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LHR-Praxisfall: Haftung von Amazon-Händlern für rechtsverletzende Bilder in bestehenden Listings – „Anhängen“ als öffentliche Wiedergabe

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Viele Amazon-Händler nutzen zur Einstellung ihrer Produkte die Möglichkeit, sich an bereits bestehende Produktangebote „anzuhängen“. Technisch bedeutet das: Der Händler erzeugt kein neues Listing, sondern bietet seine Ware unter einer bereits existierenden ASIN an. Produktbilder, Titel und Beschreibungen werden vom bestehenden Angebot übernommen; der Händler selbst lädt keine eigenen Bilder hoch und hat oft praktisch kaum Einfluss auf die Darstellung.

Genau an dieser Stelle liegt ein erhebliches – und häufig unterschätztes – urheberrechtliches Risiko:

Was passiert, wenn die in dem bestehenden Angebot angezeigten Bilder urheberrechtswidrig verwendet werden – und der Händler sich an dieses Angebot anhängt?

Mit dieser Konstellation befasst sich eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 24.02.2023 – 6 U 137/22 – „Bildband“). Sie verschärft die Anforderungen an Amazon-Händler deutlich – und geht über eine ältere Entscheidung des OLG München hinaus.

Der Fall vor dem OLG Köln (6 U 137/22 – „Bildband“)

Sachverhalt

Die Beklagte war Händlerin für gebrauchte Bücher auf Amazon. Um ihre Artikel schnell und in großer Zahl listen zu können, nutzte sie ein automatisiertes System: Sie „hängte“ sich an bereits bestehende Produktangebote an, die unter bestimmten ASINs schon existierten. Die dort vorhandenen Produktinformationen – insbesondere auch die Produktbilder – wurden vollständig übernommen. Auf diese Inhalte hatte die Beklagte keinen eigenen Einfluss.

Eines dieser bereits bestehenden Angebote wurde mit Bildern beworben, die von der Klägerin – einer Fotografin – erstellt worden waren. Weder die Klägerin hatte Amazon Nutzungsrechte eingeräumt, noch lagen ausreichend Rechte bei dem ursprünglichen Uploader der Bilder, noch bei der Beklagten. Gleichwohl nutzte die Beklagte das bestehende Angebot mit den rechtswidrig eingestellten Fotos für ihren Verkauf.

Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Das LG Köln hatte die Beklagte bereits als Täterin einer öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingestuft und verurteilt.

Kernaussagen des OLG Köln

1. Keine „öffentliche Zugänglichmachung“ durch die Händlerin (§ 19a UrhG)

Für § 19a UrhG ist maßgeblich, wer das Werk „bereit hält“, also wer die Vervielfältigungskopie in seiner Zugriffssphäre hat. Diese Zugriffssphäre sah das OLG Köln bei Amazon, nicht bei der Händlerin. Dass die Beklagte sich die Bilder ggf. zu eigen gemacht hat, genügt für § 19a UrhG nicht.

2. Aber: Verletzung eines unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG – „Innominatfall“)

Für die urheberrechtliche „öffentliche Wiedergabe“ nach § 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL kommt es auf einen weiten Wiedergabebegriff an. Anders als bei § 19a UrhG muss die Händlerin die einzelnen Bilder nicht konkret kennen. Entscheidend ist, dass sie durch ihr Anhängen an das Angebot zur öffentlichen Wiedergabe beiträgt.

Das Gericht nimmt eine richtlinienkonforme Auslegung vor: Die Beklagte ermögliche eine Wiedergabe gegenüber einem „neuen Publikum“, nämlich den Interessenten an den von ihr angebotenen gebrauchten Büchern. Weil die Bilder von vornherein ohne Erlaubnis auf Amazon eingestellt worden waren, liegt typischerweise ein „neues Publikum“ vor.

3. Prüfungspflichten der Händlerin

Die Händlerin durfte sich nicht auf die AGB von Amazon verlassen. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen. Trotz automatisierter Prozesse sei es ihr zumutbar gewesen, die Rechtekette an den verwendeten Bildern zu prüfen oder – jedenfalls – Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber Amazon zu nutzen. Das Gericht bejaht zumindest fahrlässiges Handeln.

4. Keine Haftungsprivilegierung nach dem TMG

Die TMG‑Privilegien (§§ 8–10 TMG) gelten nicht für typisches Händlerhandeln auf Amazon. Die Beklagte ist keine neutrale Host-Providerin, sondern nutzt die Plattform zur eigenen gewerblichen Produktpräsentation.

5. Kein Rechtsmissbrauch auf Seiten der Klägerin

Die Rechteinhaberin muss sich nicht zunächst an Amazon in Luxemburg wenden. Es ist zulässig und zweckmäßig, den inländischen Händler als Verletzer in Anspruch zu nehmen.

Prozessuale Entwicklung

In der Literatur wurde zunächst erwartet, dass der Bundesgerichtshof sich mit der Sache befassen würde. Die Entscheidung ist jedoch ohne Revisionsentscheidung des BGH rechtskräftig geworden. Die im Praxishinweis der ursprünglichen Entscheidungsbesprechung geäußerte Prognose einer bevorstehenden BGH-Revision hat sich also nicht bestätigt.

Vergleich: Ältere Entscheidung des OLG München („Freizeitrucksack“, GRUR‑RR 2016, 316)

Die Kölner Entscheidung knüpft an eine ältere Rechtsprechung an, geht aber in zentralen Punkten darüber hinaus. Maßgeblich ist hier das Urteil des OLG München (GRUR‑RR 2016, 316 – „Freizeitrucksack“).

Ausgangspunkt beim OLG München

Im Fall „Freizeitrucksack“ ging es ebenfalls um die Nutzung von Produktbildern in einem Amazon-Angebot. Ein Händler hatte ein Produkt mit Bildern beworben, an denen ihm keine Rechte zustanden, und sich dabei eines bestehenden Amazon-Listings bedient.

Das OLG München hat dabei für die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) maßgeblich auf die technische „Bereithaltung“ der Bilddaten abgestellt. Wie auch das OLG Köln jetzt ausführt, liegt diese in der Sphäre von Amazon, nicht in derjenigen des einzelnen Händlers. Das OLG München war in der Tendenz zurückhaltender, was eine unmittelbare urheberrechtliche Haftung des Händlers als Bereithaltenden der Bilddateien anging.

Abgrenzung durch das OLG Köln

Das OLG Köln greift die technischen Überlegungen des OLG München auf, entscheidet aber bewusst anders im Ergebnis:

  • § 19a UrhG: Das OLG Köln schließt sich im Ausgangspunkt der Linie des OLG München an und verneint ebenfalls eine öffentliche Zugänglichmachung durch den Händler. Die Zugriffssphäre liegt bei Amazon.
  • § 15 Abs. 2 UrhG (Innominatfall): Anders als das OLG München verlagert das OLG Köln den Schwerpunkt. Die Händlerin wird nicht nur nach § 19a UrhG geprüft, sondern über den weiten Wiedergabebegriff in § 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. Art. 3 InfoSoc‑RL als eigenständige öffentliche Wiedergabeadressatin erfasst. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist nicht die physische Ablage der Bilddateien, sondern die wirtschaftliche Nutzung des rechtsverletzenden Angebots gegenüber einem neuen Publikum.

Damit geht das OLG Köln einen Schritt über die Münchener Rechtsprechung hinaus: Es etabliert faktisch einen zusätzlichen urheberrechtlichen Anknüpfungspunkt für Händler, der unabhängig von der technischen Bereithaltung durch die Plattform greift.

Konsequenzen für Amazon-Händler: Haftungsrisiko beim „Anhängen“

Die Entscheidung ist für Amazon-Händler von erheblicher Praxisrelevanz – gerade für diejenigen, die mit automatisierten Tools tausende Produkte auf einmal „anhängen“, ohne jede Bild- und Rechteprüfung.

„Anhängen“ kann eine eigene öffentliche Wiedergabe sein

Wer sich an ein bestehendes Amazon-Angebot anhängt, das mit rechtswidrigen Bildern arbeitet, riskiert:

Das gilt auch dann, wenn der Händler selbst kein einziges Bild hochlädt, auf den Inhalt des Listings technisch keinen unmittelbaren Einfluss hat und davon ausgeht, Amazon habe sich die erforderlichen Rechte gesichert.

Der „innominaten“ öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG kommt damit eine eigenständige und scharfe Funktion zu: Sie erfasst Konstellationen, in denen der Händler das rechtsverletzende Material „mitnutzt“, ohne es selbst zu hosten.

Prüfpflichten trotz Automatisierung

Besonders praxisrelevant ist die vom OLG Köln angenommene Pflicht zur Prüfung der „Rechtekette“:

  • Automatisierte Massenauflistung entbindet nicht von urheberrechtlichen Sorgfaltspflichten.
  • Händler müssen die Herkunft und Rechtmäßigkeit der verwendeten Produktbilder im Blick behalten.
  • Auch wenn die Kontrolle im Einzelfall schwierig ist, verlangt das Gericht jedenfalls ein Konzept, mit dem rechtsverletzende Inhalte erkannt und gegenüber Amazon beanstandet werden können.

Das OLG Köln betont ausdrücklich, dass die Händlerin über den Dienstleistungsvertrag mit Amazon Einwirkungsmöglichkeiten habe (Meldung rechtsverletzender Inhalte, Aufforderung zur Änderung oder Löschung, Nutzung von Rights-Owner-Tools).

Kein „Vertrauen auf Amazon“ und kein TMG-Schutz

Händler können sich nicht mit dem Hinweis verteidigen, Amazon verfüge aufgrund der AGB über umfassende Rechte:

  • Im Urheberrecht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten.
  • Die TMG-Privilegien für Access- und Host-Provider gelten nicht für den typischen Marketplace-Händler, der eigene Produkte aktiv bewirbt.

Die Verantwortung für die rechtmäßige Bebilderung des eigenen Angebots bleibt damit beim Händler – auch wenn die Plattform technisch vieles steuert.

Unsere Bewertung aus Sicht der Praxis

Die Entscheidung des OLG Köln verschärft die urheberrechtliche Haftung im Online-Handel deutlich:

  • Sie schiebt der verbreiteten Praxis des „blinden Anhängens“ an bestehende Listings einen Riegel vor.
  • Sie löst sich teilweise von der stark technischen Sicht des OLG München und stellt den wirtschaftlichen Zweck in den Vordergrund: Wer rechtswidrig bebilderte Angebote nutzt, nutzt zugleich deren Reichweite und Wirkung – und haftet dafür.

Bemerkenswert ist, dass diese weitreichende Haftungserweiterung ohne Korrektur durch den BGH rechtskräftig geworden ist. Für Rechteinhaber ist damit klar: Im Zuständigkeitsbereich des OLG Köln besteht ein besonders günstiges Haftungsklima. Es spricht viel dafür, dass in vergleichbaren Fallkonstellationen gezielt Gerichtsstände gewählt werden, die an diese Rechtsprechung anknüpfen.

Für Amazon-Händler bedeutet dies: Die bisher oftmals im Hintergrund laufende urheberrechtliche Problematik rückt in den Vordergrund. Geschäftsmodelle, die auf massenhafter Übernahme bestehender Listings beruhen, geraten ins Risiko und müssen angepasst werden.

Was Amazon-Händler konkret tun sollten

1. Keine „blinde“ Nutzung bestehender Listings

Insbesondere bei hochwertigen Produktbildern, offensichtlich professioneller Fotografie oder Markenprodukten ist eine Rechteprüfung zwingend. Bei branchenbekannten Abmahnkonstellationen oder auffällig „zu schönen“ Bildern steigt das Risiko.

2. Eigene, rechtssichere Produktbilder nutzen

Wo immer möglich, sollten Händler eigene Fotos verwenden, deren Lizenzlage geklärt ist (eigene Erstellung oder klare Lizenzierung vom Urheber bzw. einer Bildagentur). Auch bei Nutzung von Herstellerbildern muss die Berechtigung dokumentiert werden.

3. Vertragliche Regelungen mit Lieferanten und Herstellern

Einkaufs- und Distributionsverträge sollten klare Regelungen zur Nutzung von Produktbildern enthalten, einschließlich Freistellungsklauseln. Diese internen Regelungen schützen nicht vor Ansprüchen des Urhebers, können aber Rückgriff ermöglichen.

4. Monitoring und Reaktionsmechanismen

Ein systematisches Monitoring von Abmahntrends, einschlägigen Gerichtsentscheidungen und typischen Problembranchen ist ratsam. Händler sollten interne Prozesse definieren, wie mit Meldungen von Rechteinhabern und mit Verdachtsfällen umgegangen wird.

5. Dokumentation der Rechtekette

Wer sich auf Nutzungsrechte beruft, sollte dies dokumentieren (Lizenzverträge, E‑Mail-Korrespondenz, AGB-Klauseln, Nachweise des Herstellers). Im Streitfall kann schon eine sauber geführte Dokumentation zwischen schneller Erledigung und kostspieligem Prozess entscheiden.

Fazit

Die Rechtsprechung zur Haftung von Amazon-Händlern für rechtsverletzende Produktbilder ist in Bewegung – und sie bewegt sich nicht zugunsten der Händler. Das OLG München hatte in „Freizeitrucksack“ eine eher technische und zurückhaltende Linie zur öffentlichen Zugänglichmachung verfolgt. Das OLG Köln führt mit der Entscheidung „Bildband“ einen eigenständigen Haftungsstrang über § 15 Abs. 2 UrhG (öffentliche Wiedergabe, Innominatfall) ein und bejaht weitreichende Prüfpflichten für Händler, die sich an bestehende Listings anhängen.

Die Folge: Wer sich auf Amazon an bestehende Angebote anhängt, übernimmt nicht nur deren Reichweite und Bewertungen, sondern im Zweifel auch deren urheberrechtlichen Sprengstoff.

Wenn Sie als Amazon-Händler unsicher sind, ob Ihre Listings urheberrechtlich sauber sind oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie dies nicht auf die lange Bank schieben. LHR Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im E‑Commerce und im Plattformhandel. Wir prüfen Ihre Angebote, entwickeln mit Ihnen praxistaugliche Prüf- und Sicherungsmechanismen und verteidigen Sie gegen unberechtigte – und setzen berechtigte – urheberrechtliche Ansprüche durch.

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