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Schadensersatzanspruch nach Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererbbar

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Schadensersatzanspruch nach Persönlichkeitsrechtsverletzung
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Wer etwas nachdenkt, kann die Auffassung der BGH-Richter nachvollziehen, denn meist machen sie sich ihre Entscheidungen nicht leicht und wägen alle Argumente sorgfältig gegeneinander ab. Was man sich allerdings fragen muss, ist warum manche Dinge überhaupt vor dem BGH landen. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Grundsatzfragen müssen ab und an auf den Prüfstand, denn auch Rechtsprechung unterliegt dem Wandel und nicht immer deckt die existierende Rechtsprechung alle möglichen Details nachfolgender Fragestellungen ab.”

In einem aktuellen Fall ging es trotz eindeutiger Rechtslage noch einmal um die Vererblichkeit von Ansprüchen auf angemessene Entschädigung nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dazu der Spruch aus Karlsruhe: „So etwas ist weiterhin grundsätzlich nicht vererblich“. „Und das ist eigentlich auch ganz logisch“, findet Arno Lampmann. Denn: Eine Verletzung muss jemand erst einmal erlitten haben, ohne den Nachweis eines “Schmerzes“ kein Anspruch auf „Schmerzensgeld“. Lampmann: „Warum sollte ein Erbe auch einen Anspruch haben? Er ist ja in aller Regel nicht betroffen, hat keinen Schaden und auch sonst keine Nachteile erlitten. Ein solcher Schaden müsste – wenn vorhanden – dann in einem neuen Verfahren angemeldet werden.”

Im aktuellen Fall hatte die Witwe eines ehemaligen Nazi-Kollaborateurs nach dem Tod ihres Mannes seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Herausgeber eines Internetportals wegen Berichten die das Persönlichkeitsrecht verletzen, weiterverfolgt. Die Beklagte hatte sich aber auf den Standpunkt zurückgezogen, dass die Alleinerbin keinen Anspruch auf Geldentschädigung habe und das Verfahren auch nicht weiter führen könne.

Bereits 2014 war der juristische Hintergrund der Unvererbbarkeit solcher Ansprüche für den BGH klar gewesen. Im aktuellen Fall wurde dieser juristische Sachverhalt erneut in Frage gestellt. Und zwar deswegen, weil die Klage hier bereits zugestellt und die Ansprüche damit rechtshängig waren, während die Klage damals lediglich bei Gericht eingereicht gewesen war. Im Urteil aus dem Mai 2017 erläutert der BGH nun, dass es weder aus Gründen einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung noch im Sinne des Gesetzgebers empfehlenswert sei, von der Ur-Entscheidung aus dem Jahr 2014 abzuweichen. Daran könne auch der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nichts ändern.

Rechtsanwalt Arno Lampmann: „Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist. Stirbt der Erblasser allerdings nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über.”

BGH, Urteil v. 23.05.2017, Az. VI ZR 261/16

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