung eigener Art unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Praktisch wichtig ist die Abgrenzung: Führt die Verletzung zusätzlich zu einer Gesundheitsschädigung, etwa einer Depression, ist diese als eigenes Schmerzensgeld geltend zu machen; wirtschaftliche Einbußen wie verlorene Aufträge laufen als materieller Schadensersatz daneben.
Geldentschädigungen im Überblick: die Beträge aus der Rechtsprechung
Die folgende Übersicht zeigt, welche Summen deutsche Gerichte zugesprochen haben – von der Alltagsaufnahme bis zum Rekordfall. Details zu den einzelnen Fallgruppen folgen darunter.
| Betrag | Sachverhalt | Gericht, Az. |
|---|---|---|
| 1.000.000 € | Zitate aus Tonbändern ohne Einwilligung („Kohl-Protokolle“); nie rechtskräftig, Anspruch mit dem Tod erloschen | LG Köln, Urt. v. 27.04.2017, 14 O 286/14 |
| 400.000 € | 86 unwahre Tatsachenbehauptungen über Prinzessin Madeleine in einer Illustrierten | OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2009, 7 U 4/08 |
| 395.000 € | 26 schwerwiegende Verletzungen durch Prozessberichterstattung über Jörg Kachelmann (erstinstanzlich 635.000 €, LG Köln, 28 O 2/14) | OLG Köln, Urt. v. 12.07.2016, 15 U 175/15 |
| 120.000 € | Intime Videos unter Klarnamen der Betroffenen auf Pornoseiten hochgeladen | LG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2023, 12 O 55/22 |
| 100.000 € | Unwahre Meldung über Michael Schumacher | LG Hamburg, Urt. v. 02.06.2017, 324 O 381/16 |
| 70.000 € | Herabsetzende „Satire“ über eine 16-Jährige im Fernsehen (Fall Lisa Loch) | OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2004, 3 U 168/03 |
| 60.000 € | Wiederholte Paparazzi-Aufnahmen von Corinna Schumacher auf dem Weg ins Krankenhaus | LG Hamburg, Urt. v. 25.09.2015, 324 O 161/15 |
| 10.000 € | Falschzitat-Memes über Renate Künast; Plattform löschte kerngleiche Varianten nicht (Rechtskraft prüfen) | LG Frankfurt a. M., Urt. v. 08.04.2022, 2-03 O 188/21 |
| 10.000 € | Blog-Beitrag mit untergeschobenem Falschzitat (Künast ./. Blogger) | LG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.01.2020, 2-03 O 90/19 |
| 10.000 € | Unzulässige Verdachtsberichterstattung über eine angebliche Straftat | OLG Köln, Urt. v. 26.11.2020, 15 U 39/20 |
| 10.000 € | Influencerin hetzt 628.000 Follower mit „Macht ihn fertig“ auf einen Verkäufer | LG Düsseldorf [Az. bitte ergänzen] |
| 8.000 € | Herabwürdigender Wikipedia-Eintrag über einen Künstler | LG Koblenz, Urt. v. 14.01.2021, 9 O 80/20 |
| 8.000 € | Grobe Beschimpfungen („Du Nutte“) durch einen Rapper in sozialen Medien | LG Berlin, Urt. v. 13.08.2012, 33 O 434/11 |
| 7.500 € | Öffentliche Falschbehauptung über eine Schwangerschaft | OLG Hamburg, Urt. v. 12.03.2019, 7 U 103/18 |
| 7.500 € | Heimliche Filmaufnahmen auf der Toilette am Arbeitsplatz | LG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.12.2014, 2-17 O 194/14 |
| 7.000 € | Intime Fotos der Ex-Freundin im Internet veröffentlicht | OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017, 3 U 138/15 |
| 2.500 € | Rechtswidrige Abbildung eines „Oben-ohne-Fotos“ einer Striptease-Tänzerin | OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2018, 4 U 1197/18 |
| 2.000 € | Polizistin ohne Einwilligung gefilmt und in einem YouTube-Musikvideo gezeigt | OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.05.2021, 13 U 318/19 |
| 1.500 € | Ungefragte Filmaufnahmen am Arbeitsplatz, ausgestrahlt in einer Doku-Soap | AG Köln, Urt. v. 06.05.2013, 142 C 227/12 |
| 500 € | Weiterleitung von Nacktbildern per WhatsApp; Mitverursachung der Betroffenen mindernd berücksichtigt | OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.04.2018, 13 U 70/17 |
| 0 € | Heimliche Babyfotos von Helene Fischer beim Stadtbummel: rechtswidrig, aber nicht schwerwiegend genug | BGH, Urt. v. 21.04.2026, VI ZR 93/25; Urt. v. 21.07.2026, VI ZR 398/24, 400/24, 401/24 |
Alle Beträge sind Einzelfallentscheidungen; vergleichbare Sachverhalte können abweichend beurteilt werden. Einzelne Entscheidungen sind nicht rechtskräftig geworden oder wurden in höherer Instanz geändert – Details in den Abschnitten unten.
Recht am eigenen Bild: die Basisfälle
Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse grundsätzlich nicht verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG); Ausnahmen gelten vor allem für Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 KUG). Wird diese Grenze überschritten, bewegen sich die Entschädigungen bei Aufnahmen ohne Intimbezug im unteren vierstelligen Bereich: 2.000 € für eine rechtswidrig gefilmte und in einem Musikvideo gezeigte Polizistin (OLG Frankfurt a. M., 13 U 318/19), 1.500 € für ungefragte Doku-Soap-Aufnahmen am Arbeitsplatz (AG Köln, 142 C 227/12).
Das OLG Dresden hat als Regel-Untergrenze für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild 2.500 € angesetzt (Urt. v. 30.01.2018, 4 U 1110/17) und diesen Betrag noch im selben Jahr einer Striptease-Tänzerin für ein rechtswidrig abgebildetes „Oben-ohne-Foto“ zugesprochen (Beschl. v. 26.11.2018, 4 U 1197/18). Eine gefestigte bundesweite Untergrenze ist das allerdings nicht: Das OLG Oldenburg blieb bei per WhatsApp weitergeleiteten Nacktbildern bei 500 €, weil die Betroffene die Aufnahmen selbst gefertigt und versandt hatte (13 U 70/17).
Eingriffe in die Intimsphäre: die höchsten Beträge für Privatpersonen
Die Intimsphäre ist absolut geschützt; hier findet keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit statt. Entsprechend deutlich fallen die Summen aus. Wer intime Fotos der Ex-Partnerin ins Internet stellt, zahlte nach dem OLG Hamm 7.000 € (3 U 138/15); heimliche Kameraaufnahmen auf der Toilette am Arbeitsplatz kosteten 7.500 € (LG Frankfurt a. M., 2-17 O 194/14).
Dass die Gerichte inzwischen erheblich höher gehen, zeigt das LG Düsseldorf: 120.000 € für einen Mann, der intime Videos einer Online-Bekanntschaft unter deren Klarnamen auf Pornoseiten hochgeladen hatte (Urt. v. 14.06.2023, 12 O 55/22). Ausschlaggebend waren der Vorsatz, die Identifizierbarkeit der Betroffenen, der sexuelle Gehalt der Aufnahmen und die unkontrollierbare Verbreitung. Die Entscheidung ist ein deutliches Signal in Fällen sogenannter Rachepornografie – und ein Beleg dafür, dass die Prominenz des Opfers keine Voraussetzung für hohe Beträge ist.
Recht am eigenen Wort: der Rekordfall Kohl
Auch das nicht öffentlich gesprochene Wort ist geschützt; die heimliche Aufnahme ist nach § 201 StGB sogar strafbar. Den höchsten je ausgeurteilten Betrag erhielt Altkanzler Helmut Kohl: 1.000.000 € für nicht autorisierte Zitate aus Tonbandaufnahmen im Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ (LG Köln, Urt. v. 27.04.2017, 14 O 286/14). Rechtskräftig wurde das Urteil nie: Kohl verstarb, und der BGH hatte kurz zuvor entschieden, dass der Geldentschädigungsanspruch nicht vererblich ist (BGH, Urt. v. 23.05.2017, VI ZR 261/16); die Klage der Witwe blieb erfolglos (OLG Köln, 15 U 65/17). Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2024 will diese Schutzlücke schließen und die Vererblichkeit gesetzlich klarstellen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, Falschzitate und Verdachtsberichterstattung
Wer unwahre Tatsachen verbreitet, kann sich wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar machen – und zivilrechtlich zahlen. Die Beträge liegen hier regelmäßig deutlich über den Bildfällen, weil die Glaubwürdigkeit des Betroffenen unmittelbar angegriffen wird:
- Falschzitate: Renate Künast erhielt 10.000 € gegen einen Blogger, der ihr ein erfundenes Zitat untergeschoben hatte (LG Frankfurt a. M., 2-03 O 90/19), und weitere 10.000 € gegen die Betreiberin von Facebook, die trotz konkreter Hinweise kerngleiche Falschzitat-Memes nicht entfernte (LG Frankfurt a. M., 2-03 O 188/21). Bemerkenswert an der zweiten Entscheidung: Auch die Plattform selbst kann entschädigungspflichtig werden, nicht nur der ursprüngliche Verfasser.
- Erfundene Berichte: Für 86 unwahre Behauptungen über Verlobungen, Hochzeiten und Schwangerschaften sprach das OLG Hamburg Prinzessin Madeleine von Schweden 400.000 € zu (7 U 4/08). Eine einzelne öffentliche Falschbehauptung über eine Schwangerschaft bewertete dasselbe Gericht mit 7.500 € (7 U 103/18).
- Verdachtsberichterstattung: Wer über eine angebliche Straftat berichtet, ohne die strengen Voraussetzungen einzuhalten, riskiert erhebliche Zahlungen – das OLG Köln sprach 10.000 € zu (15 U 39/20). Bei massenhafter, fortgesetzter Verletzung wird es teuer: Jörg Kachelmann erhielt für 26 schwerwiegende Verletzungen durch die Berichterstattung über sein Strafverfahren 395.000 € (OLG Köln, 15 U 175/15; erstinstanzlich 635.000 €, LG Köln, 28 O 2/14).
Beleidigungen und Hetze in sozialen Medien
Die Reichweite des Netzes wirkt betragserhöhend. Eine Influencerin, die einen Verkäufer beschimpfte und ihre 628.000 Follower mit „Macht ihn fertig“ auf ihn hetzte, musste nach einem Urteil des LG Düsseldorf 10.000 € zahlen. Der Rapper Bushido zahlte für grobe Beschimpfungen einer TV-Teilnehmerin 8.000 € (LG Berlin, 33 O 434/11), ein Wikipedia-Autor für einen herabwürdigenden Eintrag über einen Künstler ebenfalls 8.000 € (LG Koblenz, 9 O 80/20). Dass auch vermeintliche Satire Grenzen hat, zeigt der Fall Lisa Loch: 70.000 € für eine herabsetzende Bemerkung über eine 16-Jährige im Fernsehen (OLG Hamm, 3 U 168/03).
Prominente: höhere Beträge – aber kein Automatismus
Personen des öffentlichen Lebens erhalten regelmäßig höhere Summen. Der Grund liegt im Präventionsgedanken: Mit Beiträgen über Prominente werden erhebliche kommerzielle Interessen verfolgt, sodass nur spürbare Beträge abschrecken (grundlegend BGH, Urt. v. 15.11.1994, VI ZR 56/94 – Caroline von Monaco I). Beispiele: 60.000 € für Corinna Schumacher, die wiederholt auf dem Weg ins Krankenhaus zu ihrem Ehemann abgelichtet wurde (LG Hamburg, 324 O 161/15), und 100.000 € für eine unwahre Meldung über Michael Schumacher (LG Hamburg, 324 O 381/16).
Prominenz allein genügt aber nicht – im Gegenteil: Wer sehr bekannt ist, muss im öffentlichen Raum mit Beobachtung rechnen. Das führt direkt zur wichtigsten aktuellen Entwicklung.
Wenn es trotz Rechtsverletzung kein Geld gibt: die BGH-Urteile von 2026
Wie hoch die Hürde „Schwere“ liegt, hat der BGH 2026 in einer Serie von Entscheidungen zu heimlich aufgenommenen Fotos von Helene Fischer mit ihrem Neugeborenen gezeigt. Der Senat bejahte jeweils die Rechtsverletzung – verstärkt durch den Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, weil die Bilder die elterliche Hinwendung zum Kind zeigten. Die geforderte Geldentschädigung von mindestens 25.000 € verweigerte er dennoch: Aufnahmen alltäglicher Situationen wie eines Stadtbummels erreichen ohne Intimbezug, ohne rufschädigenden Inhalt und ohne hartnäckige Weiterveröffentlichung nicht die erforderliche Schwere; die abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen genügten als anderweitiger Ausgleich (BGH, Urt. v. 21.04.2026, VI ZR 93/25 – RTL; Urt. v. 21.07.2026, VI ZR 398/24 und VI ZR 401/24 – Superillu und Freizeitwoche).
Praktisch bedeutsam ist die vierte Entscheidung der Serie: Mehrere für sich genommen leichtere Eingriffe können sich zu einer schweren, entschädigungspflichtigen Verletzung summieren – aber nur, wenn der Verletzer weiterveröffentlicht, nachdem ihm die Unzulässigkeit etwa durch eine einstweilige Verfügung vor Augen geführt wurde (BGH, Urt. v. 21.07.2026, VI ZR 400/24). Eine ausführliche Besprechung der Urteile finden Sie in unserem Magazinbeitrag BGH zu Promi-Babyfotos: Rechtswidrig fotografiert – und trotzdem kein Geld für Helene Fischer.
Wovon die Höhe abhängt: die Bemessungsfaktoren
Die Höhe steht nach § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts. In der Praxis entscheiden vor allem diese Faktoren:
- Betroffene Sphäre: Intimsphäre wiegt am schwersten, es folgen Privat- und Sozialsphäre.
- Wahrheitsgehalt und Tendenz: Unwahre und rufschädigende Aussagen werden härter bewertet als wahre oder wohlwollende Berichterstattung.
- Reichweite und Dauer: Zahl der Erreichten, Abrufbarkeit im Netz, Identifizierbarkeit des Betroffenen.
- Verschulden und Motiv: Vorsatz und kommerzielle Ausbeutung (Zwangskommerzialisierung) erhöhen den Betrag deutlich; einfache Fahrlässigkeit wirkt mindernd.
- Hartnäckigkeit: Wer trotz Abmahnung oder Verfügung weitermacht, liefert das stärkste Argument für hohe Summen.
- Mitverursachung: Eigene Beiträge des Betroffenen (etwa das Versenden der Aufnahmen) mindern den Anspruch.
So gehen Sie strategisch vor
Aus der Rechtsprechung – zuletzt bestätigt durch die Fischer-Urteile – folgt eine klare Reihenfolge:
- 1. Beweise sichern: Screenshots mit URL und Datum, Reichweitendaten, Zeugen. Gelöschte Inhalte lassen sich später kaum rekonstruieren.
- 2. Verbreitung sofort stoppen: Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung. Das beendet nicht nur die Verletzung, sondern dokumentiert die Kenntnis der Gegenseite – erst diese Kenntnis macht spätere Veröffentlichungen zur „hartnäckigen“ Verletzung, die eine Entschädigung trägt.
- 3. Jede neue Veröffentlichung einzeln angreifen: Unterlassungstitel erfassen nur die konkrete Verletzungsform. Neue Bilder oder ein neuer Kontext begründen neue Ansprüche.
- 4. Zahlungsansprüche realistisch beziffern: Die Tabelle oben liefert Anhaltspunkte; überzogene Forderungen erhöhen nur das Kostenrisiko. Materielle Schäden und Gesundheitsfolgen gesondert geltend machen.
Aus der LHR-Praxis: Der häufigste Fehler ist die umgekehrte Reihenfolge – erst monatelang über Geld verhandeln, dann an die Unterlassung denken. Wer zu lange wartet, verliert das Eilverfahren und liefert der Gegenseite zugleich das Argument, so schwer könne die Verletzung nicht gewesen sein.
Von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffen?
Wir prüfen kurzfristig, welche Ansprüche in Ihrem Fall durchsetzbar sind – Unterlassung, Löschung, Gegendarstellung und, wo die Hürden erreichbar sind, Geldentschädigung. Bei laufender Berichterstattung erhalten Sie typischerweise binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung.
Häufige Fragen zu Schmerzensgeld und Geldentschädigung
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung?+
Es gibt keine gesetzliche Tabelle; die Höhe steht im Ermessen des Gerichts. Als Orientierung aus der Rechtsprechung: Bildveröffentlichungen ohne Intimbezug meist 500 € bis 2.500 €, Falschbehauptungen und Beleidigungen 7.500 € bis 10.000 €, Eingriffe in die Intimsphäre 7.000 € bis 120.000 €, bei Prominenten und wiederholten Verletzungen fünf- bis sechsstellige Beträge.
Bekomme ich automatisch Geld, wenn die Veröffentlichung rechtswidrig war?+
Nein. Die Rechtswidrigkeit begründet zunächst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Geld gibt es nur bei einer schwerwiegenden Verletzung, die sich nicht anderweitig ausgleichen lässt – das hat der BGH 2026 in den Helene-Fischer-Verfahren erneut bestätigt.
Was ist der Unterschied zwischen Schmerzensgeld, Geldentschädigung und Schadensersatz?+
Die Geldentschädigung gleicht die ideelle Verletzung des Persönlichkeitsrechts selbst aus und wird umgangssprachlich Schmerzensgeld genannt. Führt die Verletzung zusätzlich zu einer Gesundheitsschädigung, ist dafür ein eigenes Schmerzensgeld zu fordern. Wirtschaftliche Einbußen wie verlorene Aufträge sind materieller Schadensersatz und werden gesondert geltend gemacht.
Ist der Anspruch vererblich?+
Nach der Rechtsprechung des BGH erlischt der Geldentschädigungsanspruch mit dem Tod des Verletzten (BGH, Az. VI ZR 261/16) – daran scheiterte auch die Witwe von Altkanzler Kohl trotz erstinstanzlich zugesprochener Million. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus 2024 will die Vererblichkeit gesetzlich klarstellen; bis dahin sollte der Anspruch zu Lebzeiten tituliert und durchgesetzt werden.
Wie schnell muss ich handeln?+
So schnell wie möglich. Für die einstweilige Verfügung verlangen die Gerichte zügiges Handeln nach Kenntnis – wer zu lange wartet, verliert das Eilverfahren. Zugleich ist die frühe Zustellung eines Verbots die Grundlage dafür, dass spätere Veröffentlichungen als hartnäckige Verletzung gelten und eine Geldentschädigung tragen können.
Weiterführende Informationen
- Ruf & Berichterstattung schützen – Medienrecht & Persönlichkeitsrecht bei LHR
- Negative Meldungen und Berichterstattung entfernen
- Negative Bewertungen löschen lassen – der LHR-Bewertungs-Check
- BGH zu Promi-Babyfotos: Rechtswidrig fotografiert – und trotzdem kein Geld für Helene Fischer