LHR-Praxisfall: Wenn Strafanzeigen zur Munition werden und Presserecht manchmal bei der Staatsanwaltschaft beginnt
Wie aus einer bloßen Strafanzeige ein scheinbar amtlicher Verdacht konstruiert werden kann – und warum wirksamer Reputationsschutz manchmal beginnt, bevor der erste Artikel erscheint.
Wer sich gegen rechtswidrige Verdachtsberichterstattung verteidigt, darf nicht erst reagieren, wenn der Artikel bereits online ist.
Das klingt selbstverständlich. In der Praxis wird es aber häufig übersehen.
Denn die eigentliche Gefahr liegt nicht immer im fertigen Text. Manchmal entsteht sie früher: bei der Presseanfrage, bei der Quelle des behaupteten Verdachts, bei einer Strafanzeige gegen Unbekannt – und manchmal auch bei der Frage, was eine Staatsanwaltschaft gegenüber einer Redaktion überhaupt bestätigt hat.
Der klassische Reflex greift zu kurz
Wenn Unternehmen, Vorstände oder sonstige exponierte Persönlichkeiten mit einer bevorstehenden Presseveröffentlichung konfrontiert werden, richtet sich der Blick meist zuerst auf das Medium.
Was will die Redaktion berichten? Welche Fragen werden gestellt? Welche Vorwürfe stehen im Raum? Welche Stellungnahme ist sinnvoll? Kommen Unterlassung, Gegendarstellung oder gerichtliche Schritte in Betracht?
Das ist richtig. Aber nicht immer ausreichend.
Moderne Verdachtsberichterstattung funktioniert nicht selten über einen Umweg: Zunächst wird eine Strafanzeige erstattet, ein Schreiben an eine Behörde übermittelt oder ein Vorgang bei einer staatlichen Stelle platziert. Anschließend wird gerade dieser Vorgang journalistisch verwertet.
Aus etwas, das zunächst nur behauptet, angestoßen oder strategisch inszeniert wurde, entsteht dann ein scheinbar objektiver Berichtsanlass.
Die Schlagzeile lautet dann nicht mehr: „Jemand behauptet etwas.“ Sondern: „Die Staatsanwaltschaft befasst sich mit dem Vorgang.“
Das klingt nach mehr. Und genau darin liegt das Problem.
Der künstlich erzeugte Berichtsgegenstand
In einem aktuellen LHR-Mandat ging es um eine Presseanfrage im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer angeblichen Urkundenfälschung. Im Raum stand eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Anfrage ließ befürchten, dass aus dem bloßen Umstand einer Anzeige ein publikumswirksamer Verdachtsstoff werden sollte.
Für die betroffenen Mandanten war entscheidend: Ihnen war ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht bekannt. Gleichwohl drohte eine Berichterstattung, die sich auf den Anschein stützen konnte, bei der Staatsanwaltschaft existiere ein strafrechtlich relevanter Vorgang. Genau an dieser Stelle setzt wirksamer presserechtlicher Reputationsschutz an.
LHR wandte sich nicht nur an die journalistische Seite, sondern auch unmittelbar an die zuständige Staatsanwaltschaft. Ziel war es, den tatsächlichen Stand des Vorgangs zu klären und zugleich auf die engen Grenzen staatsanwaltschaftlicher Auskünfte gegenüber der Presse hinzuweisen.
Warum eine zivilrechtliche Kanzlei mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert
Eine auf Presserecht und Reputationsschutz ausgerichtete zivilrechtliche Kanzlei führt keine Ermittlungen. Sie verteidigt auch nicht im strafprozessualen Sinne gegen einen Tatvorwurf, wenn ein solcher noch nicht einmal sauber feststeht. Aber sie muss verhindern, dass aus einer bloßen Anzeige, einem taktisch gesetzten Behördenkontakt oder einer einseitigen Information ein reputationsschädigender Verdachtsanker entsteht.
Besonders problematisch wird es, wenn Dritte – Gegner, Wettbewerber, ehemalige Geschäftspartner, interessierte Informanten oder auch Medien selbst – durch die gezielte Übergabe von Informationen an Behörden den Gegenstand der späteren Berichterstattung erst schaffen oder jedenfalls verstärken.
Presserechtlich ist dieser Mechanismus gefährlich.
Eine Anzeige ist zunächst nicht mehr als eine Anzeige. Sie beweist nichts. Sie besagt nicht, dass ein Tatverdacht besteht. Sie bedeutet nicht, dass gegen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen ermittelt wird. Und sie rechtfertigt erst recht nicht ohne Weiteres eine identifizierende Berichterstattung.
Die Staatsanwaltschaft als unfreiwillige Verstärkerin
Staatsanwaltschaftliche Presseauskünfte haben in der öffentlichen Wahrnehmung besonderes Gewicht. Wenn eine Behörde etwas bestätigt, klingt das amtlich. Gerade deshalb können schon knappe Auskünfte erhebliche reputationsrechtliche Folgen haben.
Die Gefahr liegt in der journalistischen Übersetzung.
Aus „eine Anzeige ist eingegangen“ wird beim Leser schnell: „Da ist offenbar etwas dran.“ Aus „gegen Unbekannt“ wird im Kontext einer identifizierenden Berichterstattung faktisch ein unternehmensbezogener oder personenbezogener Verdacht.
Gerade deshalb ist Zurückhaltung geboten. Nicht nur bei Journalisten, sondern auch bei staatlichen Stellen. Die Unschuldsvermutung ist kein dekorativer Grundsatz für Strafrechtslehrbücher, sondern ein praktisches Schutzinstrument gegen öffentliche Vorverurteilung.
Erfolgreiche Klarstellung durch die Staatsanwaltschaft
Im konkreten Fall bestätigte die Staatsanwaltschaft auf anwaltliche Intervention hin, dass gegenüber einer Redakteurin lediglich der Eingang einer Anzeige eines Rechtsanwalts gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Urkundenfälschung bestätigt worden war.
Wichtig war vor allem die weitere Klarstellung: Weder der Inhalt der Anzeige noch die konkret genannten Einzelheiten zu Tatvorwürfen und Beteiligten waren Gegenstand der Auskunft. Auch die dem angefragten Artikel zugrunde liegenden Behauptungen und Vorwürfe stammten nicht aus der Pressestelle der Staatsanwaltschaft.
Das ist presserechtlich erheblich. Denn diese Klarstellung nimmt einer möglichen journalistischen Darstellung die Möglichkeit, sich hinter einer vermeintlich behördlich bestätigten Tatsachengrundlage zu verstecken.
Wenn eine Staatsanwaltschaft nur den Eingang einer Anzeige gegen Unbekannt bestätigt, ist damit gerade nicht bestätigt,
- dass die Anzeige inhaltlich belastbar ist,
- dass ein bestimmter Betroffener verdächtig ist,
- dass ein Ermittlungsverfahren gegen eine konkrete Person geführt wird,
- oder dass die Behörde die erhobenen Vorwürfe teilt.
Verdachtsberichterstattung braucht mehr als eine Anzeige
LHR weist im Magazin seit Jahren darauf hin, dass Verdachtsberichterstattung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Dazu gehören insbesondere ein Mindestbestand an Beweistatsachen, eine faire Anhörung, sorgfältige Recherche, eine ausgewogene Darstellung und eine Sprache, die den Verdacht nicht als feststehende Tatsache verkauft.
Mehr dazu in unseren Beiträgen:
- Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
- BGH: Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen
- Verdachtsberichterstattung: Überblick mit 5 Tipps für Blogger und Journalisten
Eine Strafanzeige kann Teil einer Recherche sein. Sie ersetzt aber keine Recherche.
Sie ist kein Beweis. Sie ist keine behördliche Bestätigung. Sie ist kein Freibrief für eine Berichterstattung, die beim Publikum den Eindruck erzeugt, ein Unternehmen oder eine Person stehe praktisch schon unter strafrechtlichem Verdacht.
Das bekannte Muster: erst anzünden, dann über den Brand berichten
Problematisch sind Fälle, in denen der Berichtsgegenstand nicht unabhängig entsteht, sondern durch gezieltes Verhalten erst geschaffen wird.
Wer eine Strafanzeige erstattet, Informationen an Behörden übergibt oder behördliche Vorgänge provoziert, kann anschließend versuchen, genau diese selbst angestoßene Dynamik journalistisch auszuschlachten.
Das Muster ist einfach:
- Zunächst wird ein Vorgang bei einer Behörde platziert.
- Dann wird die Behörde gefragt, ob es diesen Vorgang gibt.
- Anschließend wird über den Umstand berichtet, dass sich eine Behörde mit dem Vorgang befasse.
Für den durchschnittlichen Leser bleibt häufig nicht hängen, dass es sich zunächst nur um eine Anzeige, eine Behauptung oder eine einseitige Information handelt.
Hängen bleibt: Staatsanwaltschaft. Urkundenfälschung. Ermittlungen. Verdacht.
Genau diese Verkürzung ist gefährlich. Sie kann Existenzen, Börsenwerte, Vertragsbeziehungen, Kreditlinien und persönliche Reputation beschädigen, bevor überhaupt geklärt ist, ob an dem Vorwurf irgendetwas Substanzielles dran ist.
Der Fall steht nicht isoliert
LHR hat in jüngerer Zeit mehrfach über presserechtliche Auseinandersetzungen berichtet, in denen es um die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung ging.
So hat das Oberlandesgericht Köln mit Entscheidung vom 26. Februar 2026, Az. 15 W 7/26, dem manager magazin und mehreren verantwortlichen Redakteuren im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über einzelne Sachverhalte im Zusammenhang mit einem börsennotierten Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden zu berichten.
- OLG Köln untersagt dem manager magazin Berichterstattung über TPG
- Eilverfahren und Klage gegen das manager magazin
- Weitere einstweilige Verfügung gegen das manager magazin
Auch dort ging es im Kern um die Frage, wo zulässige Pressefreiheit endet und rechtswidrige Verdachtsberichterstattung beginnt.
Der aktuelle Praxisfall zeigt eine weitere Facette: Nicht nur der fertige Artikel ist relevant. Entscheidend ist oft bereits die Entstehungsgeschichte der Berichterstattung.
Reputationsschutz ist auch Behördenkommunikation
Professioneller Reputationsschutz beschränkt sich nicht auf Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Gegendarstellungen. Diese Instrumente bleiben wichtig. Aber sie setzen oft erst an, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.
In sensiblen Fällen muss früher gehandelt werden. Dazu gehört:
- die schnelle Einordnung der Presseanfrage,
- die Klärung, welche behaupteten Tatsachen tatsächlich existieren,
- die Kommunikation mit der Redaktion,
- die Prüfung gerichtlicher Schritte,
- und, wenn Behörden oder Staatsanwaltschaften in die Berichterstattung hineingezogen werden, auch die direkte Kommunikation mit diesen Stellen.
Das ist keine Vermischung von Strafrecht und Presserecht. Es ist konsequenter Persönlichkeitsschutz.
Wer verhindern will, dass eine bloße Anzeige zur reputationsschädigenden Erzählung aufgeblasen wird, muss die tatsächliche Grundlage dieser Erzählung frühzeitig kontrollieren.
Was Unternehmen aus dem Fall lernen können
Unternehmen und exponierte Persönlichkeiten sollten Presseanfragen mit strafrechtlichem Einschlag niemals als bloße Kommunikationsaufgabe behandeln.
Wenn Begriffe wie „Strafanzeige“, „Staatsanwaltschaft“, „Urkundenfälschung“, „Betrug“, „Ermittlungen“ oder „Anzeige gegen Unbekannt“ auftauchen, geht es nicht nur um ein paar Zitate für den Artikel.
Dann geht es um die Frage, ob ein Verdacht rechtlich tragfähig ist oder ob lediglich ein künstlich erzeugter Berichtsgegenstand aufgebaut wird.
Gerade bei börsennotierten Unternehmen, finanzierungsabhängigen Geschäftsmodellen oder persönlich stark exponierten Organen kann der Schaden erheblich sein. Eine rechtlich unpräzise, aber journalistisch wirkungsvolle Verdachtskulisse genügt oft, um Vertrauen zu erschüttern.
Fazit: Die beste Verteidigung beginnt vor der Veröffentlichung
Der Fall zeigt exemplarisch, warum presserechtliche Verteidigung heute mehr sein muss als nachträgliche Artikelkritik.
Wenn Dritte Behördenkontakte nutzen, um Berichterstattungsanlässe künstlich zu erzeugen, muss eine spezialisierte Kanzlei diesen Mechanismus früh erkennen und unterbrechen. Dazu gehört auch, mit Staatsanwaltschaften sachlich, präzise und rechtlich fundiert zu kommunizieren.
Nicht jede Anzeige ist ein Verdacht.
Nicht jede behördliche Befassung ist eine Bestätigung.
Und nicht jeder publizistische Rauch beweist, dass es irgendwo brennt.
Manchmal wurde nur vorher sehr gezielt gezündelt.
Schnelle Hilfe bei Presseanfragen mit strafrechtlichem Einschlag
Wenn Sie oder Ihr Unternehmen mit einer Presseanfrage konfrontiert sind, in der Strafanzeigen, Ermittlungen, Staatsanwaltschaften oder sonstige Behördenvorgänge eine Rolle spielen, sollte die rechtliche Einordnung vor der Veröffentlichung erfolgen.
LHR prüft kurzfristig, ob die angefragte Berichterstattung presserechtlich zulässig ist, welche Stellungnahme sinnvoll ist und ob zusätzlich eine Kommunikation mit Behörden oder Staatsanwaltschaften erforderlich wird.