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Amazons Preiskontrolle vor dem BGH: Was Marktplatzhändler bis Januar 2027 wissen müssen

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Balkendiagramm mit gestrichelter roter Schwelle, ein roter Balken darüber mit Schloss, daneben der Text „Amazons Preisgrenze vor dem BGH – Termin 26.01.2027“.Amazon muss die Untersagung seiner Preiskontrollmechanismen auf amazon.de vorerst nicht umsetzen. Am 26. Januar 2027 verhandelt der Bundesgerichtshof über Amazons Eilantrag gegen die Verfügung des Bundeskartellamts (Az. KVB 13/26). Für Marktplatzhändler und Hersteller, auch aus China, geht es um Sichtbarkeit, das „Hervorgehobene Angebot“ und damit um Umsatz.

Wer auf amazon.de verkauft, kennt das Problem: Ein Angebot verschwindet aus dem „Hervorgehobenen Angebot“, oft „Buy Box“ genannt, oder wird ganz deaktiviert, weil Amazon den Preis für zu hoch hält. Wo genau die Grenze liegt, erfährt der Händler meist nicht. Das Bundeskartellamt hat diese Praxis am 4. Februar 2026 untersagt und rund 59 Mio. Euro wirtschaftlichen Vorteil abgeschöpft. Amazon wehrt sich dagegen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit Pressemitteilung Nr. 201/2026 vom 23. Oktober 2026 hat der Kartellsenat nun den ersten Verhandlungstermin bekannt gegeben.

  • Das Bundeskartellamt untersagt Amazon, Angebote von Drittanbietern zu deaktivieren oder vom „Hervorgehobenen Angebot“ auszuschließen, nur weil ihr Preis von Amazon errechnete Schwellenwerte überschreitet (Beschluss vom 4. Februar 2026, Az. B 2 – 73/20).
  • Amazon hat Beschwerde zum BGH eingelegt und beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bis zum Ende dieses Eilverfahrens sind die Umsetzungsfristen gehemmt.
  • Am 26. Januar 2027 geht es zunächst um Amazons Einwand, dem Bundeskartellamt habe nach Unionsrecht die Befugnis gefehlt. Weitere Termine sind vorgesehen.
  • Händler sollten Deaktivierungen und Verluste des „Hervorgehobenen Angebots“ schon jetzt dokumentieren und ihre Rechte aus der P2B-Verordnung nutzen.

Was hat das Bundeskartellamt Amazon untersagt?

Das Bundeskartellamt hat Amazon untersagt, die Preise unabhängiger Händler auf dem deutschen Marktplatz über sogenannte Preiskontrollmechanismen zu steuern. Nach der Pressemitteilung der Behörde vom 5. Februar 2026 prüft Amazon die Preise der Marktplatzhändler. Hält Amazon einen Preis für zu hoch, wird das Angebot entweder entfernt oder vom „Hervorgehobenen Angebot“ ausgeschlossen. Für Händler bedeutet beides erhebliche Umsatzeinbußen, weil ein Großteil der Käufe über dieses Feld abgewickelt wird.

Die Behörde stützt die Entscheidung auf die Sondervorschrift für große Digitalkonzerne in § 19a Abs. 2 GWB, auf das allgemeine Missbrauchsverbot in § 19 GWB und auf Art. 102 AEUV. Dass Amazon eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB hat, steht bereits bestandskräftig fest; der BGH hatte diese Einstufung bestätigt.

Der Kern der Begründung: Amazon ist auf dem eigenen Marktplatz selbst Händler und damit unmittelbarer Wettbewerber der Drittanbieter. Wer die Preise seiner Konkurrenten kontrolliert, kann das Preisniveau der gesamten Plattform beeinflussen. Nach Angaben des Bundeskartellamts entfallen rund 60 Prozent des deutschen Online-Umsatzes mit Waren auf amazon.de, und rund 60 Prozent der dort verkauften Waren stammen von unabhängigen Händlern. Die Behörde hält mildere Mittel für möglich, etwa niedrigere Gebühren für die Händler, wenn Amazon günstige Preise fördern will. Sie kritisiert außerdem die fehlende Transparenz: Händler könnten nicht erkennen, wie die Preisgrenzen festgelegt werden und wo sie ungefähr liegen.

Ganz verboten ist die Preiskontrolle nicht. Nach der Pressemitteilung des BGH bleiben Eingriffe zulässig, wenn ein Preis in einem besonders groben Missverhältnis zur Leistung steht, insbesondere bei wucherähnlichen Geschäften, oder wenn er gegen sonstige gesetzliche Preisvorgaben verstößt. Für diese Fälle muss Amazon die Händler über die Funktionsweise der Mechanismen, die Häufigkeit der Anpassung der Schwellenwerte und die Folgen einer Sanktion informieren. Für die Benachrichtigung im Einzelfall gelten besondere Anforderungen.

Warum muss Amazon die Vorgaben derzeit noch nicht umsetzen?

Weil Amazon neben der Beschwerde beantragt hat, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen, und die Umsetzungsfristen bis zum Ende dieses Eilverfahrens gehemmt sind. So beschreibt es der BGH in seiner Pressemitteilung. Für Händler heißt das: Die Preiskontrollmechanismen dürfen derzeit weiterlaufen. Wer heute eine Deaktivierung wegen eines angeblich zu hohen Preises erlebt, kann sich noch nicht auf die Verfügung des Bundeskartellamts berufen.

Zuständig ist der BGH, weil über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 19a GWB nicht das Oberlandesgericht, sondern unmittelbar der Kartellsenat des BGH in erster und letzter Instanz entscheidet (§ 73 Abs. 5 GWB). Der Gesetzgeber wollte damit Verfahren gegen große Digitalkonzerne beschleunigen. Im Eilverfahren prüft der Senat, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen. Erst danach steht fest, ob Amazon die Vorgaben schon vor der Entscheidung in der Hauptsache befolgen muss.

Worüber verhandelt der BGH am 26. Januar 2027?

Im ersten Termin steht Amazons Einwand im Mittelpunkt, dem Bundeskartellamt habe nach Unionsrecht die Befugnis für diese Verfügung gefehlt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass mehr als ein Termin vorgesehen ist. Die inhaltlichen Fragen, also ob die Preiskontrolle missbräuchlich ist, kommen voraussichtlich erst später an die Reihe.

Die Pressemitteilung nennt dazu Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a und b des Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925), Art. 1 Abs. 5 Buchst. c und Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG sowie § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 8 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Damit geht es um zwei Grundsatzfragen:

  • Wie weit darf eine nationale Behörde neben dem Digital Markets Act, den die EU-Kommission durchsetzt, eigene Verhaltenspflichten für Gatekeeper nach § 19a GWB aussprechen?
  • Steht das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie einer deutschen Verfügung gegen einen Anbieter entgegen, der seinen Dienst aus einem anderen Mitgliedstaat heraus erbringt? Adressaten der Verfügung sind die Amazon.com, Inc. und die in Luxemburg ansässige Amazon EU S.à r.l.

Die Antworten reichen über Amazon hinaus. Sie betreffen alle Verfahren des Bundeskartellamts nach § 19a GWB, etwa gegen Alphabet, Meta, Apple oder Microsoft. Hält der BGH die unionsrechtlichen Fragen für nicht eindeutig geklärt, kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht. Das würde das Verfahren deutlich verlängern.

Was bedeutet die Abschöpfung von 59 Mio. Euro?

Das Bundeskartellamt hat neben der Untersagung angeordnet, dass Amazon rund 59 Mio. Euro wirtschaftlichen Vorteil herausgeben muss. Es ist der erste Fall, in dem die Behörde ihre 2023 reformierte Befugnis zur Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB nutzt; seit der Reform kann der Vorteil mit Hilfe einer Vermutungsregel bestimmt werden. Weil der Verstoß nach Ansicht der Behörde andauert, handelt es sich nur um einen Teilbetrag. Auch diese Anordnung ist nicht bestandskräftig.

Für Händler ist der Betrag ein Signal: Die Behörde geht davon aus, dass Amazon aus der Preissteuerung einen messbaren Vorteil gezogen hat. Das Geld fließt allerdings an den Staat und nicht an die betroffenen Händler.

Welche Rechte haben Händler schon heute, wenn ein Angebot wegen des Preises verschwindet?

Auch ohne vollziehbare Verfügung des Bundeskartellamts sind Händler nicht rechtlos. Die wichtigste Grundlage ist die P2B-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1150), die für Online-Marktplätze im Verhältnis zu gewerblichen Nutzern gilt:

  • Schränkt Amazon die Bereitstellung des Dienstes für einzelne Angebote ein oder setzt sie aus, muss Amazon dem Händler vor oder spätestens mit dem Wirksamwerden eine Begründung übermitteln (Art. 4 Abs. 1 P2B-VO).
  • Amazon muss die Hauptparameter für das Ranking in seinen Geschäftsbedingungen offenlegen (Art. 5 P2B-VO).
  • Händler können das interne Beschwerdemanagement nutzen, das Amazon vorhalten muss (Art. 11 P2B-VO).

Wird ein Angebot wegen eines Verstoßes gegen Amazons Richtlinien in seiner Sichtbarkeit beschränkt, kommen nach dem Digital Services Act außerdem eine Begründungspflicht (Art. 17 DSA) und das interne Beschwerdesystem für Online-Plattformen (Art. 20 DSA) in Betracht.

Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Preiskontrolle setzt nach § 33a GWB einen Verstoß gegen das Kartellrecht voraus. Die Feststellungen des Bundeskartellamts binden die Zivilgerichte nach § 33b GWB erst, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist. Solange der BGH nicht entschieden hat, müsste ein Händler den Verstoß selbst darlegen und beweisen, was in der Praxis schwer ist. Die Verjährung solcher Ansprüche ist während eines Verfahrens der Kartellbehörde nach § 33h Abs. 6 GWB gehemmt. Händler verlieren also nicht schon deshalb Ansprüche, weil sie das Verfahren abwarten.

Was bedeutet das für Marktplatzhändler und Hersteller – auch aus China?

Für Händler, die über amazon.de verkaufen, bleibt die Lage bis mindestens Anfang 2027 offen. Das gilt besonders für Hersteller und Händler aus China, die einen großen Teil der Drittanbieter auf dem deutschen Marktplatz stellen und häufig mit dynamischer Preissteuerung arbeiten. Für sie stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine deutsche Behörde gegenüber einem in Luxemburg sitzenden Plattformbetreiber überhaupt handeln darf. Genau darüber verhandelt der BGH im Januar.

Unsere Empfehlungen:

  • Dokumentieren Sie jeden Eingriff. Halten Sie mit Datum, Uhrzeit, ASIN und Screenshot fest, wann ein Angebot deaktiviert wurde oder das „Hervorgehobene Angebot“ verloren hat, welcher Preis galt und welche Nachricht Amazon geschickt hat. Sichern Sie Ihre Umsatzzahlen vor und nach dem Eingriff.
  • Verlangen Sie eine Begründung. Fehlt sie oder bleibt sie pauschal, sollten Sie unter Hinweis auf Art. 4 P2B-VO nachfragen und das interne Beschwerdeverfahren nutzen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.
  • Prüfen Sie Ihre Preisgestaltung. Unabhängig vom Kartellrecht müssen Preise die Vorgaben der Preisangabenverordnung und des UWG einhalten. Ein Eingriff Amazons wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Preisvorgaben bleibt auch nach der Verfügung erlaubt.
  • Behalten Sie den Kalender im Blick. Ordnet der BGH die aufschiebende Wirkung nicht an, laufen die Umsetzungsfristen wieder. Dann muss Amazon seine Mechanismen umstellen und die Händler informieren.
  • Handeln Sie bei existenzbedrohenden Sperren sofort. Wird ein ganzes Konto oder ein umsatzstarkes Sortiment gesperrt, kann eine einstweilige Verfügung gegen Amazon in Betracht kommen. Dafür kommt es auf schnelles Handeln an.

Häufige Fragen zur Preiskontrolle bei Amazon

Darf Amazon mein Angebot derzeit wegen eines zu hohen Preises deaktivieren?+
Vorerst ja. Das Bundeskartellamt hat die Preiskontrollmechanismen zwar untersagt, die Umsetzungsfristen sind aber gehemmt, bis der BGH über Amazons Eilantrag entschieden hat. Unabhängig davon muss Amazon Einschränkungen nach Art. 4 P2B-VO begründen.
Wann entscheidet der BGH?+
Der erste Verhandlungstermin im Eilverfahren ist am 26. Januar 2027. Der Senat hat angekündigt, dass mehr als ein Termin vorgesehen ist. Wann über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden wird, ist offen.
Bekomme ich Geld aus der Abschöpfung von 59 Mio. Euro?+
Nein. Die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB fließt an den Staat. Eigene Schadensersatzansprüche nach § 33a GWB müssen Händler selbst geltend machen. Eine bindende Feststellung des Verstoßes gibt es erst, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist.
Gilt die Entscheidung auch für Händler aus China?+
Ja. Die Verfügung betrifft Amazons Umgang mit allen unabhängigen Händlern auf amazon.de, unabhängig von deren Sitz. Wird sie vollziehbar, profitieren auch Hersteller und Händler aus China, die über den deutschen Marktplatz verkaufen.
Was sollte ich jetzt konkret tun?+
Dokumentieren Sie jede Deaktivierung und jeden Verlust des „Hervorgehobenen Angebots“ mit Preis, Datum und Amazon-Nachricht, verlangen Sie eine Begründung und sichern Sie Ihre Umsatzzahlen. So bleiben spätere Ansprüche durchsetzbar.

Hat Amazon Ihr Angebot wegen des Preises deaktiviert oder aus dem „Hervorgehobenen Angebot“ genommen?

Wir prüfen, welche Rechte Sie gegenüber Amazon haben, und setzen sie durch, außergerichtlich oder im Eilverfahren. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.

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