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LHR-Praxisfall: „Befristetes Angebot“ auf Amazon im Wochentakt – LG Düsseldorf untersagt acht Werbeaussagen eines Solar-Händlers

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Wie aus einem „befristeten Angebot“ auf Amazon ein Dauerpreis mit Rabattetikett wird – und warum das Landgericht Düsseldorf einem Anbieter von Solarprodukten acht Werbeaussagen per einstweiliger Verfügung untersagte.

Wer auf Amazon oder im eigenen Shop einkauft, kennt die Signale: ein rotes „Befristetes Angebot“, ein durchgestrichener Statt-Preis, ein Countdown im Warenkorb. Aus Sicht des Verkäufers sind das Konversionswerkzeuge. Aus Sicht des Wettbewerbsrechts sind es Tatsachenbehauptungen. Sie behaupten, dass der Preis bald steigt. Sie behaupten, dass es vorher teurer war. Sie behaupten, dass die Zeit knapp ist.

Stimmt eines davon nicht, ist die Werbung irreführend. So einfach ist die Regel, so häufig wird sie missachtet. Typische Konstellationen aus unserer Praxis:

  • Ein Aktionspreis wird als „befristet“ ausgewiesen, läuft aus, wird angehoben und eine Woche später erneut „befristet“ gesenkt.
  • Ein Statt-Preis wird durchgestrichen, obwohl der aktuelle Preis in den letzten 30 Tagen bereits verlangt wurde.
  • Ein Countdown reserviert den Warenkorb für „14:59 Minuten“ und startet nach Ablauf still von vorn.
  • Ein Komplettset wird mit „30 Jahre Garantie“ beworben, die nur für eine Komponente gilt.

Das Ergebnis: Der Verbraucher trifft eine Kaufentscheidung unter Zeitdruck, den es nicht gibt, auf Basis eines Preisvorteils, den es nicht gibt. Genau das erfasst § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie ein Gericht diese Gestaltungen bewertet, wenn man sie sauber dokumentiert vorlegt. Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) untersagte mit Beschluss vom 28.08.2026 (Az. 37 O 78/26) einem Anbieter von Balkonkraftwerken acht Werbeaussagen auf Amazon, Kaufland und im eigenen Onlineshop.

Der Fall: „Befristetes Angebot“ auf Amazon, Statt-Preis, Countdown

Ein „befristetes Angebot“ auf Amazon ist irreführend, wenn der beworbene Aktionspreis in regelmäßigen Abständen immer wieder neu gewährt wird. Das LG Düsseldorf sah in einem wöchentlich wiederkehrenden Rabatt keinen einmaligen Preisvorteil, sondern einen faktisch dauerhaft verfügbaren Verkaufspreis. Die Befristung erzeugt dann einen Kaufdruck, den es in Wahrheit nicht gibt.

Unsere Mandantin vertreibt Balkonkraftwerke und Zubehör über Amazon und den eigenen Onlineshop. Ein Wettbewerber, mit dem sie bereits in mehreren Verfahren stand, warb auf denselben Kanälen mit einer Reihe von Aussagen, die wir im Sommer 2026 systematisch dokumentierten. Die zentralen Punkte:

  • „Befristetes Angebot“: Ein Balkonkraftwerk mit Speicher wurde auf Amazon für 869,99 Euro angeboten, versehen mit „Befristetes Angebot“, „-18 %“ und einem durchgestrichenen Statt-Preis von 1.058,99 Euro. Der Preisverlauf des Dienstes Keepa zeigte, dass der Preis im Wochentakt von über 1.000 Euro auf 869,99 Euro fiel, wieder stieg und erneut fiel.
  • Statt-Preis: Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der beworbenen Ermäßigung lag bei exakt 869,99 Euro. Eine Ersparnis gegenüber diesem Referenzpreis gab es nicht. Der Statt-Preis war nur über ein Mouseover-Informationssymbol näher erläutert.
  • Stückpreis: Ein Komplettset aus zwei Modulen, Wechselrichter und Zubehör für 329,99 Euro trug den Zusatz „(110,00 € / Stück)“. Worauf sich das Stück bezog, blieb offen.
  • Warenkorb-Countdown: Im Checkout des eigenen Shops lief ein Timer: „Dein Warenkorb ist für XX:XX Minuten reserviert.“ Nach Ablauf änderte sich nichts. Der Countdown begann von vorn.
  • Weitere Aussagen: ein Bewertungssiegel mit 4,4 Sternen bei Google und Trustpilot, obwohl die Portale 4,1 und 4,2 Sterne auswiesen; „inklusive 30 Jahre Hersteller-Leistungsgarantie“ für Komplettsets mit Speicher; Jahresertrag, Ersparnis und Amortisationszeit neben Einstiegspreisen; „Bestbewertete Balkonkraftwerk-App am Markt“ sowie das Versprechen, mit der „AI“ des Anbieters lasse sich das „maximale Potenzial entfalten“, für eine App, die Messdaten anzeigt.

Wir mahnten Anfang August ab. Die Gegenseite gab keine Unterlassungserklärung ab, hinterlegte stattdessen eine Schutzschrift. Wir stellten den Verfügungsantrag bei der Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf.

Die Argumentation der Gegenseite: alles zutreffend, alles marktüblich

Die Verteidigung eines „befristeten Angebots“ läuft regelmäßig über den Zeitpunkt: Zum Moment der Werbung sei der Preis tatsächlich befristet gewesen, und niemand verbiete, ein Angebot später zu wiederholen. Diese Linie greift zu kurz, wenn die Wiederholung selbst zum Muster wird. Der Verbraucher sieht die aktuelle Befristung, nicht den Rhythmus dahinter.

In der Schutzschrift argumentierte die Gegenseite entlang dieser Linie. Die Preisgestaltung unterliege dynamischen Marktentwicklungen; ein Unternehmer müsse einen Preis nicht dauerhaft halten. Der Statt-Preis sei durch das Informationsfeld transparent erklärt. Der Stückpreis beziehe sich auf die Solarmodule und sei für den Preisvergleich sogar hilfreich. Der Countdown sei eine bloße technische Information, der Verbraucher könne den Kauf ja fortsetzen. Die App sei im Segment der Balkonkraftwerk-Apps tatsächlich die bestbewertete; die Vergleichs-App eines anderen Anbieters zähle nicht, weil sie für ein breiteres Produktspektrum gedacht sei. Und „AI“ meine Algorithmen zur Datenanalyse, was dem allgemeinen Verständnis im Energiemanagement entspreche.

Hängen bleibt: Jede einzelne Aussage wurde isoliert verteidigt. Das Gericht bewertete sie aus der Perspektive des Verbrauchers, der sie zusammen sieht.

Rechtlicher Rahmen: Wann ist Preis- und Dringlichkeitswerbung irreführend?

Preiswerbung ist irreführend, wenn sie einen besonderen Preisvorteil behauptet, den es nicht gibt, oder wenn sie über die Bedingungen des Angebots täuscht (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG). Für Preisermäßigungen kommt § 11 Abs. 1 PAngV hinzu: Referenz ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Zeitdruck-Elemente wie Befristungen und Countdowns unterliegen demselben Maßstab, weil sie über die Verfügbarkeit und die Angebotsbedingungen informieren.

1. Darf ein Amazon-Angebot jede Woche erneut als „befristet“ beworben werden?

Nein, jedenfalls nicht, wenn der Rabatt in kurzen, regelmäßigen Abständen wiederkehrt. Das LG Düsseldorf knüpfte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verlängerung befristeter Rabattaktionen an (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09 – „10 % Geburtstags-Rabatt“). Wer eine Vergünstigung mit fester zeitlicher Grenze ankündigt, muss sich daran festhalten lassen. Ein wöchentliches Auf und Ab des Preises ist rechtlich nichts anderes als eine Verlängerung, nur schlechter erkennbar.

Das Gericht formulierte es so:

„Denn er erkennt nicht, dass der Preis über mehrere Wochen immer wieder ‚rhythmisch‘, im Streitfall wochenweise, herauf- und herabgesetzt wird und in Wahrheit kein Kaufdruck besteht.“

Dass der Verbraucher bei einem befristeten Angebot ohnehin mit späteren Wiederholungen rechnet, ändert daran nichts. Er rechnet mit einer Möglichkeit, nicht mit einem Fahrplan.

2. Reicht ein Mouseover-Hinweis, um einen Statt-Preis zu erklären?

Nein. Ein durchgestrichener Preis mit „Statt:“ und negativer Prozentangabe verwendet gleich mehrere typische Gestaltungsmittel der Preissenkungswerbung. Ein erheblicher Teil des Verkehrs versteht das als: Der Verkäufer hat seinen Preis von 1.058,99 Euro um 18 Prozent gesenkt. Ein Hinweistext, der erst nach Ansteuern eines Informationssymbols erscheint, korrigiert diesen Eindruck nicht.

„Angesichts der durchweg aus Attributen von Preissenkungswerbung bestehenden Preisangaben hat der Verbraucher schon keinen Anlass, das Informationssymbol anzusteuern.“

Das Gericht zog die Grenze der zulässigen Aufklärung präzise: Ein ergänzender Hinweis darf eine an sich richtige Blickfangaussage vervollständigen oder präzisieren. Er darf sie nicht zurücknehmen. Hier erläuterte das Informationsfeld einen Durchschnitts- beziehungsweise Referenzpreis, dessen Berechnungsgrundlage unklar blieb. Dass dieser Wert zugleich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV sein könnte, hielt das Gericht für fernliegend. Der BGH verlangt, dass dieser Referenzpreis eindeutig, klar und verständlich angegeben wird (BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24 – „Jacobs Krönung“).

Beim Stückpreis genügte dem Gericht die Unklarheit. Dreimal 110 Euro ergeben fast 329,99 Euro. Ein erheblicher Teil der Verkehrskreise werde deshalb drei gleichartige Einheiten vermuten, sei es drei Module mit anteiligem Zubehör. Dass sich der Wert allein auf die zwei Module ohne Zubehör beziehen sollte, war der Anzeige nicht zu entnehmen. Die gebotene Klarheit und Vergleichbarkeit der Preisangabe fehlte.

3. Ist ein Warenkorb-Countdown zulässig, der nach Ablauf von vorn beginnt?

Nein. Ein Countdown mit der Aussage, der Warenkorb sei für eine bestimmte Zeit reserviert, informiert über die Verfügbarkeit der Ware und die Bedingungen des Angebots (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Läuft der Timer ab, ohne dass sich etwas ändert, und startet er automatisch neu, ist die konkrete Zeitangabe objektiv falsch. Der Verbraucher, der vom Neustart nichts weiß, steht unter Druck, den Bestellvorgang abzuschließen. Das Gericht sah darin einen für die Kaufentscheidung maßgeblichen Umstand. Ob die 30 Minuten Reservierungszeit „angemessen lang“ sind, wie die Gegenseite meinte, spielte keine Rolle. Es ging nicht um die Länge der Frist, sondern darum, dass es keine war.

4. Welche weiteren Aussagen untersagte das LG Düsseldorf?

Fünf weitere Punkte, jeweils gestützt auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG:

  • Bewertungssiegel mit falschen Werten. Die Grafik zeigte 4,4 Sterne für Google und Trustpilot sowie „über 2.595“ Google-Bewertungen. Google wies 4,1 Sterne bei 347 Rezensionen aus, Trustpilot 4,2. Der Einwand, Bewertungen schwankten nun einmal, überzeugte nicht: Es sei nicht ersichtlich, wie einmal erhaltene Google-Bewertungen später wieder abhandenkommen sollten.
  • „Inklusive 30 Jahre Hersteller-Leistungsgarantie“. Die Produktkarten zeigten Komplettsets mit Speicher. Die 30 Jahre galten nur für die Module; der Speicher hatte zehn Jahre Garantie unter Bedingungen. Ein Sternchenhinweis mit Verweis auf einen Downloadbereich beseitigte die Irreführung nicht. Zur Garantiewerbung in dieser Branche hatten wir bereits berichtet.
  • Jahresertrag, Ersparnis, Amortisationszeit. Die Werte standen direkt neben den Einstiegspreisen, beruhten aber auf einer deutlich teureren Konfiguration: vier Speichereinheiten, ein separat zu erwerbendes Messgerät für die Nulleinspeisung, ein nicht näher definiertes „passendes Verbrauchsverhalten“. Der umfangreiche Sternchenhinweis half nicht.
  • „Bestbewertete Balkonkraftwerk-App am Markt“. Eine Spitzenstellungsbehauptung setzt einen deutlichen und stetigen Vorsprung voraus. Eine Konkurrenz-App lag mit 4,6 Sternen vorn, eine weitere gleichauf. Das Argument, die bessere App gehöre gar nicht zum Markt, weil sie mehr könne, drehte das Gericht um: Das spreche lediglich dafür, dass sie der beworbenen App überlegen sei. Eine ähnliche Spitzenstellungsbehauptung („führender Anbieter“) hatte zuvor schon das Landgericht Köln untersagt.
  • „Mit [Marke] AI maximales Potenzial entfalten“. Die App zeigt Ertrags- und Verbrauchsdaten an und analysiert sie nach Algorithmen. Das Gericht nannte das „klassische, nach festen (Berechnungs-)Regeln erfolgende Datenverarbeitung“. Adaptive Funktionen wie Prognosen, Anomalieerkennung oder automatisierte Steuerung hatte die Gegenseite nicht behauptet. Wer „AI“ sagt, muss KI liefern.

Strategische Vorgehensweise: Dokumentation, Bündelung, Tempo

Ein Verfügungsantrag gegen wiederkehrende Preiswerbung steht und fällt mit der Dokumentation des Zeitverlaufs. Ein Screenshot beweist einen Preis an einem Tag. Er beweist nicht, dass der Preis eine Woche später wieder derselbe war. Wer den Rhythmus angreifen will, braucht den Rhythmus als Beleg.

1. Den Zeitverlauf gerichtsfest sichern

Für die Preishistorie legten wir die Verlaufsdaten von Keepa vor, ergänzt um eine Beschreibung des Dienstes als etabliertes Drittanbieter-Tool. Für den Countdown fertigten wir Screenshots vor und nach Ablauf der angezeigten Zeit an, mit Uhrzeit. Für die inzwischen entfernte App-Werbung griffen wir auf archive.org zurück. Für die Bewertungssiegel dokumentierten wir am selben Tag die Grafik und die tatsächlichen Werte auf den Portalen. Dieser Aufwand am Anfang spart später jede Diskussion über „unsubstantiiertes Bestreiten“.

2. Ungleichartige Verstöße in einem Verfahren bündeln

Neun Verstöße in einer Abmahnung und einem Antrag: Die Gegenseite hielt das für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG, zumal parallel weitere Verfahren liefen. Das Gericht widersprach ausdrücklich. Im Eilverfahren müsse ein Wettbewerber zeitnah nach Kenntnis vorgehen; es sei sinnvoll, ungleichartige Verstöße geordnet zusammenzufassen, damit Übersichtlichkeit und eine zügige Entscheidung gewahrt blieben. Die Vielzahl der Verstöße begründe für sich keinen Missbrauch. Für Unternehmen, die einem systematisch agierenden Mitbewerber gegenüberstehen, ist das ein wichtiger Satz.

3. Anträge auf die konkrete Verletzungsform zuschneiden

Jeder Antrag verwies auf die konkrete Anzeige („wie in Anlage ersichtlich“). Beim Countdown nahmen wir die Bedingung in den Antrag auf: untersagt nur, wenn der Countdown nach Ablauf automatisch neu beginnt. Das macht den Antrag kernbereichsfest und nimmt dem Gericht die Sorge, etwas Zulässiges mitzuverbieten.

4. Das Eilverfahren konsequent nutzen

Kurze Frist in der Abmahnung, Antrag wenige Tage nach Fristablauf, Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG. Das Gericht entschied trotz Schutzschrift und nach schriftlicher Anhörung der Gegenseite ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein (§ 937 Abs. 2 ZPO, § 944 ZPO). Ein Termin hätte wegen der Terminslage der Kammer mehrere Wochen gekostet. Das rechtliche Gehör sei durch Schutzschrift und schriftliche Anhörung umfassend gewahrt gewesen.

Das Ergebnis: acht Verbote, Ordnungsgeld bis 250.000 Euro

Das LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung in acht von neun Punkten gegen die Gesellschaft. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Den Streitwert setzte das Gericht auf 140.000 Euro fest. Einen Antrag zu unterschiedlichen UVP-Angaben sowie die gegen die beiden Geschäftsführer persönlich gerichteten Anträge wies es zurück. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Was ein Verstoß gegen eine solche Verfügung kostet, zeigt ein anderer Fall aus unserer Praxis: Dort setzte das Landgericht Köln ein Ordnungsgeld wegen einer einzigen E-Mail fest.

Aus der LHR-Praxis

Amazon setzt das Label „Befristetes Angebot“ zum Teil selbst, wenn ein Händler eine zeitlich begrenzte Aktion anlegt. Verantwortlich für die Aussage bleibt der Händler. Wer Aktionen im Wochenrhythmus wiederholt, sollte das Label nicht mehr verwenden oder den Rhythmus aufgeben. Ein Preisverlaufsdienst dokumentiert beides für jeden Mitbewerber sichtbar.

Was Online-Händler jetzt prüfen sollten

Preis- und Dringlichkeitswerbung lässt sich rechtssicher gestalten, wenn drei Fragen ehrlich beantwortet werden: Ist der Preisvorteil real? Ist die Frist real? Ist der Referenzpreis der niedrigste der letzten 30 Tage? Alles andere ist Gestaltung, die vor Gericht nicht hält.

  • Aktionsrhythmus prüfen. Wiederholt sich ein „befristeter“ Rabatt in kurzen Abständen, ist er kein Rabatt mehr, sondern der Preis.
  • 30-Tage-Referenz automatisieren. Streichpreise nur gegen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Bei Amazon heißt das: den Preisverlauf kennen, bevor die Aktion startet.
  • Kein Aufklären per Mouseover. Was den Blickfang korrigiert, gehört in den Blickfang.
  • Countdowns nur mit echter Folge. Ein Timer, nach dem nichts passiert, ist eine falsche Tatsachenbehauptung.
  • Stückpreise erklären. Bei Sets aus unterschiedlichen Komponenten führt eine automatische Grundpreisangabe schnell in die Irre. Bezugseinheit benennen oder Angabe abschalten.
  • Siegel, Garantien, Wirtschaftlichkeit, „AI“: Jede dieser Aussagen ist überprüfbar. Der Mitbewerber überprüft sie.

Häufige Fragen zu „Befristetes Angebot“, Statt-Preis und Countdown

Darf ich auf Amazon mit „Befristetes Angebot“ werben?+
Ja, wenn die Befristung stimmt. Der Aktionspreis muss nach Ablauf tatsächlich enden und darf nicht kurz darauf in gleicher Weise erneut gewährt werden. Ein einmaliges späteres Wiederaufleben schadet nicht; ein erkennbarer Rhythmus, etwa im Wochentakt, macht die Befristung zur Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Welchen Preis muss ich bei einem durchgestrichenen Statt-Preis angeben?+
Nach § 11 Abs. 1 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis, den Sie in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben. Die Prozentangabe muss sich auf diesen Preis beziehen. War der aktuelle Preis in diesem Zeitraum schon einmal der niedrigste, gibt es keine Ermäßigung, die Sie bewerben dürften.
Sind Countdown-Timer im Onlineshop generell verboten?+
Nein. Ein Countdown ist zulässig, wenn er eine echte Konsequenz anzeigt, etwa das tatsächliche Ende einer Reservierung oder einer Aktion. Unzulässig wird er, wenn nach Ablauf nichts geschieht oder er automatisch neu startet. Dann täuscht er über die Verfügbarkeit und erzeugt Entscheidungsdruck ohne Grundlage.
Darf ich meine App als „KI“ oder „AI“ bewerben?+
Nur, wenn die App über eigenständig lernende oder adaptive Funktionen verfügt, zum Beispiel Prognosen, Mustererkennung oder automatisierte Optimierung. Das bloße Anzeigen und regelbasierte Auswerten von Messdaten ist nach Auffassung des LG Düsseldorf klassische Datenverarbeitung. Wer sie „AI“ nennt, täuscht über die Beschaffenheit des Produkts.

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