Online-Shop, Buchungsstrecke, Banking-App: Wer Verbrauchern online Verträge anbietet, muss sein Angebot barrierefrei gestalten und Barrierefreiheitsinformationen veröffentlichen. Sieben Fragen – und Sie wissen, ob Sie betroffen sind, ob eine Ausnahme greift und was jetzt zu tun ist.
Bereits abgemahnt? Zur Sofort-Hilfe →
Lieber gleich mit dem Anwalt sprechen? Rufen Sie uns an: 0221 / 2716733-0 · Kontaktformular
Der Check prüft, ob Ihr Angebot unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, ob Sie eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen müssen und wie hoch Ihr Abmahnrisiko ist. Die Auswertung läuft in Ihrem Browser; Ihre Antworten verlassen die Seite nur, wenn Sie sich den Bericht schicken lassen oder eine Anfrage senden.
Keine Zeit, eilig oder zu kompliziert? Der Check ist freiwillig – sprechen Sie direkt mit dem Anwalt.
Die automatisierte Einschätzung erfolgt allein auf Basis Ihrer Angaben und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Sie ist unverbindlich; den technischen Zustand Ihrer Website oder App prüft der Check nicht, eine Gewähr für Richtigkeit wird nicht übernommen. Die Auswertung läuft in Ihrem Browser, ohne Cookies und ohne Tracking.
Sie brauchen kein Konto. Das Ergebnis sehen Sie sofort; für den Bericht per E-Mail genügt Ihre Adresse. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen.
Angebot, Kundenkreis, Unternehmensgröße, bisheriger Stand. Jede Antwort aktualisiert das Ergebnis sofort.
Sie sehen, ob das BFSG gilt, ob eine Ausnahme greift, ob eine Barrierefreiheitserklärung Pflicht ist und welche Schritte in welcher Reihenfolge anstehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen das Ergebnis mit Maßnahmenplan und Normen per E-Mail – zum Weiterleiten an Geschäftsführung, Agentur oder IT.
Selbst, mit Ihrer Agentur – oder mit uns: Wir erstellen die Barrierefreiheitserklärung, prüfen Ihre Rechtstexte und wehren Abmahnungen ab.
Ob ein Shop barrierefrei ist, lässt sich nur mit Aufwand prüfen. Ob er Barrierefreiheitsinformationen veröffentlicht, sieht man mit einem Blick in den Footer. Genau dort setzen die ersten Abmahnungen an.
Abmahnende stützen sich auf § 3a UWG. Ob BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln sind, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt – ignorieren sollten Sie eine Abmahnung trotzdem nicht.
Zur Abmahnung kommen die Kosten der Gegenseite, bei späteren Verstößen eine Vertragsstrafe. Die Marktüberwachung kann zusätzlich Bußgelder bis 100.000 € verhängen (§ 37 BFSG).
Abmahnungen setzen meist eine Frist von einer Woche oder weniger. Wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung.
Geben Sie das Datum aus der Abmahnung ein.
Eilt es? Rufen Sie uns an – 7 Tage die Woche:
0221 / 2716733-0
Die Erstprüfung Ihrer Abmahnung besprechen wir vorab mit Ihnen; Kosten entstehen erst mit Ihrer Beauftragung.
Zeigt der Check Handlungsbedarf, übernehmen wir den rechtlichen Teil – abgestimmt mit Ihrer Agentur oder IT, die die technische Umsetzung verantwortet. Die Kosten nennen wir Ihnen vorab verbindlich.
Barrierefreiheitsinformationen nach § 14 BFSG und Anlage 3
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Rechtstexte
Durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ein Erfolgshonorar ist Rechtsanwälten berufsrechtlich nicht gestattet (§ 49b BRAO).
Ihr Ergebnis aus dem Check übernehmen wir automatisch. Wir melden uns mit einer Einschätzung und einem Festpreis; beauftragt ist erst, wenn Sie zustimmen.
Mit dem Absenden übermitteln Sie die Angaben an LHR Rechtsanwälte, damit wir Ihre Anfrage beantworten können; Ihre Kontaktdaten speichern wir zu diesem Vorgang in unserem Kundensystem (HubSpot). Einzelheiten in den Datenschutzhinweisen.
Liegt eine Abmahnung oder eine Anordnung der Marktüberwachung vor, vertreten wir Sie – außergerichtlich und vor Gericht.
Wir prüfen Anspruchsberechtigung, Rechtsmissbrauch, Kosten und Reichweite der Unterlassungserklärung und verhandeln für Sie.
Anhörung, Abhilfeverlangen, Bußgeldverfahren: Wir antworten fristgerecht und stimmen die Umsetzung mit Ihrer IT ab.
Kleinstunternehmen, B2B-Angebote, unverhältnismäßige Belastung: Wir dokumentieren, warum Pflichten für Sie nicht gelten.
Warum eine Kanzlei? Die Technik setzt Ihre Agentur um. Ob das Gesetz überhaupt gilt, was in der Erklärung stehen muss und wie Sie auf eine Abmahnung reagieren, sind Rechtsfragen. Wir verbinden beides und arbeiten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mit KI – das macht uns schnell und hält die Kosten im Rahmen.
Der BFSG-Check ist ein Angebot, keine Voraussetzung. Wenn Ihr Fall eilt, kompliziert ist oder Sie einfach lieber mit einem Menschen sprechen, rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Unser Sekretariat nimmt Ihr Anliegen auf und vereinbart mit Ihnen einen Termin beim Anwalt.
0221 / 2716733-0Schildern Sie uns Ihr Anliegen kurz im Kontaktformular. Wir melden uns bei Ihnen.
Zum KontaktformularUnterlagen können Sie uns auch per E-Mail schicken: info@lhr-law.de
Nein. Erfasst sind Dienstleistungen für Verbraucher, die das Gesetz aufzählt – vor allem der elektronische Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt nach herrschender Ansicht nicht darunter. Das ändert sich, sobald online bestellt, gebucht oder ein Vertrag abgeschlossen werden kann.
Die Dienstleistungspflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern. Ein reiner B2B-Shop ist nicht erfasst – vorausgesetzt, Verbraucher sind tatsächlich ausgeschlossen. Ein Hinweis „nur für Gewerbetreibende“ allein reicht dafür nicht; der Bestellprozess sollte das auch absichern.
Wenn Sie Dienstleistungen erbringen, weniger als 10 Personen beschäftigen und Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Halten Sie die Zahlen mit Stichtag fest und prüfen Sie sie jährlich.
Das Gesetz spricht von Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung (§ 14 BFSG, Anlage 3): eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Informationen gehören in die AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle und müssen selbst barrierefrei sein.
In aller Regel nicht. Solche Tools ändern die Darstellung, beheben aber selten die Ursachen im Code – etwa fehlende Formularbeschriftungen oder eine nicht per Tastatur bedienbare Bestellstrecke. Maßgeblich ist, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind; in der Praxis wird dafür an WCAG 2.1 Stufe AA gemessen.
Für neue Angebote nicht: Die Pflichten gelten seit dem 28.06.2025. Übergangsregeln betreffen vor allem vor diesem Tag geschlossene Dienstleistungsverträge und bereits eingesetzte Produkte, längstens bis zum 27.06.2030 (§ 38 BFSG).
Für Dienstleistungen ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg zuständig. Sie kann Abhilfe verlangen und Bußgelder verhängen. Daneben gehen Mitbewerber und Verbände mit Abmahnungen vor.
Nein. Der Check gibt eine automatisierte, unverbindliche Ersteinschätzung allein auf Grundlage Ihrer Antworten. Den technischen Zustand Ihrer Website prüft er nicht. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie mit unserer BFSG-Prüfung.
Die Auswertung läuft vollständig in Ihrem Browser, ohne Cookies und ohne Tracking. Daten erreichen uns nur, wenn Sie sich den Bericht per E-Mail schicken lassen oder eine Anfrage senden. Dann speichern wir Ihre Kontaktdaten zu diesem Vorgang in unserem Kundensystem (HubSpot). Werbung erhalten Sie nur mit Ihrer ausdrücklichen, bestätigten Einwilligung. Einzelheiten in den Datenschutzhinweisen.