Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

2.000 € Geldentschädigung für auf Demonstration rechtswidrig gefilmte Polizistin

Ihr Ansprechpartner
Photo by Ehimetalor Akhere Unuabona on Unsplash

Polizeibeamte müssen viel hinnehmen. Alles müssen sie sich aber nicht gefallen lassen. Eine Polizistin war auf einer gegen eine Rechtsrock-Band gerichteten Demonstration im Einsatz. Diese filmte sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung. Anschließend fand sie sich auf YouTube in einem Musikvideo wieder.

Wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sprach ihr das OLG Frankfurt a.M. eine Geldentschädigung von 2.000 € zu (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2021, Az. 13 U 318/19).

LG Darmstadt gab Klage umfassend statt

Eine Polizeibeamtin klagte zunächst vor dem LG Darmstadt gegen eine Rechtsrock-Band. Diese hatte sie ohne ihr Wissen bei einer Demonstration gegen die Beklagten vor der Bremer ÖVB-Arena im Dienst gefilmt. Das Filmmaterial verwendete die Band später für ein Musikvideo auf YouTube, das ausschließlich Werbezwecken diente. Die Klägerin war auf diesem für circa 2 Sekunden in Zeitlupe zu erkennen. Es wurde über 150.000-mal aufgerufen.

Nach erfolgreicher Abmahnung erschien sie auf dem Musikvideo nur noch verpixelt. Vor Gericht begehrte sie die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten sowie 5.000 € Schmerzensgeld. Das LG Darmstadt gab der Klage umfassend statt (LG Darmstadt, Urteil vom 04.09.2019, Az. 23 O 159/18). Wir berichteten. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein.

OLG Frankfurt a.M. verringert Schmerzensgeldanspruch

Die Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. hatte teilweise Erfolg. Die Zivilrichter verringerten die zu zahlende Geldentschädigung auf 2.000 €. Der Anspruch ergebe sich aus einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder sei rechtswidrig erfolgt.

Die Klägerin sei durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber ihrem Schutzinteresse überwiege.

Es sei „vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte“. Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena sei unabhängig von der Teilnahme der Klägerin möglich.

Persönlichkeitsrecht überwiegt gegenüber kommerziellen Interessen

Das Gericht urteilte, dass die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung der Polizisten nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient habe.

Stattdessen sei sie allein „von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen“ gewesen. Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten nach Ansicht der Richter regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten.

Darüber hinaus würden für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz die gleichen Regeln wie für Privatpersonen gelten: Sie dürften einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Kriterien für die Schmerzensgeldberechnung

Für die Höhe des Schmerzensgeldes stellte das Gericht auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ab. 2.000 € seien angemessen, aber auch ausreichend. Zu Gunsten der Klägerin wurde berücksichtigt, dass das Musikvideo auf YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen worden sei. Der Beweggrund zur Veröffentlichung sei zudem ausschließlich kommerzieller Natur gewesen.

Die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen sei, habe jedoch nur gut zwei Sekunden angedauert. Mit der Bilddarstellung sei auch keine ehrenrührige oder verächtlichmachende Darstellung einhergegangen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht