LHR-Praxisfall: LG Köln untersagt irreführende Werbung für Balkonkraftwerke – wenn Watt, Versand und „deutsche Qualität“ mehr versprechen als sie halten
Wie schnell aus scheinbar griffigen Werbeaussagen ein gerichtliches Verbot werden kann – und warum gerade Anbieter von Balkonkraftwerken ihre Leistungs-, Herkunfts- und Qualitätsversprechen sauber belegen müssen.
Der Markt für Balkonkraftwerke ist hart umkämpft. Viele Anbieter verkaufen technisch erklärungsbedürftige Produkte an Verbraucher, die häufig keine Fachleute sind, sondern eine einfache, sichere und wirtschaftliche Lösung suchen: Solarmodul bestellen, anschließen, Strom erzeugen, sparen.
Genau deshalb ist Werbung in diesem Bereich besonders sensibel.
Wer mit Wattangaben, „deutscher Qualität“, „versichertem Versand“ oder einer angeblichen Marktführerschaft wirbt, spricht nicht nur über Marketing. Er beeinflusst unmittelbar die Kaufentscheidung. Hängen bleibt beim Kunden nicht die juristische Feinheit. Hängen bleibt: mehr Leistung, mehr Sicherheit, mehr Herkunft, mehr Vertrauen.
Das kann zulässig sein. Es muss dann aber stimmen.
Übersicht
- Der Fall: Vier Werbeaussagen, vier Verbote
- Widersprüchliche Leistungsangaben: Wenn das Produktbild mehr verspricht als der Text erklärt
- „Versicherter Versand“: Ein Vorteil, der für Verbraucher keiner ist
- „Führender Balkonkraftwerk-Anbieter aus Deutschland“: Spitzenstellungswerbung ist kein Bauchgefühl
- „Deutsche Markenqualität“ und „deutsche Entwicklung“: Herkunftswerbung muss mehr sein als Lagerstandort
- Geschäftsführerhaftung: Warum das Verbot nicht nur die Gesellschaft treffen kann
- Der Fall steht nicht isoliert: Die Solarbranche bleibt wettbewerbsrechtlich auffällig
- Rechtlicher Rahmen: Irreführung nach dem UWG
- Praxishinweise für Anbieter von Balkonkraftwerken und Solarzubehör
- Fazit: Gute Werbung verkauft. Unklare Werbung verbrennt Vertrauen.
- Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung im Bereich Solar, Balkonkraftwerke oder Onlinehandel?
Der Fall: Vier Werbeaussagen, vier Verbote
Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Köln zeigt exemplarisch, wie streng Gerichte Werbeaussagen im Onlinehandel mit Balkonkraftwerken prüfen.
Mit Beschluss vom 22.05.2026, Az. 31 O 189/26, untersagte das Landgericht Köln einem Anbieter von Balkonkraftwerken und Zubehör im Wege der einstweiligen Verfügung mehrere Werbeaussagen. Der Beschluss erging wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung.
Verboten wurden insbesondere:
- widersprüchliche Leistungsangaben in Produktbild und Produktbeschreibung,
- die Werbung gegenüber Verbrauchern mit „versichertem Versand“,
- die Behauptung, führender Balkonkraftwerk-Anbieter aus Deutschland zu sein,
- die Werbung mit „deutscher Qualität“, „deutscher Markenqualität“ und „deutscher Entwicklung“.
Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 160.000,00 EUR fest. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt.
Das ist für die Praxis beachtlich. Nicht wegen einer einzelnen besonders spektakulären Aussage. Sondern weil der Beschluss zeigt, wie viele typische Werbeversprechen im Onlinehandel wettbewerbsrechtlich angreifbar sein können, wenn sie zu ungenau, zu vollmundig oder schlicht nicht belastbar sind.
Widersprüchliche Leistungsangaben: Wenn das Produktbild mehr verspricht als der Text erklärt
Der erste Punkt betraf widersprüchliche Leistungsangaben bei einem Balkonkraftwerk.
Nach Auffassung des Gerichts waren unterschiedliche Wattangaben in Produktbild und Produktbeschreibung aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht hinreichend zuordenbar. Besonders problematisch war eine bildliche Darstellung mit dem Hinweis auf zusätzliche Leistung, während der begleitende Text lediglich von einem möglichen Mehrertrag „bis zu“ einem bestimmten Prozentsatz sprach.
Das klingt technisch.
Wettbewerbsrechtlich ist es aber einfach: Der Verbraucher muss verstehen können, was genau er kauft. Bei Balkonkraftwerken sind Leistung, Wechselrichter, Modulleistung, bifaziale Mehrerträge und Systemkomponenten keine bloßen Nebensachen. Sie sind zentrale Kaufkriterien.
Wer im Bild eine klare Leistungsbotschaft setzt und diese im Text relativiert, verschiebt die Wahrnehmung. Das Produkt erscheint stärker, attraktiver, leistungsfähiger.
Genau dort setzt § 5 UWG an. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören insbesondere Beschaffenheit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verwendungsmöglichkeiten und Ergebnisse.
Gerade im Solarbereich hatten Gerichte bereits mehrfach Anlass, sich mit Leistungsangaben und technischen Werbeversprechen zu befassen. LHR hatte im Magazin etwa über eine einstweilige Verfügung wegen geschönter Maximalleistung bei Solarmodulen berichtet. Auch der aktuelle Beschluss fügt sich in diese Linie ein: Wer technische Werte werblich zuspitzt, muss sie klar, widerspruchsfrei und überprüfbar darstellen.
„Versicherter Versand“: Ein Vorteil, der für Verbraucher keiner ist
Der zweite untersagte Punkt betrifft eine besonders verbreitete Werbeaussage im Onlinehandel: „versicherter Versand“.
Viele Händler verwenden diese Angabe routinemäßig. Sie klingt kundenfreundlich. Sie vermittelt Sicherheit. Sie suggeriert: Bei uns bekommen Sie etwas Zusätzliches.
Das Problem: Beim Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel trägt nach der gesetzlichen Risikoverteilung grundsätzlich der Unternehmer das Transportrisiko. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere aus § 475 BGB in Verbindung mit § 447 BGB.
Das Landgericht Köln sah in der Werbung mit „versichertem Versand“ daher eine Irreführung. Der Hinweis suggeriere dem Verbraucher einen zusätzlichen Vorteil, nämlich eine besondere Absicherung bei Verschlechterung oder Untergang der Ware auf dem Transportweg. Dieses Risiko treffe beim Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel aber ohnehin den gewerblichen Verkäufer.
Mit anderen Worten: Der Händler wirbt mit etwas, was aus Verbrauchersicht kein echter Zusatznutzen ist.
Das ist der klassische Bereich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine objektiv nicht völlig falsche Aussage kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, der Anbieter gewähre eine besondere Leistung, obwohl diese gesetzlich ohnehin geschuldet ist.
Das gilt nicht nur für Balkonkraftwerke. Es gilt für den gesamten Onlinehandel.
„Führender Balkonkraftwerk-Anbieter aus Deutschland“: Spitzenstellungswerbung ist kein Bauchgefühl
Der dritte Punkt betraf die Aussage, ein Anbieter sei der „führende Balkonkraftwerk-Anbieter aus Deutschland“.
Solche Aussagen sind beliebt. Sie wirken stark, selbstbewusst und vertrauensbildend. Sie sind aber rechtlich riskant.
Wer behauptet, führend zu sein, nimmt eine Spitzenstellung in Anspruch. Der angesprochene Verkehr versteht eine solche Aussage regelmäßig nicht als bloße werbliche Übertreibung. Er erwartet eine qualitative oder quantitative Alleinstellung. Also etwa: größter Marktanteil, höchste Umsätze, bedeutendste Reichweite, besondere Marktposition, nachweisbare technische Führerschaft.
Das Landgericht Köln sah eine solche Spitzen- oder Alleinstellung jedenfalls im Hinblick auf Marktanteile nicht als ersichtlich an.
Das ist konsequent. Spitzenstellungswerbung ist nur zulässig, wenn sie zutrifft und belegt werden kann. Wer „führend“ sagt, muss mehr liefern als Selbstbewusstsein. Er braucht belastbare Tatsachen.
Andernfalls liegt eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG nahe.
Für Unternehmen bedeutet das: Begriffe wie „führend“, „Nr. 1“, „Marktführer“, „größter Anbieter“, „beliebtester Anbieter“ oder „Deutschlands Top-Anbieter“ sollten nicht aus der Marketinglaune heraus verwendet werden. Sie gehören vor Veröffentlichung rechtlich geprüft.
Nicht erst, wenn die Abmahnung auf dem Tisch liegt.
„Deutsche Markenqualität“ und „deutsche Entwicklung“: Herkunftswerbung muss mehr sein als Lagerstandort
Der vierte Punkt betrifft Aussagen wie „Deutsche Markenqualität“, „Deutsche Entwicklung“ und den Hinweis, Produkte würden in Deutschland entwickelt.
Auch solche Aussagen sind verkaufsstark. Gerade bei technischen Produkten verbinden viele Verbraucher mit deutscher Entwicklung oder deutscher Qualität besondere Erwartungen: sorgfältige Konstruktion, technische Kontrolle, Verlässlichkeit, höhere Sicherheitsstandards, Nähe des Herstellers, greifbare Verantwortung.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der angesprochene Verbraucherkreis erwarten könne, dass die verkauften Solarpaneele zu wesentlichen Teilen in Deutschland entwickelt werden. Werde hingegen glaubhaft gemacht, dass die Paneele im Ausland hergestellt werden und die deutsche Entwicklungsleistung nicht in dem suggerierten Umfang besteht, kann die Aussage irreführend sein.
Entscheidend ist nicht, was der Händler intern gemeint haben will.
Entscheidend ist, was beim Verbraucher ankommt.
Wenn in Deutschland lediglich Lager, Vertrieb oder Kundenservice sitzen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres eine Werbung mit deutscher Entwicklung oder deutscher Markenqualität. Herkunfts- und Qualitätsangaben müssen den tatsächlichen Wertschöpfungs- und Entwicklungsanteil zutreffend abbilden.
Besonders sensibel ist das bei Produkten, die zugleich mit Nachhaltigkeit, Energieeffizienz oder Verantwortung beworben werden. Wer sich als besonders zuverlässig, regional, grün oder hochwertig positioniert, erhöht die Anforderungen an Klarheit und Belegbarkeit seiner Aussagen.
Das zeigt auch die Entwicklung bei umweltbezogener Werbung. LHR hat hierzu eine eigene Themenseite zu Greenwashing und irreführender Umweltwerbung veröffentlicht. Auch wenn der Kölner Beschluss nicht allein ein Greenwashing-Fall ist, zeigt er dasselbe Grundproblem: Attraktive Werbebotschaften müssen eine belastbare Tatsachengrundlage haben.
Geschäftsführerhaftung: Warum das Verbot nicht nur die Gesellschaft treffen kann
Bemerkenswert ist außerdem, dass sich die einstweilige Verfügung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen deren Geschäftsführer richtete.
Das Landgericht Köln begründete dies damit, dass die Rechtsverletzungen auf einem Verhalten beruhten, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Geschäftsführern zuzurechnen sei. Die angegriffenen Darstellungen beträfen das allgemeine Werbekonzept und den allgemeinen Internetauftritt der Gesellschaft. Über solche Maßnahmen werde typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden.
Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis.
Wettbewerbsverstöße sind nicht immer nur ein Problem „der Firma“. Bei zentralen Werbekonzepten, Grundsatzentscheidungen im Onlineauftritt oder bewusst gesteuerten Marketingaussagen kann auch eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung in Betracht kommen.
LHR hat die Grundsätze hierzu auf der Themenseite Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße zusammengefasst.
Für Geschäftsführer heißt das: Wer Marketingabteilungen, Agenturen oder Plattformteams mit weitreichenden Werbeclaims arbeiten lässt, sollte rechtliche Kontrolle nicht als Formalie behandeln. Sie kann persönlich relevant werden.
Der Fall steht nicht isoliert: Die Solarbranche bleibt wettbewerbsrechtlich auffällig
Der Beschluss des Landgerichts Köln fügt sich in eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich Solar, Balkonkraftwerke und Zubehör ein.
LHR hatte bereits über mehrere Verfahren und Konfliktlagen in diesem Markt berichtet. Dazu gehören unter anderem:
- LG Düsseldorf: Zertifikatswerbung für Balkonkraftwerke ohne Angaben unzulässig
- Versäumnisurteil gegen Solaranbieterin: LG Düsseldorf untersagt irreführende Werbung für Balkonkraftwerke
- LG Köln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht – wenn „grüne Werte“ an der Versandrealität scheitern
- LG Düsseldorf untersagt rechtswidrige Domainweiterleitung eines Mitbewerbers
- Wenn die Sonne trügt: Landgericht Köln weist kartellrechtliche Vorwürfe im Markt für Balkonkraftwerke zurück
Das Muster ist auffällig: In einer Branche, die stark über Vertrauen, technische Versprechen und Nachhaltigkeitsnähe verkauft, werden Werbeaussagen schnell zum Wettbewerbsinstrument.
Mal geht es um Leistungswerte. Mal um Zertifikate. Mal um Herkunft. Mal um Versand, Sicherheit oder Marktstellung.
Die Botschaft der Gerichte ist dabei relativ klar: Auch ein grünes Produkt genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schonraum.
Oder anders gesagt: Nachhaltigkeit ersetzt keine Wahrheit.
Rechtlicher Rahmen: Irreführung nach dem UWG
Der rechtliche Kern liegt in den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Nach § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine Irreführung kann sich insbesondere auf wesentliche Merkmale der Ware beziehen, etwa Art, Beschaffenheit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Menge, Spezifikation, Ursprung oder Ergebnisse.
Bei Balkonkraftwerken sind insbesondere relevant:
- technische Leistungsdaten, etwa Wattangaben und Mehrerträge,
- Bestandteile des angebotenen Sets, etwa Module, Wechselrichter, Kabel und Zubehör,
- Zertifizierungen, Normen und Prüfzeichen,
- Herkunft, Entwicklung und Produktionsstandorte,
- Versand- und Sicherheitsversprechen,
- Spitzenstellungsbehauptungen wie „führend“ oder „Nr. 1“.
Daneben können auch § 5a UWG und § 5b UWG relevant werden, wenn wesentliche Informationen fehlen oder dem Verbraucher vorenthalten werden.
Wer rechtswidrig wirbt, riskiert Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG, Abmahnkosten, gerichtliche Eilverfahren, Ordnungsgelder und im Einzelfall Schadensersatzansprüche.
Praxishinweise für Anbieter von Balkonkraftwerken und Solarzubehör
Für Anbieter technischer Produkte im Onlinehandel ergeben sich aus dem Beschluss klare Anforderungen.
1. Produktbilder und Produkttexte müssen zusammenpassen
Die stärkste Aussage steht häufig nicht im Fließtext, sondern im Produktbild. Genau dort schaut der Verbraucher zuerst hin.
Wenn dort Leistungswerte, Zertifikate, Qualitätsversprechen oder Herkunftshinweise stehen, müssen diese Aussagen auch im Text eindeutig erklärt werden. Widersprüche zwischen Bild, Titel, Bulletpoints, Produktbeschreibung und technischen Daten sind gefährlich.
2. „Bis zu“-Angaben lösen das Problem nicht automatisch
Der Hinweis „bis zu“ kann eine Aussage relativieren. Er macht sie aber nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob der Verbraucher realistisch versteht, unter welchen Bedingungen der angegebene Wert erreichbar ist.
Bei technischen Produkten sollte daher klar sein, worauf sich der Wert bezieht: Modul, System, Wechselrichter, theoretischer Maximalwert, Laborbedingung oder typischer Praxisertrag.
3. Keine gesetzlichen Selbstverständlichkeiten als Sondervorteil verkaufen
„Versicherter Versand“ klingt harmlos, kann aber unzulässig sein, wenn Verbraucher den Eindruck eines besonderen Zusatzvorteils erhalten.
Händler sollten prüfen, ob sie mit Leistungen werben, die gesetzlich ohnehin geschuldet sind. Das betrifft nicht nur Versandrisiken, sondern etwa auch Gewährleistung, Widerrufsrechte, Originalware oder sichere Verpackung.
4. Spitzenstellungswerbung nur mit belastbaren Nachweisen
Wer „führend“, „Nr. 1“ oder „Marktführer“ sagt, sollte diese Aussage vorab dokumentieren können. Marktanteile, Umsätze, Absatzmengen, Reichweite oder unabhängige Erhebungen müssen zur konkreten Behauptung passen.
Eine interne Selbsteinschätzung genügt nicht.
5. Herkunftswerbung nicht überdehnen
„Deutsch“, „aus Deutschland“, „deutsche Entwicklung“ oder „deutsche Markenqualität“ sind keine bloßen Stilmittel. Sie erzeugen konkrete Erwartungen.
Unternehmen sollten sauber trennen zwischen:
- deutschem Unternehmenssitz,
- deutschem Lager,
- deutschem Kundenservice,
- deutscher Produktentwicklung,
- deutscher Herstellung,
- deutscher Qualitätskontrolle.
Wer nur eines davon erfüllt, darf nicht ohne Weiteres den Eindruck erwecken, alles davon zu erfüllen.
Fazit: Gute Werbung verkauft. Unklare Werbung verbrennt Vertrauen.
Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt, wie eng die rechtlichen Leitplanken im Onlinehandel mit Balkonkraftwerken inzwischen gezogen sind.
Technische Produkte dürfen selbstbewusst beworben werden. Anbieter dürfen Qualität, Leistung und Service herausstellen. Sie dürfen auch erklären, warum ihr Angebot besser ist als andere.
Aber sie müssen präzise bleiben.
Nicht ungefähr. Nicht atmosphärisch. Nicht so, dass im Kopf des Verbrauchers mehr entsteht, als die Tatsachen tragen.
Für Wettbewerber wiederum zeigt der Fall: Irreführende Werbung muss nicht hingenommen werden. Gerade in engen Märkten können überzogene Leistungs-, Herkunfts- oder Qualitätsversprechen erhebliche Marktverschiebungen auslösen. Wer sauber arbeitet, muss nicht zusehen, wie andere mit unsauberen Aussagen verkaufen.
Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung im Bereich Solar, Balkonkraftwerke oder Onlinehandel?
LHR Rechtsanwälte prüft irreführende Werbeaussagen, Produktdarstellungen, Herkunftsversprechen, Zertifikatswerbung und Spitzenstellungsbehauptungen im Onlinehandel. Wir unterstützen Unternehmen sowohl bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen als auch bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen.
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