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OLG Frankfurt: Werbung mit „bis zu 20 € E-Rezept-Rabatt“ ist irreführend – wenn es meistens nur 2,50 € gibt

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Wie aus einem vollmundigen Sparversprechen ein gerichtliches Verbot wird – und woran Werbende ihre eigene „Bis-zu“-Rabattwerbung jetzt messen lassen müssen.

„Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen.“ So warb eine Versandapotheke für ihren E-Rezept-Rabatt, im Fernsehen ebenso wie auf ihrer Webseite. Das klingt nach einem handfesten Vorteil, denn die gesetzliche Zuzahlung ist pro Medikament auf 10 € gedeckelt. Wer 20 € Ersparnis liest, rechnet also mit mindestens zwei voll rabattierten Rezepten.

Die Realität sah anders aus. Bei Medikamenten bis 59,99 € gab es 2,50 € Rabatt. Die vollen 20 € flossen erst ab einem Medikamentenpreis von über 1.000 €. Das Ergebnis: Der weit überwiegende Teil der Kunden erhielt nicht annähernd das, was die Werbung suggerierte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Werbung nun untersagt (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 05.08.2026, Az. 6 U 25/26). Es hat dabei Maßstäbe formuliert, die weit über Versandapotheken hinaus jeden treffen, der mit „bis zu“-Beträgen wirbt.

Der Fall: 20 € versprochen, 2,50 € geliefert

Eine Wettbewerberin ging im Eilverfahren gegen die Werbeaussage vor. Die Fakten:

  • Beworben wurde ein „E-Rezept-Rabatt“ mit dem Slogan „Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“, prominent gesprochen im TV-Spot und platziert auf der Webseite.
  • Tatsächlich galt eine Rabattstaffel: 2,50 € bei Medikamentenpreisen bis 59,99 €, 5 € bis 249,99 €, 15 € bis 999,99 € – und erst oberhalb von 1.000 € die vollen 20 €.
  • Die Staffel war zwar dargestellt – auf der Webseite aber erst auf der letzten Seite, im TV-Spot nur als verkleinerte Fußnote in der Schlusssequenz. Wer den Spot lediglich hörte, erfuhr von der Staffel nichts.

Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag zunächst zurück (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.01.2026, Az. 3-10 O 144/25). Auf die Berufung der Antragstellerin kippte der 6. Zivilsenat – der Wettbewerbssenat – diese Entscheidung und untersagte die Werbeaussage. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung: „Bis zu“ schützt nicht vor § 5a UWG

Der Senat stützt das Verbot auf § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG: Irreführung durch Unterlassen. Der Vorwurf lautet also nicht, die Aussage sei falsch. 20 € Rabatt waren ja theoretisch erreichbar. Der Vorwurf lautet: Dem Verbraucher werden die Informationen vorenthalten, die er braucht, um seinen konkreten Rabatt zu berechnen – und damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung.

Der Senat unterstellt dem Verbraucher dabei gerade keine Naivität. Der angemessen informierte Kunde weiß, dass „bis zu“ keinen Garantiebetrag verspricht. Er weiß auch, dass die gesetzliche Zuzahlung bei maximal 10 € pro Medikament liegt. Deshalb erwartet er, den darüber hinausgehenden Rabatt schlicht durch weitere Bestellungen ausschöpfen zu können. Dass stattdessen der Medikamentenpreis über die Rabatthöhe entscheidet und die große Masse der Rabatte bei 2,50 €, allenfalls 5 € landet, ist nach Auffassung des Senats selbst für den umsichtigen und verständigen Verbraucher unerwartet.

„Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält.“

Die vorhandene Aufklärung half der Versandapotheke nicht. Eine Rabattstaffel, die erst am Ende des Bestellprozesses auftaucht oder im Fußnotenbereich eines Werbespots in verkleinerter Schrift vorbeihuscht, tritt gegenüber der gesprochenen Werbebotschaft in den Hintergrund. Und wer die Werbung nur hört – im Radio, im Nebenzimmer, am Smart Speaker – nimmt sie überhaupt nicht wahr.

Die Rabattstaffel im Überblick:

Medikamentenpreis bis 59,99 € → 2,50 € Rabatt · bis 249,99 € → 5 € · bis 999,99 € → 15 € · über 1.000 € → 20 €. Der beworbene Maximalbetrag setzte also ein Rezept über 1.000 € voraus – ein Szenario, das für die meisten Kunden schlicht nie eintritt.

Rechtlicher Rahmen: Wann „Bis-zu“-Werbung irreführend wird

1. § 5a UWG: Verschweigen genügt

Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, sofern das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Bei Rabattwerbung gehört die Berechnungsgrundlage zum Kern dieser wesentlichen Informationen. Der Verbraucher muss ausrechnen können, was das Angebot für ihn konkret wert ist. Kann er das nicht, entscheidet er auf Basis einer Erwartung, die der Werbende gezielt geweckt, aber nicht eingelöst hat.

2. Der Maßstab: die Erwartung des verständigen Verbrauchers

„Bis zu“-Angaben sind nicht per se unzulässig. Sie werden es, wenn die geweckte Bandbreiten-Erwartung und die Realität systematisch auseinanderfallen. Frankfurt zieht die Linie dort, wo der beworbene Höchstwert nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht wird und der Regelfall weit darunter liegt. Eine Spanne von 2,50 € bis 20 €, bei der fast alle Kunden am unteren Ende landen, ist keine Bandbreite mehr. Sie ist eine Fassade.

3. Die Platzierung: Aufklärung muss dort stehen, wo die Botschaft wirkt

Wer eine zugespitzte Werbebotschaft sendet, muss die relativierende Information auf derselben Wahrnehmungsebene mitliefern. Eine Fußnote in der Schlusssequenz eines TV-Spots erfüllt das nicht. Eine Erläuterung auf der letzten Seite des Bestellprozesses auch nicht: Dort ist die geschäftliche Entscheidung längst angebahnt. Und bei rein akustischer Werbung muss die Einschränkung mitgesprochen werden, sonst existiert sie für diesen Empfängerkreis nicht.

Was Unternehmen daraus für ihre Rabattwerbung ableiten sollten

1. Den Regelfall ehrlich abbilden

Vor jeder „Bis-zu“-Kampagne gehört die interne Frage auf den Tisch: Welchen Rabatt erhält der typische Kunde tatsächlich? Liegt der Regelwert bei einem Bruchteil des beworbenen Maximums, ist die Aussage angreifbar, unabhängig davon, wie korrekt das „bis zu“ formal ist.

2. Berechnungsgrundlage sichtbar machen

Staffeln, Schwellenwerte und Bedingungen gehören in unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe zur Werbeaussage – lesbar, hörbar, ohne Klickstrecke. Das ist keine Stilfrage, sondern die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und Irreführung durch Unterlassen.

3. Jeden Kanal einzeln prüfen

Was auf der Webseite gerade noch transparent ist, kann im TV-Spot oder im Audio-Format bereits unzulässig sein. Die Frankfurter Entscheidung nimmt ausdrücklich die rein akustische Wahrnehmung in den Blick. Wer crossmedial wirbt, braucht für jeden Kanal eine eigene Antwort auf die Frage, wie die Aufklärung den Empfänger erreicht.

Die Entscheidung reiht sich in eine konsequente Linie der Rechtsprechung zu vollmundigen Werbeversprechen ein: Das LG Köln hat zuletzt irreführende Leistungs- und Qualitätsangaben bei Balkonkraftwerken untersagt, das LG Hamburg eine „German Quality“-Aufmachung für ausländische Produkte gestoppt. Und wo die Grenze zur zulässigen Werbung verläuft, zeigt der BGH etwa bei der Werbung mit Ergebnissen einer Konsumentenbefragung. Der gemeinsame Nenner: Entscheidend ist der Eindruck beim Verkehr, nicht die formale Vertretbarkeit der Formulierung.

Sie werben selbst mit Rabatten – oder ein Wettbewerber wirbt mit Versprechen, die er nicht hält?

Wir prüfen Ihre „Bis-zu“- und Rabattwerbung, bevor die Abmahnung kommt, und gehen für Sie per einstweiliger Verfügung gegen irreführende Konkurrenzwerbung vor, oft innerhalb weniger Tage.

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FAQ: E-Rezept-Rabatt und „Bis-zu“-Werbung

Häufige Fragen

Was hat das OLG Frankfurt zum E-Rezept-Rabatt entschieden?+

Das OLG Frankfurt a. M. hat einer Versandapotheke die Werbung „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ untersagt (Urteil v. 05.08.2026, Az. 6 U 25/26). Die Aussage ist irreführend nach § 5a UWG, weil dem Verbraucher wesentliche Informationen zur Berechnung seines konkreten Rabatts vorenthalten wurden – tatsächlich lag der Rabatt meist bei nur 2,50 €.

Ist Werbung mit „bis zu“-Rabatten grundsätzlich verboten?+

Nein. „Bis-zu“-Angaben sind zulässig, wenn die Berechnungsgrundlage klar erkennbar ist und der beworbene Höchstwert realistisch erreicht werden kann. Unzulässig wird die Werbung, wenn der Regelfall weit unter dem Maximum liegt und die Bedingungen versteckt werden, etwa im Kleingedruckten oder erst am Ende des Bestellprozesses.

Wo müssen die Bedingungen einer Rabattstaffel stehen?+

Auf derselben Wahrnehmungsebene wie die Werbeaussage selbst: gut lesbar in unmittelbarer Nähe der Botschaft, im TV-Spot nicht nur als verkleinerte Fußnote in der Schlusssequenz. Bei rein akustischer Werbung muss die Einschränkung mitgesprochen werden, weil Hörer eine eingeblendete Fußnote nicht wahrnehmen können.

Was riskieren Unternehmen bei irreführender Rabattwerbung?+

Wettbewerber und Verbände können abmahnen und im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken – häufig binnen weniger Tage. Hinzu kommen Kostenerstattung, bei Verstößen gegen ein Verbot Ordnungsgelder und im Einzelfall Schadensersatzansprüche. Laufende Kampagnen müssen kurzfristig gestoppt und angepasst werden.

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