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Barrierefreiheit ist seit dem 28. Juni 2025 Pflicht. Gilt das BFSG für Ihr Unternehmen?

Online-Shop, Buchungsstrecke, Banking-App: Wer Verbrauchern online Verträge anbietet, muss sein Angebot barrierefrei gestalten und Barrierefreiheitsinformationen veröffentlichen. Sieben Fragen – und Sie wissen, ob Sie betroffen sind, ob eine Ausnahme greift und was jetzt zu tun ist.

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Rechtsanwalt Arno Lampmann, Partner bei LHR Rechtsanwälte
Arno LampmannPartner · Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Vielfach ausgezeichnete Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Schritt 1 — Kostenloser BFSG-Check

Sieben Fragen. Ergebnis sofort.

Der Check prüft, ob Ihr Angebot unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, ob Sie eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen müssen und wie hoch Ihr Abmahnrisiko ist. Die Auswertung läuft in Ihrem Browser; Ihre Antworten verlassen die Seite nur, wenn Sie sich den Bericht schicken lassen oder eine Anfrage senden.

Keine Zeit, eilig oder zu kompliziert? Der Check ist freiwillig – sprechen Sie direkt mit dem Anwalt.

Wer unter das BFSG fällt – Übersicht ansehen
NormWas erfasst oder geregelt istTypische Beispiele
§ 1 Abs. 3 BFSGDienstleistungen für Verbraucher, u. a. im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-BooksOnline-Shop, Buchungsportal, Online-Banking, Ticket-App
§ 1 Abs. 2 BFSGProdukte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werdenComputer, Smartphones, Router, E-Reader, Geld- und Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals
§ 3 Abs. 3 BFSGAusnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder JahresbilanzsummeKleiner Online-Shop mit vier Beschäftigten
§ 14 BFSG, Anlage 3Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung, in den AGB oder an deutlich wahrnehmbarer Stelle, selbst barrierefreiSeite „Barrierefreiheit“ im Footer des Shops
BFSGV, EN 301 549Technische Anforderungen; in der Praxis Maßstab WCAG 2.1 Stufe AATastaturbedienung, Kontraste, Alternativtexte, beschriftete Formulare
§ 37 BFSGBußgelder bis 10.000 €, in schweren Fällen bis 100.000 €Fehlende Abhilfe nach Anordnung der Marktüberwachung
§ 38 BFSGÜbergangsregeln für Altverträge und bereits eingesetzte Produkte bis 27.06.2030Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge

Die automatisierte Einschätzung erfolgt allein auf Basis Ihrer Angaben und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Sie ist unverbindlich; den technischen Zustand Ihrer Website oder App prüft der Check nicht, eine Gewähr für Richtigkeit wird nicht übernommen. Die Auswertung läuft in Ihrem Browser, ohne Cookies und ohne Tracking.

So funktioniert’s

Vom ersten Klick zur rechtssicheren Erklärung.

Sie brauchen kein Konto. Das Ergebnis sehen Sie sofort; für den Bericht per E-Mail genügt Ihre Adresse. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen.

  1. 1

    Fragen beantworten

    Angebot, Kundenkreis, Unternehmensgröße, bisheriger Stand. Jede Antwort aktualisiert das Ergebnis sofort.

  2. 2

    Ergebnis lesen

    Sie sehen, ob das BFSG gilt, ob eine Ausnahme greift, ob eine Barrierefreiheitserklärung Pflicht ist und welche Schritte in welcher Reihenfolge anstehen.

  3. 3

    Bericht sichern

    Auf Wunsch schicken wir Ihnen das Ergebnis mit Maßnahmenplan und Normen per E-Mail – zum Weiterleiten an Geschäftsführung, Agentur oder IT.

  4. 4

    Umsetzen

    Selbst, mit Ihrer Agentur – oder mit uns: Wir erstellen die Barrierefreiheitserklärung, prüfen Ihre Rechtstexte und wehren Abmahnungen ab.

Abmahngefahr

Eine fehlende Barrierefreiheitserklärung sieht jeder.

Ob ein Shop barrierefrei ist, lässt sich nur mit Aufwand prüfen. Ob er Barrierefreiheitsinformationen veröffentlicht, sieht man mit einem Blick in den Footer. Genau dort setzen die ersten Abmahnungen an.

28.06.2025– in Kraft, für neue Angebote ohne Übergangsfrist
Sommer 2025Erste Abmahnungen gegen Online-Shops wegen fehlender Erklärung
27.06.2030Übergangsfrist für Altverträge und bereits eingesetzte Produkte endet
WER ABMAHNT

Mitbewerber und Verbände

Abmahnende stützen sich auf § 3a UWG. Ob BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln sind, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt – ignorieren sollten Sie eine Abmahnung trotzdem nicht.

WAS ES KOSTET

Abmahnkosten und Bußgeld

Zur Abmahnung kommen die Kosten der Gegenseite, bei späteren Verstößen eine Vertragsstrafe. Die Marktüberwachung kann zusätzlich Bußgelder bis 100.000 € verhängen (§ 37 BFSG).

WIE SCHNELL ES GEHT

Fristen von wenigen Tagen

Abmahnungen setzen meist eine Frist von einer Woche oder weniger. Wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung.

Abgemahnt? Sofort-Hilfe
Eine Abmahnung wegen fehlender Barrierefreiheit erhalten? Das sollten Sie jetzt tun – und lassen.
  1. Frist notieren, nicht verstreichen lassen. Ohne Reaktion droht eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
  2. Nichts ungeprüft unterschreiben. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst und mit hohen Vertragsstrafen verbunden.
  3. Nicht zahlen, nicht diskutieren. Auch angebotene „Vergleiche“ gegen Zahlung erst prüfen lassen.
  4. Zustand sichern. Screenshots der beanstandeten Seiten mit Datum anlegen, bevor Sie etwas ändern.
  5. Barrierefreiheitsinformationen nachreichen – aber zutreffend. Eine Vorlage, die volle Barrierefreiheit behauptet, schafft ein neues Problem.
  6. Prüfen lassen, was die Gegenseite darf: Anspruchsberechtigung, Wettbewerbsverhältnis, Rechtsmissbrauch (§ 8c UWG), Höhe der Kosten.

Geben Sie das Datum aus der Abmahnung ein.

Abmahnung jetzt prüfen lassen

Eilt es? Rufen Sie uns an – 7 Tage die Woche:
0221 / 2716733-0

Die Erstprüfung Ihrer Abmahnung besprechen wir vorab mit Ihnen; Kosten entstehen erst mit Ihrer Beauftragung.

Schritt 2 — Pflichten erfüllen

Wir erstellen Ihre Erklärung und prüfen Ihre Rechtslage.

Zeigt der Check Handlungsbedarf, übernehmen wir den rechtlichen Teil – abgestimmt mit Ihrer Agentur oder IT, die die technische Umsetzung verantwortet. Die Kosten nennen wir Ihnen vorab verbindlich.

Pflichtangaben

Barrierefreiheitserklärung

Barrierefreiheitsinformationen nach § 14 BFSG und Anlage 3

  • Auf Ihr Angebot zugeschnitten: Beschreibung der Dienstleistung, erfüllte Anforderungen, bekannte Einschränkungen
  • Zutreffend statt pauschal: auf Grundlage Ihres Prüfberichts oder der Angaben Ihrer Agentur
  • Zuständige Marktüberwachungsbehörde und Kontaktweg für Rückmeldungen
  • Einbindung in AGB oder als eigene Seite – mit Hinweisen zum barrierefreien Format
Erklärung anfragen
Anwalt prüft

BFSG-Prüfung

Anwendungsbereich, Ausnahmen, Rechtstexte

  • Verbindliche Einordnung: Gilt das BFSG für Ihre Dienstleistungen und Produkte, greift eine Ausnahme?
  • Prüfung Ihrer Rechtstexte: AGB, Impressum, Datenschutz und Erklärung im Zusammenspiel
  • Abstimmung mit Agentur oder IT über Prüfmaßstab und Prioritäten
  • Dokumentation von Ausnahmen und unverhältnismäßiger Belastung, wo sie in Betracht kommt
Prüfung anfragen

Durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Ein Erfolgshonorar ist Rechtsanwälten berufsrechtlich nicht gestattet (§ 49b BRAO).

Unverbindlich anfragen

Ihr Ergebnis aus dem Check übernehmen wir automatisch. Wir melden uns mit einer Einschätzung und einem Festpreis; beauftragt ist erst, wenn Sie zustimmen.

Mit dem Absenden übermitteln Sie die Angaben an LHR Rechtsanwälte, damit wir Ihre Anfrage beantworten können; Ihre Kontaktdaten speichern wir zu diesem Vorgang in unserem Kundensystem (HubSpot). Einzelheiten in den Datenschutzhinweisen.

Schritt 3 — Anwaltliches Mandat

Wenn es ernster wird, übernehmen wir.

Liegt eine Abmahnung oder eine Anordnung der Marktüberwachung vor, vertreten wir Sie – außergerichtlich und vor Gericht.

Abmahnabwehr

Wir prüfen Anspruchsberechtigung, Rechtsmissbrauch, Kosten und Reichweite der Unterlassungserklärung und verhandeln für Sie.

Marktüberwachung

Anhörung, Abhilfeverlangen, Bußgeldverfahren: Wir antworten fristgerecht und stimmen die Umsetzung mit Ihrer IT ab.

Ausnahmen begründen

Kleinstunternehmen, B2B-Angebote, unverhältnismäßige Belastung: Wir dokumentieren, warum Pflichten für Sie nicht gelten.

Warum eine Kanzlei? Die Technik setzt Ihre Agentur um. Ob das Gesetz überhaupt gilt, was in der Erklärung stehen muss und wie Sie auf eine Abmahnung reagieren, sind Rechtsfragen. Wir verbinden beides und arbeiten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mit KI – das macht uns schnell und hält die Kosten im Rahmen.

Ohne Check · direkt zum Anwalt

Lieber gleich mit dem Anwalt sprechen?

Der BFSG-Check ist ein Angebot, keine Voraussetzung. Wenn Ihr Fall eilt, kompliziert ist oder Sie einfach lieber mit einem Menschen sprechen, rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Anrufen

Unser Sekretariat nimmt Ihr Anliegen auf und vereinbart mit Ihnen einen Termin beim Anwalt.

0221 / 2716733-0

Kontaktformular

Schildern Sie uns Ihr Anliegen kurz im Kontaktformular. Wir melden uns bei Ihnen.

Zum Kontaktformular

Unterlagen können Sie uns auch per E-Mail schicken: info@lhr-law.de

Häufige Fragen

Was Sie vorher wissen sollten.

Nein. Erfasst sind Dienstleistungen für Verbraucher, die das Gesetz aufzählt – vor allem der elektronische Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt nach herrschender Ansicht nicht darunter. Das ändert sich, sobald online bestellt, gebucht oder ein Vertrag abgeschlossen werden kann.

Die Dienstleistungspflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern. Ein reiner B2B-Shop ist nicht erfasst – vorausgesetzt, Verbraucher sind tatsächlich ausgeschlossen. Ein Hinweis „nur für Gewerbetreibende“ allein reicht dafür nicht; der Bestellprozess sollte das auch absichern.

Wenn Sie Dienstleistungen erbringen, weniger als 10 Personen beschäftigen und Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Halten Sie die Zahlen mit Stichtag fest und prüfen Sie sie jährlich.

Das Gesetz spricht von Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung (§ 14 BFSG, Anlage 3): eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Informationen gehören in die AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle und müssen selbst barrierefrei sein.

In aller Regel nicht. Solche Tools ändern die Darstellung, beheben aber selten die Ursachen im Code – etwa fehlende Formularbeschriftungen oder eine nicht per Tastatur bedienbare Bestellstrecke. Maßgeblich ist, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind; in der Praxis wird dafür an WCAG 2.1 Stufe AA gemessen.

Für neue Angebote nicht: Die Pflichten gelten seit dem 28.06.2025. Übergangsregeln betreffen vor allem vor diesem Tag geschlossene Dienstleistungsverträge und bereits eingesetzte Produkte, längstens bis zum 27.06.2030 (§ 38 BFSG).

Für Dienstleistungen ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg zuständig. Sie kann Abhilfe verlangen und Bußgelder verhängen. Daneben gehen Mitbewerber und Verbände mit Abmahnungen vor.

Nein. Der Check gibt eine automatisierte, unverbindliche Ersteinschätzung allein auf Grundlage Ihrer Antworten. Den technischen Zustand Ihrer Website prüft er nicht. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie mit unserer BFSG-Prüfung.

Die Auswertung läuft vollständig in Ihrem Browser, ohne Cookies und ohne Tracking. Daten erreichen uns nur, wenn Sie sich den Bericht per E-Mail schicken lassen oder eine Anfrage senden. Dann speichern wir Ihre Kontaktdaten zu diesem Vorgang in unserem Kundensystem (HubSpot). Werbung erhalten Sie nur mit Ihrer ausdrücklichen, bestätigten Einwilligung. Einzelheiten in den Datenschutzhinweisen.