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LHR-Praxisfall: Gelöschte Fake-Bewertungen – warum der Hinweis auf „Diffamierung“ selbst zum Reputationsproblem wird

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Ein Hinweis auf gelöschte Bewertungen klingt harmlos. Für Ärzte, Freiberufler und Unternehmen kann er aber genau das Gegenteil sein: ein neuer Reputationsschaden nach erfolgreicher Rechtswahrnehmung.

Wer eine rechtswidrige Bewertung löschen lässt, erwartet zunächst einmal etwas Selbstverständliches: Die Bewertung verschwindet.

Das gilt besonders dann, wenn der angebliche Patient oder Kunde tatsächlich nie Patient oder Kunde war. In solchen Fällen geht es nicht um dünnhäutige Reaktionen auf Kritik. Es geht auch nicht darum, ein Bewertungsprofil künstlich zu verschönern. Es geht darum, dass eine Bewertung schon im Ausgangspunkt keine belastbare Grundlage hat.

Eine Bewertung ohne Kunden- oder Patientenkontakt ist kein harter, aber zulässiger Erfahrungsbericht. Sie ist kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Sie ist eine Behauptung mit falschem Fundament.

Umso erstaunlicher ist es, wenn eine Bewertungsplattform nach der Löschung solcher Bewertungen nicht einfach den rechtmäßigen Zustand herstellt, sondern im Profil des Betroffenen einen Hinweis einblendet: Mehrere Bewertungen seien aufgrund von Beschwerden wegen „Diffamierung“ entfernt worden.

Das klingt nach Transparenz.

Tatsächlich kann es wie ein neuer Makel wirken.

Der Fall: Der Arzt wehrt sich – und bekommt den nächsten Hinweis

Das OLG Köln hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Arzt ging gegen einen Hinweis auf einer Bewertungsplattform vor. In seinem Profil wurde angezeigt, dass in den vergangenen zwölf Monaten sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen „Diffamierung“ bzw. „Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden seien.

Der Arzt wollte diesen Hinweis nicht hinnehmen. Seine Beanstandungen hätten sich nach seinem Vortrag nicht darauf gestützt, dass er ausdrücklich „Diffamierungen“ gerügt habe. Vielmehr sei es darum gegangen, dass den Bewertungen kein echter Patientenkontakt zugrunde gelegen habe.

Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Wer behauptet, Patient gewesen zu sein, obwohl es einen Behandlungskontakt nie gab, liefert nicht nur eine überzogene oder unsachliche Bewertung. Er erzeugt bereits mit der Rolle als angeblicher Patient einen falschen Eindruck.

Das Landgericht Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Köln ohne Erfolg.

Entscheidung: OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026 – 15 W 55/26; Vorinstanz: LG Köln, Beschluss vom 20.05.2026 – 28 O 158/26.

Was das OLG Köln entschieden hat

Das OLG Köln hat den Fall im Kern datenschutzrechtlich geprüft.

Der Senat ging davon aus, dass die Angabe über die Zahl entfernter Bewertungen ein personenbezogenes Datum ist. Sie bezieht sich auf den namentlich genannten Arzt und dessen berufliche Tätigkeit. Einen Anspruch auf Löschung oder Unterlassung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO nahm das Gericht dennoch nicht an.

Die Verarbeitung sei nicht rechtswidrig. Die Angabe sei sachlich richtig. Der Begriff „Diffamierung“ werde durch die Erläuterungen der Plattform hinreichend eingeordnet. Außerdem habe die Plattform ein berechtigtes Interesse daran, Nutzer über entfernte Bewertungen zu informieren. Die Interessen des Arztes müssten dahinter zurücktreten.

So lässt sich die Entscheidung zusammenfassen.

Man kann das so sehen. Man muss es aber nicht.

Der falsche Klang des Wortes „Diffamierung“

Der erste Schwachpunkt liegt schon in der Sprache.

„Diffamierung“ ist kein neutraler Sammelbegriff für alles, was an einer Bewertung rechtlich problematisch sein kann. Der Begriff klingt nach Herabsetzung, nach Ehrverletzung, nach einer Äußerung, die in ihrer Schärfe oder ihrem Inhalt über das Zulässige hinausgeht. Das mag bei bestimmten unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei ehrverletzenden Angriffen passen.

Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt trifft es den Kern aber nicht.

Dort liegt das Problem nicht darin, dass eine echte Erfahrung zu scharf formuliert wurde. Es liegt auch nicht darin, dass ein Patient nach einer tatsächlichen Behandlung über das Ziel hinausgeschossen ist. Das Problem liegt früher: Es gab den behaupteten Erfahrungshintergrund nicht.

Der Bewertende spricht aus einer Rolle, die er nicht hatte. Das ist etwas anderes als eine „diffamierende“ Kritik.

Wer solche Fälle unter „Diffamierung“ einsortiert, macht aus einem fehlenden Tatsachenfundament eine Art Bewertungsstreit. Und genau dieser Eindruck kann beim Nutzer hängen bleiben. Nicht: „Hier wurden falsche Bewertungen entfernt.“ Sondern: „Hier gab es auffällig viele Beschwerden wegen Diffamierung.“

Das ist für den Betroffenen kein sprachliches Detail. Es ist reputationsrelevant.

Gelöschte Fake-Bewertungen sind kein Informationswert

Noch problematischer ist die vom OLG Köln angenommene Interessenlage.

Der Senat meint, Nutzer hätten ein Interesse daran zu erfahren, dass Bewertungen entfernt wurden. Sie könnten diese Information bei der Einordnung des Bewertungsprofils berücksichtigen.

Das klingt zunächst plausibel. Transparenz ist ein gutes Wort. Es gewinnt fast jede Abwägung, wenn man nicht genauer hinsieht.

Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt ist die Sache aber anders.

Wenn eine Bewertung gelöscht wurde, weil der angebliche Patient nie Patient war, gibt es an dieser Bewertung kein berechtigtes Informationsinteresse. Sie sagt nichts über die Praxis aus. Sie sagt nichts über die Behandlung aus. Sie sagt nichts über Service, Leistung oder Qualität aus.

Sie hätte das Bewertungsbild nie prägen dürfen. Dann gibt es auch keinen überzeugenden Grund, ihre frühere Existenz als Schatten im Profil stehen zu lassen.

Der rechtmäßige Zustand ist die Löschung. Nicht die Löschung mit Nachhall.

Der Hinweis wirkt wie ein Warnhinweis

Der Fall erinnert an eine Entwicklung, die man von Bewertungsportalen bereits kennt.

Jameda, Trustpilot und andere Plattformen haben in der Vergangenheit öffentlich sichtbare Warnhinweise eingesetzt, wenn sie Auffälligkeiten bei Bewertungen vermuteten. LHR hat über solche Konstellationen bereits mehrfach berichtet, etwa in den Beiträgen Alles nur gekauft? Zur Zulässigkeit von Warnhinweisen bei Jameda und Warnhinweis Jameda & Trustpilot – rechtlich zulässig oder rufschädigend?.

Solche Hinweise werden von Plattformen gerne als Nutzerinformation verstanden. Das ist die eine Seite.

Die andere Seite ist ihre Wirkung. Ein Warnhinweis muss nicht ausdrücklich behaupten, dass der Betroffene manipuliert hat. Er muss nicht lang sein. Er muss nicht einmal besonders prominent formuliert sein. Es reicht, wenn beim Nutzer ein Gefühl entsteht: Mit diesem Profil stimmt etwas nicht.

Genau das ist der gefährliche Punkt. Auch der Hinweis auf wegen „Diffamierung“ entfernte Bewertungen funktioniert in diese Richtung. Er sagt zwar nicht ausdrücklich, der Arzt habe berechtigte Kritik unterdrückt. Er sagt auch nicht ausdrücklich, die Praxis sei auffällig. Aber er legt einen Deutungsrahmen nahe.

Mehrere Bewertungen wurden entfernt.

Wegen „Diffamierung“. Das liest kaum jemand als juristisch saubere Plattformstatistik. Viele Nutzer werden es als Warnsignal verstehen.

Transparenz kann auch Druckmittel sein

Bewertungsplattformen haben ein legitimes Interesse daran, Missbrauch zu bekämpfen. Das gilt bei gekauften Bewertungen. Das gilt bei Fake-Profilen. Das gilt auch bei rechtswidrigen Inhalten.

Aber nicht jeder Hinweis, der als Transparenz verkauft wird, ist deshalb schon neutral. Man muss fragen, wem der Hinweis nützt und was er beim Nutzer auslöst.

Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt ist der Nutzen für den Leser gering. Der Leser erfährt nicht, was gelöscht wurde. Er erfährt nicht, warum die Bewertungen im Einzelnen unzulässig waren. Er erfährt nicht, ob es um fehlenden Patientenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptungen oder andere Gründe ging.

Er erfährt nur, dass gelöscht wurde. Und das kann genau den falschen Eindruck erzeugen.

Für den Betroffenen kommt ein weiterer Punkt hinzu: Solche Hinweise können abschreckend wirken. Wer weiß, dass erfolgreiche Löschungen anschließend sichtbar gezählt oder kategorisiert werden, überlegt sich beim nächsten Mal vielleicht, ob er eine rechtswidrige Bewertung wirklich beanstandet.

Das wäre eine merkwürdige Folge. Derjenige, der sich gegen eine unzulässige Bewertung wehrt, wird nicht vollständig entlastet. Er gerät in einen neuen Rechtfertigungsdruck.

Warum die Interessenabwägung zu kurz greift

Die Interessenabwägung des OLG Köln wirkt deshalb zu formal. Der Senat stellt darauf ab, dass die Plattform Transparenz schaffen wolle und dass die Hinweise sachlich gehalten seien. Das reicht aus unserer Sicht nicht.

Entscheidend wäre gewesen, genauer zu unterscheiden: Geht es um Bewertungen, die auf einem echten Vorgang beruhen und nur wegen einzelner Inhalte oder Formulierungen gelöscht wurden? Oder geht es um Bewertungen, denen bereits der Kunden- oder Patientenkontakt fehlt?

Im ersten Fall kann man über ein Informationsinteresse diskutieren.

Im zweiten Fall fehlt dafür die Grundlage. Eine Bewertung ohne realen Kontakt ist kein Erfahrungsbericht, dessen Entfernung für die Nutzer weiterhin von Bedeutung wäre. Sie ist eine unzulässige Verzerrung des Bewertungsbildes. Wenn diese Verzerrung beseitigt wird, sollte sie nicht über einen Plattformhinweis indirekt weiterwirken.

Gerade das übersieht die Entscheidung.

Die Plattform setzt den Rahmen – der Betroffene trägt die Wirkung

Besonders heikel ist die Rollenverteilung.

Die Plattform entscheidet, welche Beschwerden sie als „Diffamierung“ einordnet. Sie entscheidet, ob daraus ein sichtbarer Hinweis wird. Sie entscheidet, wie viel Erklärung der Nutzer erhält. Sie entscheidet auch, ob der Hinweis im Bewertungsprofil erscheint und wie er dort wahrgenommen wird.

Der Betroffene kann dem nicht gleichwertig entgegentreten. Er kann nicht neben den Hinweis schreiben: „Diese Bewertungen wurden gelöscht, weil es keinen Patientenkontakt gab.“ Er kann nicht in derselben Sichtbarkeit erklären, dass es gerade nicht um die Unterdrückung berechtigter Kritik ging. Und er kann meist auch nicht verhindern, dass der Nutzer den Hinweis nur flüchtig wahrnimmt.

Das ist der eigentliche Reputationsschaden. Die Plattform schafft eine Information mit eigenem Gewicht. Deshalb genügt es nicht, nur zu fragen, ob die Zahl gelöschter Bewertungen rechnerisch stimmt.

Man muss fragen, was diese Information im konkreten Umfeld bedeutet.

Datenschutzrecht beantwortet nicht jede Reputationsfrage

Der Beschluss ist auch deshalb vorsichtig zu lesen, weil der Fall datenschutzrechtlich geführt wurde.

Das OLG Köln prüft insbesondere Art. 17 Abs. 1 DSGVO und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Bei einem Arzt als natürlicher Person liegt dieser Ansatz nahe. Die DSGVO spielt bei personenbezogenen Daten eine zentrale Rolle.

Daraus folgt aber nicht, dass jeder vergleichbare Hinweis auch außerhalb dieser Konstellation zulässig wäre.

Bei Unternehmen stellt sich die Frage anders. Die DSGVO schützt keine juristischen Personen. Dort kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht stärker in den Vordergrund treten. Dann geht es nicht nur um Datenverarbeitung, sondern um die Aussagewirkung des Hinweises: Ist er zutreffend? Ist er vollständig? Ist er angemessen eingeordnet? Oder erzeugt er einen falschen Verdacht?

Auch lauterkeitsrechtliche Wertungen können berührt sein. Ein öffentlich sichtbarer Hinweis in einem Bewertungsprofil kann geschäftliche Entscheidungen beeinflussen. Er kann Nutzer davon abhalten, eine Praxis zu kontaktieren oder ein Unternehmen zu beauftragen. Wird durch die Gestaltung ein unzutreffender Eindruck erzeugt, ist die Nähe zur Irreführung oder Herabsetzung nicht fern.

Das OLG Köln hat diese Fragen nicht abschließend beantwortet. Der Senat hat im Wesentlichen entschieden, dass der konkret geltend gemachte datenschutzrechtliche Unterlassungsanspruch keinen Erfolg hatte.

Mehr nicht.

Der Fall steht nicht isoliert

Die Entscheidung passt in eine Reihe von Konflikten, die LHR seit Jahren begleitet.

Bewertungsportale, Suchmaschinen und Plattformen sind längst nicht mehr nur technische Vermittler fremder Inhalte. Sie ordnen, gewichten, markieren und kommentieren. Dadurch entstehen eigene Aussagen, eigene Verdachtsmomente und eigene Reputationsrisiken.

Das gilt bei klassischen negativen Bewertungen. Das gilt bei Fake-Bewertungen ohne Kundenkontakt. Und es gilt bei Warnhinweisen, die Plattformen bei angeblich auffälligen Bewertungen einblenden.

Zum Thema Warnhinweise haben wir bereits die Beiträge Alles nur gekauft? Zur Zulässigkeit von Warnhinweisen bei Jameda und Warnhinweis Jameda & Trustpilot – rechtlich zulässig oder rufschädigend? veröffentlicht.

Zur Löschung unzulässiger Bewertungen und zum Vorgehen bei fehlendem Kundenkontakt finden Betroffene weitere Informationen auf unserer Themenseite Negative Bewertung löschen lassen: Wann es geht. Für Google-Bewertungen haben wir außerdem die Themenseite Google-Bewertung löschen lassen eingerichtet.

Auch der Beitrag BGH: Bestreiten kann Prüfpflicht bei Bewertungsportal auslösen zeigt, worauf es in der Praxis häufig ankommt: Wenn ein Betroffener den Kundenkontakt substantiiert bestreitet, darf eine Plattform nicht einfach so tun, als handele es sich weiter um einen normalen Erfahrungsbericht.

Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Der Beschluss des OLG Köln bedeutet nicht, dass Betroffene Plattformhinweise über gelöschte Bewertungen stets hinnehmen müssen.

Er zeigt aber, dass man genau ansetzen muss. Entscheidend ist nicht nur, dass Bewertungen gelöscht wurden. Entscheidend ist, welche Bewertungen gelöscht wurden, wie die Plattform die Löschung beschreibt und welchen Eindruck der Hinweis beim Nutzer erzeugt.

Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt sollte besonders deutlich herausgearbeitet werden, dass es sich nicht um verwertbare Kritik handelte. Solche Bewertungen waren kein legitimer Bestandteil des Bewertungsbildes. Ihre Entfernung ist keine Manipulation des Profils, sondern die Korrektur einer Verzerrung.

Das muss auch die rechtliche Bewertung prägen.

Fazit: Der Schatten der gelöschten Bewertung

Der Beschluss des OLG Köln überzeugt nicht vollständig.

Der Senat behandelt den Hinweis der Plattform im Ergebnis wie eine neutrale Transparenzinformation. Genau das ist zweifelhaft. Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt besteht kein naheliegendes Interesse daran, deren frühere Existenz im Profil sichtbar zu halten.

Eine solche Bewertung hätte das Bewertungsbild nie prägen dürfen. Dann darf auch ihre Löschung nicht nachträglich zum reputationsrelevanten Signal werden.

Die Begründung ist vor allem an zwei Stellen angreifbar: Der Begriff „Diffamierung“ passt nicht sauber auf Fälle, in denen es um fehlenden Kunden- oder Patientenkontakt geht. Und das angenommene Transparenzinteresse trägt nicht, wenn die gelöschten Bewertungen gerade kein schützenswertes Informationsmaterial waren.

Der Vergleich mit früheren Warnhinweis-Fällen zeigt zudem: Plattformhinweise sind nicht harmlos, nur weil sie als Information erscheinen. Sie können lenken, belasten und abschrecken.

Wer sich gegen rechtswidrige Bewertungen wehrt, darf dadurch nicht in den nächsten Reputationsschaden geraten.

Bewertungen und Plattformhinweise prüfen lassen

Wenn Sie von negativen Bewertungen betroffen sind oder eine Plattform trotz fehlenden Kundenkontakts nicht löscht, sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob die Bewertung rechtlich angreifbar ist. Das gilt auch dann, wenn eine Plattform nach erfolgreichen Löschungen eigene Hinweise in Ihrem Profil einblendet.

Mit dem LHR-Bewertungscheck können Betroffene eine erste Einschätzung erhalten, ob eine Bewertung gelöscht werden kann und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

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