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Focus Markenrecht
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Betroffen von „schlechter Presse“?

Hinweise für Führungskräfte in der Wirtschaft

Ein nicht unbeachtlicher Teil der deutschen Führungskräfte, ob Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, kennt diese Problematik:

Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit an der Spitze eines Unternehmens macht man sich zwangsläufig nicht nur Freunde, sondern auch viele Feinde. Fast regelmäßig führt eine konsequente Tätigkeit an der Spitze eines Unternehmens zu offenen oder versteckten Auseinandersetzungen mit Konkurrenten, eigenen Angestellten, dem Aufsichtsrat, dem Vorstand, Vertragspartnern, eigenen Vorstands- oder Aufsichtsratskollegen oder Kunden des Unternehmens.

Berichterstattung über aktuelle oder bereits abgeschlossene Ermittlungsverfahren

Diese Auseinandersetzungen werden mit harten Bandagen geführt, in vielen Fällen wird dann auch Strafanzeige gegen einzelne Repräsentanten des Unternehmens in Führungspositionen gestellt. Teilweise werden die Strafanzeigen dabei auch anonym gestellt, so dass derjenige der die Strafanzeige gestellt hat, unerkannt bleibt.

In vielen Fällen greift die Presse diese Strafanzeigen und die zwangsläufig daraus resultierenden Ermittlungsverfahren auf, indem einseitig negativ über die betroffenen Personen berichtet wird und diese tendenziöse Berichterstattung dann durch die Nennung des oftmals längst wieder eingestellten oder zumindest hinsichtlich des Ergebnisses vollkommen offenen Ermittlungsverfahrens untermauert werden soll. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Aufhänger der Berichterstattung ein aktueller Vorgang ist und das Unternehmen deshalb ohnehin gerade im Fokus der Medien steht, beispielsweise weil eine finanziell angespannte Lage droht in eine Insolvenz zu kippen oder andere Unregelmäßigkeiten im Unternehmen in der Presse diskutiert werden. In diesen Fällen wird die aktuelle Berichterstattung häufig „angereichert“ und ausgiebig über die vom eigentlichen Vorgang unabhängige Ermittlungsverfahren berichtet, die oftmals auch schon lange eingestellt wurden. Diese Problematik betrifft nach unseren Mandatserfahrungen neben den Dax 30-Unternehmen, den Fortune 100 Konzernen auch mittelständische Unternehmen und sogar kleine umsatzstarke Lokalpatrioten in der Unternehmerszene.

Falsches Bild durch Berichterstattung über Ermittlungsverfahren

Die Presse berichtet dann ausgiebig über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die betroffenen Führungskräfte. Was die Leser dieser Berichterstattung nicht wissen: Die Staatsanwaltschaft muss nach einer Strafanzeige – ob anonym oder offen gestellt – von Amts wegen ermitteln. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat deshalb keinerlei Aussagekraft über einen erhärteten Verdacht gegen den von der Strafanzeige Betroffenen. Genau das wird aber von den Adressaten dieser Berichterstattung regelmäßig falsch verstanden und der Betroffene deshalb durch entsprechende Berichterstattungen über Ermittlungsverfahren vorverurteilt.

In den überwiegenden Fällen berichten die Medien dann im Anschluss auch nicht mehr über die Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Damit bleibt der negative Eindruck durch den Bericht über das Ermittlungsverfahren bestehen und zeichnet ein einseitig negatives und damit unzulässiges Bild über den Betroffenen in der Öffentlichkeit.

Vorgehen gegen negative Berichterstattung

Ob eine Berichterstattung zugunsten des Betroffenen tatsächlich gelöscht und untersagt werden kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. In Betracht kommen neben Ansprüchen gegen aktuelle unzulässige Verdachtsberichterstattung auch Ansprüche gegen veraltete Berichterstattungen auf Grundlage des sogenannten Rechts auf Vergessen bzw. auf Vergessenwerden.

Recht auf Vergessenwerden

Der Bundesgerichthof hat aktuell am 27.07.2020 in zwei Verfahren noch einmal bestätigt, dass im Falle der Geltendmachung eines Löschungsanspruchs bei der Prüfung des Rechts auf Vergessenwerden eine umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich ist (BGH, Urteile v. 27.7.2020, Az. VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf der einen Seite, der Grundrechte des berichterstattenden Mediums auf der anderen Seit sowie dem oftmals nicht mehr vorhandenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit berücksichtigt werden. Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den aktuellen Vorgaben des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019, Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Durchsetzbar sind entsprechende Ansprüche über Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Die aktuellen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind unter anderem deshalb so interessant für alle Betroffenen, weil sie eine gleichberechtigte Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorgeben und dabei die Privilegierung der Suchmaschinen, wie Google, aufheben. Dies bedeutet eine krasse Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthof vor Inkrafttreten der DSGVO. Waren die Suchmaschinen bislang erst dann in der Verantwortung, wenn sie auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wurden oder der Rechtsverstoß so offensichtlich war, dass er auf den ersten Blick erkennbar war, gibt der Bundesgerichtshof den Suchmaschinenbetreibern jetzt offensichtlich auch originäre Prüfpflichten auf. Dies wäre eine bahnbrechende Änderung und würde den Haftungsumfang der Suchmaschinen wie Google erheblich erweitern. Gleichzeitig würden die Möglichkeiten der Betroffenen, gegen entsprechende Suchergebnisse vorzugehen, erheblich erweitert werden, weil sie unmittelbar gegen Google & Co vorgehen könnten.

„Recht auf Vergessen“ – Was genau bedeutet das?

Das „Recht auf Vergessen“ basiert auf dem Prinzip der „zweiten Chance“: Jeder Mensch, der sich etwas hat zu Schulden kommen lassen, soll nach Verbüßung der Strafe zurückfinden können in eine Gesellschaft, die ihm vorurteilsfrei begegnet. Alles andere würde gegen die Menschenwürde (Art. 1, Abs. 1 GG), aber auch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, Abs. 2 GG) verstoßen. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1977 im Zusammenhang mit der „lebenslangen Freiheitsstrafe“ festgestellt (BVerfG, Urteil v. 21.06.1977, Az. 1 BvL 14/76). Und Art. 1 sowie Art. 20 GG sind gerade jene beiden Normen unseres Grundgesetzes, die „Ewigkeitsgarantie“ besitzen, die man also unter keinen Umständen ändern darf. Dass dieses Prinzip auch für medienrechtliche Belange gilt, gerade im Internet, das haben wir mit den neuen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts jetzt schriftlich.  Auch in den Medien soll man nicht „lebenslang“ – ohne Chance, jemals seine Reputation wiederherstellen zu können – „in Haft genommen“ werden können.

Zur Löschung verpflichtet

Die in Online-Archiven abrufbaren Berichterstattungen sind in den meisten Fällen bereits unzulässig und zu löschen, weil sie gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. In diesem Zusammenhang gilt: Online-Pressearchive sind zu Schutzvorkehrungen gegen eine zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet. Das hat das Bundesverfassungsgericht jüngst festgestellt (BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019, Az. 1 BvR 16/13) – und damit Betroffenen den Rücken gestärkt.

Lesen Sie hierzu auch: „Bei Aufruf Mord? – Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf Vergessenwerden

Aber nicht immer

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Beschluss vom 6. November 2019 das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gestärkt und gemahnt, die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019, Az. 1 BvR 276/17). Dabei hat es aber noch einmal den Tenor der Entscheidung zu Az. 1 BvR 16/13 betont, nach dem es nicht in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs fällt zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen nachweisen darf und welche nicht. Das auch deswegen, weil die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen Privat- und Sozialsphäre einer Person ununterscheidbar zusammenführt. Zudem betont das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Zeitfaktors – Stichwort: „Recht auf Vergessen“.

Es bleibt in jedem Einzelfall eine rechtliche Abwägungsfrage, bei deren Beantwortung wir Ihnen gerne helfen.

Ihr gutes Recht, vergessen zu werden

Alles zusammengenommen ergibt sich eine stabile Basis für das „Recht auf Vergessen“ – und dessen Durchsetzung in der Praxis. In Einzelfällen reicht ein ausreichend substantiierter, außergerichtlicher Hinweis auf die neue Rechtsprechung, um Medienanstalten und Presseorgane zum Löschen von veralteten Berichterstattungen zu veranlassen. Ein entsprechendes anwaltliches Schreiben kann langwierige und kostspielige Prozesse ersparen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der außergerichtlichen Durchsetzung Ihres guten Rechts, vergessen zu werden! 

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