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Litigation-PR

Zulässig? Sinnvoll? Rechtswidrig?

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Litigation-PR: Was ist das?

„PR“ steht für „Public Relations“, was auf Deutsch „Öffentlichkeitsarbeit“ bedeutet. Sie umfasst die strategische Kommunikation zwischen einem Unternehmen und der Öffentlichkeit, um den Ruf und das Image zu pflegen oder zu verbessern. Dementsprechend verbindet man wohl landläufig mit dem Begriff „Litigation-PR“ den Versuch, das Gleiche während und nach rechtlichen Streitigkeiten zu tun.

Was beinhaltet Litigation-PR?

Bei „Litigation-PR“ geht es nicht nur darum, einen Sachverhalt zu erläutern, sondern um die Herausforderung, komplexe juristische Prozesse verständlich zu kommunizieren, die nach komplizierten materiell-und prozessrechtlichen Regeln geführt werden, die vielen nicht bekannt sind. Viele Menschen sind sich beispielsweise nicht bewusst, dass gerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage spezifischer materieller Anforderungen getroffen werden und nicht im Sinne einer allgemeinen „Gerechtigkeitsfindung“. 

(Zivil-)prozesse sind kompliziert

Zivilprozesse folgen zudem präzisen prozessualen Regeln, wonach Gerichte ausschließlich das berücksichtigen, was im Rahmen des vom Kläger festzulegenden Streitgegenstands formal korrekt beantragt und rechtzeitig vorgetragen wurde. Neben der Sache liegender Vortrag ist demgegenüber überflüssig und beeinflusst das Ergebnis nicht, auch nicht im Sinne einer „Charakterprüfung“.

Litigation-PR ist anspruchsvoll

Angesichts der komplexen rechtlichen Regelungen stellt “Litigation-PR” eine Herausforderung dar, die nur durch eine korrekte und verständliche Darstellung aller juristischen Prozesse seriös bewältigt werden kann. Diese Aufgabe wird durch die Komplexität der Materie zusätzlich erschwert. Besonders für Anwälte, die einerseits über spezifisches Fachwissen verfügen und andererseits die Interessen ihrer Mandanten vertreten müssen, besteht ein erhöhtes Risiko, in die Falle der Unsachlichkeit oder gar Irreführung zu tappen. 

Litigation-PR kann rechtswidrig sein

Selbstverständlich sollte sein, dass Litigation-PR nicht unwahr oder irreführend sein darf.

Eine heikle Schwelle ist insbesondere dann überschritten, wenn die Darstellung in der Berichterstattung selektiv erfolgt, indem rechtliche Sachverhalte stellenweise vereinfacht werden, um Korrekturen für Laien zu vermeiden, während an anderer Stelle die gleichen Sachverhalte mit hoher fachlicher Präzision behandelt werden – je nachdem, wie es die eigene Argumentation am vorteilhaftesten erscheinen lässt.

Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerb können Äußerungen dieser Art eine Irreführung gem. § 5 UWG, eine (unsachliche) Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG oder eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 UWG darstellen, wenn sie im Namen des Mandanten zu Lasten eines Mitbewerbers aufgestellt und als geschäftliche Handlung qualifiziert werden.

Auch der gegnerische Anwalt kann sich in diesem Fall gegen eine etwaige Herabsetzung wehren. Dient eine irreführende „Litigation-PR“ auch der Mandatsakquise, was nicht selten der Fall sein wird, wären sogar sämtliche mit dem übermütigen Kollegen im Wettbewerb stehenden Anwälte anspruchsberechtigt.

Äußerungsrecht 

Im Äußerungsrecht kommen Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechts durch unwahre oder unvollständige Äußerungen in Betracht. 

Anwaltliches Berufsrecht

Äußerungen können auch gegen das anwaltliche Berufsrecht, insbesondere das Sachlichkeitsgebot („Lügeverbot“) gem. § 43a BRAO verstoßen, wobei diese Norm nach einer Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1987 vor dem Hintergrund der freien Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts faktisch so gut wie keinen eigenen Anwendungsbereich mehr haben dürfte, wenn es nicht um Extremfälle geht, in denen die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege in Rede steht.

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