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Nachgebaute Liegestühle: LG Frankfurt lässt auch den Lieferanten im Ausland haften

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Grafik: Frachtcontainer ist per Kette mit einem Laptop verbunden, der einen nachgebauten Liegestuhl zeigt, daneben die Headline „Wer liefert, haftet mit. Auch für den Shop“Ein Händler verkauft im Internet Gartenliegestühle, die dem Original zum Verwechseln ähnlich sehen, und wird verurteilt.

Im Auskunftsverfahren nennt er seinen Lieferanten: einen Hersteller im Ausland, der die Stühle unter eigener Marke fertigen lässt.

Ist damit Schluss, weil der Hersteller selbst nichts in Deutschland verkauft hat? Das Landgericht Frankfurt am Main sieht das anders.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. September 2026 (Az. 2-06 O 156/25) einem ausländischen Hersteller den Vertrieb nahezu identisch nachgeahmter Gartenliegestühle untersagt, und zwar ausdrücklich auch mit Blick auf die Internetangebote seines deutschen Abnehmers.

Die Klägerin stellt verstellbare, faltbare Liegestühle her und vertreibt ihre Modellreihe seit vielen Jahren. Gegen den Händler, der die Nachbauten online angeboten hatte, war sie bereits in Vorverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt erfolgreich; dort wurde er rechtskräftig zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Die Auskunft führte, wie so oft, direkt zum Lieferanten.

Den Volltext haben wir über das Landesportal Hessen leider nicht abrufen können. Wir stützen uns deshalb auf die vorliegenden Berichte und die bei dejure.org wiedergegebenen Auszüge aus den Entscheidungsgründen.

Die Formensprache einer ganzen Serie ist geschützt

Grundlage ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG. Ein Design- oder Patentrecht brauchte die Klägerin dafür nicht. Entscheidend war die wettbewerbliche Eigenart ihrer Stühle, also die Frage, ob der Verkehr in der Gestaltung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller sieht. Das Gericht hat sie bejaht, und zwar nicht wegen eines einzelnen Merkmals, sondern wegen des Zusammenspiels mehrerer prägender Elemente: einer lambdaartigen Doppel-U-Beinstruktur, eines am Armlehnenrohr angelenkten Fußteils, Armlehnen, die nur an einem der beiden Rohre anliegen, einer indirekten Bespannung mit sichtbaren Längsträgern und durchgehendem Spalt sowie einer Kopfstütze.

Technisch zwingend ist nichts davon, denn auf dem Markt gibt es zahlreiche andere Lösungen für denselben Zweck. Geschützt ist nach dem Urteil auch nicht nur ein einzelnes Modell, sondern die Produktserie, weil ihre wiederkehrende Formensprache die Zugehörigkeit der einzelnen Stühle erkennbar macht, selbst wenn Farben und Details variieren. Zubehör spielt dabei kaum eine Rolle; Sonnenschutz und Getränkehalter würden „vom Verkehr als typisches Zubehörprodukt wahrgenommen“ und seien für den Gesamteindruck „deutlich unterzugewichten, wenn nicht sogar außen vor zu lassen“. Wer also glaubt, mit einem anders geformten Becherhalter sei der Abstand gewahrt, irrt.

Viele Kopien auf dem Markt helfen dem Nachahmer übrigens auch nicht. Nach dem Urteil geht die wettbewerbliche Eigenart nicht verloren, „solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet“. Der Bundesgerichtshof hatte schon 2007 in seiner Entscheidung „Gartenliege“ (I ZR 104/04) betont, dass lange Marktpräsenz und hohe Absatzzahlen die Eigenart eines Möbels steigern können. Auf diese Linie stützt sich die Kammer ausdrücklich.

Warum hilft die eigene Marke auf dem Stuhl nicht?

Der Hersteller hatte seine Stühle mit einem eigenen Handelszeichen versehen. Das reicht nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine Herkunftstäuschung auszuschließen. Käufer verstehen ein solches Zeichen als Handelsmarke oder nehmen eine Zweitmarke oder eine Lizenzbeziehung an. Der Käufer müsse lediglich annehmen, das Produkt stamme „von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge“, oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen.

Gerade im Online-Handel ist das wenig überraschend. In der typischen Frontalansicht auf dem Produktfoto erzeugten die Nachbauten einen nahezu identischen Eindruck. Ein kleines Logo an der Seite des Gestells sieht dort niemand, und selbst wer es sieht, zieht daraus nicht den Schluss, dass ein fremdes Unternehmen hinter dem Stuhl steht. Eine Kennzeichnung schließt die Herkunftstäuschung nach der Rechtsprechung des BGH nur dann aus, wenn sich der Verkehr beim Kauf tatsächlich an Herstellerangaben orientiert und sie deutlich sichtbar sind. Bei Gartenmöbeln aus dem Webshop ist das selten der Fall.

Der Lieferant haftet für die Angebote des Händlers mit

Für Hersteller im Ausland ist der eigentlich wichtige Teil des Urteils die Zurechnung. Der Hersteller hatte in Deutschland selbst nichts angeboten, sondern nur an den Händler geliefert. Nach dem Urteil handelten beide Beklagten jedoch arbeitsteilig, sodass der Lieferant für die Internetangebote des Händlers mitverantwortlich ist. Die Kammer stützt das, soweit ersichtlich, auf die Grundsätze der gemeinschaftlichen Haftung nach § 830 BGB.

Das schließt eine Lücke, die viele Hersteller für bequem halten. Wer Nachbauten in Fernost oder sonst außerhalb der EU fertigen lässt, unter eigener Marke an einen deutschen Händler liefert und sich um den Weiterverkauf nicht kümmert, konnte bisher hoffen, dass der Rechteinhaber sich mit dem Händler begnügt. Das Frankfurter Urteil zeigt, dass der Rechteinhaber nach der Auskunft des Händlers den Lieferanten unmittelbar in Anspruch nehmen kann, mit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 9 UWG.

Der Sitz im Ausland schützt dabei kaum. Der BGH hat erst im Oktober 2025 für Unionsmarken entschieden (Urteil vom 22. Oktober 2025, I ZR 220/24), dass es bei Online-Angeboten auf die angesprochenen Verbraucher ankommt und nicht auf den Sitz des Anbieters oder den Standort des Servers. Wer seine Ware gezielt in den deutschen Markt liefert, muss deshalb mit deutschen Gerichten rechnen. Ob das Frankfurter Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.

Was Hersteller und Händler jetzt beachten sollten

Wir sehen in unserer Praxis regelmäßig, dass Nachahmungsstreitigkeiten erst beim Händler beginnen und dann die Lieferkette hinaufwandern. Das Urteil bestätigt diesen Weg und macht ihn für Rechteinhaber planbarer. Für Hersteller, die nach Deutschland liefern, und für ihre Abnehmer folgt daraus:

  • Vor dem Markteintritt prüfen, ob ein Produkt einem bekannten Original in Deutschland oder der EU nahekommt. Fehlender Design- oder Patentschutz des Originals bedeutet nicht, dass der Nachbau erlaubt ist.
  • Abstand über die prägenden Merkmale halten, nicht über Zubehör, Farbe oder ein kleines Logo. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, im Online-Handel vor allem auf dem Produktfoto.
  • Lieferverträge mit deutschen Händlern um Regelungen zu Schutzrechten, Freistellung und Rückgriff ergänzen. Ein Händler, der verurteilt wird, muss seinen Lieferanten nennen, und er wird es tun.
  • Auf eine Abmahnung schnell reagieren und die Lage für die gesamte Lieferkette bewerten, bevor jemand eine Unterlassungserklärung abgibt oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung entgegensieht.
  • Rechteinhaber sollten den Auskunftsanspruch gegen den Händler konsequent nutzen, um an den Hersteller heranzukommen.

Zum Regress des Händlers gegen seinen Lieferanten hatten wir bereits über eine Entscheidung des LG Köln berichtet. Das Frankfurter Urteil geht einen Schritt weiter: Der Rechteinhaber braucht den Umweg über den Händler nicht.

Häufige Fragen zur Haftung für nachgeahmte Produkte

Ist ein Nachbau erlaubt, wenn das Original kein eingetragenes Design hat?+
Nicht unbedingt. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG greift unabhängig von Design, Marke oder Patent, wenn das Original wettbewerbliche Eigenart hat, eine gewisse Bekanntheit besitzt und der Nachbau eine vermeidbare Herkunftstäuschung auslöst.
Haftet ein Hersteller im Ausland für die Angebote seines deutschen Händlers?+
Nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 2. September 2026 (2-06 O 156/25) ja, wenn Hersteller und Händler arbeitsteilig zusammenwirken. Der Lieferant ist dann für die Internetangebote des Händlers mitverantwortlich.
Reicht eine eigene Marke auf dem Produkt, um Verwechslungen auszuschließen?+
In der Regel nicht. Käufer verstehen ein angebrachtes Zeichen oft als Handelsmarke, Zweitmarke oder Hinweis auf eine Lizenz. Eine Kennzeichnung hilft nur, wenn sie deutlich sichtbar ist und der Verkehr sich beim Kauf tatsächlich an Herstellerangaben orientiert.
Verliert ein Original seinen Schutz, wenn es schon viele Kopien gibt?+
Nein, solange der Verkehr noch zwischen Original und Nachahmungen unterscheidet. Rechteinhaber sollten ihr Produkt trotzdem aktiv verteidigen, weil das die Bekanntheit und damit den Schutz stärkt.
Welche Ansprüche hat der Originalhersteller?+
Vor allem Unterlassung, Auskunft über Bezugsquellen und Umsätze sowie Schadensersatz nach § 9 UWG. Im Eilverfahren kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht, wenn der Rechteinhaber zügig handelt.

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