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Unlautere Nachahmung: wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

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Beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz handelt es sich um eine Beschränkung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit

Das Anbieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände (z.B. eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung) hinzutreten (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.10.2018 – Az.: 6 U 179/17).

Grundsatz der Nachahmungsfreiheit und seine Grenzen

Grundsätzlich gilt im Interesse der Wettbewerbsfreiheit  das Prinzip der Nachahmungsfreiheit. Seine Grenzen findet dieser Grundsatz  in den Schutzbestimmungen der Spezialgesetze (z.B MarkenG oder UrhG).

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können jedoch ausnahmsweise unabhängig von Ansprüchen aus einem Schutzrecht bestehen, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände (z.B. eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung) hinzutreten.

Ein lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz kommt nach dem BGH auch dann in Betracht, wenn ein vorheriger Patentschutz abgelaufen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15 – Bodendübel).

Streit vor dem OLG Frankfurt

So verhielt es sich im Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Die Parteien stritten über Ansprüche im Zusammenhang mit angeblich nachgeahmten Stecktechnikprodukten. Die Klägerin stellt her und vertreibt seit mehr als 30 Jahren sog. Steckdübel, die der Befestigung von Kunststoffrohren und Leitungen für die Elektroinstallation dienen. Die spezifische Art der Befestigung wird durch besonders geformte Spreizelemente – Exzenterzähne – an der Außenseite der Steckelemente ermöglicht, die bis zum Jahr 2004 durch ein Patent geschützt waren.

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Es ging um die Frage, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vorliegen müssen.

Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes

Für die Gewährung eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der ursprüngliche Erbringer der Leistung und der Anbieter der Nachahmung müssen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
  • Es handelt sich um ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen.
  • Das Anbieten der Nachahmung muss unlauter sein. Dies ist der Fall ist, wenn einer der Tatbestände des § 4 Nr. 3 UWG erfüllt ist.

Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale

Zu berücksichtigen ist dabei die Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt.

Wettbewerbliche Eigenart

Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Herkunftserzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16 – Handfugenpistole). Alltagsgegenstände können demnach keine Eigenart aufweisen, da sie in der Regel keine spezifischen Merkmale haben, die auf die betriebliche Herkunft hindeuten.

Technisch notwendige Merkmale – also solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend vorgegeben sind, können ebenso keine wettbewerbliche Eigenart begründen.

Wettbewerbswidrigkeit im Streitfall

  • Wettbewerbsrechtliche Eigenart

Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht eine besondere wettbewerbsrechtliche Eigenart, da die Ausgestaltung des Produkts keine technikbedingte Funktion aufweise, sondern auf einer individuellen Gestaltung des Herstellers beruhe.

  • Grad der Nachahmung

Da nahezu alle wesentlichen Merkmale bei den Befestigungselementen übernommen wurden, ging das Gericht von einem hohen Grad an Nachahmung.

  • Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung

Die Herkunftstäuschung sei auch durch geeignete und zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen, z.B. durch erkennbare Einprägungen oder eine auffällige Färbung.

  • Wechselwirkung im Ergebnis

In der Gesamtabwägung war aufgrund eines durchschnittlichen Grades an wettbewerblicher Eigenart, eines hohen Nachahmungsgrades und der Gefahr der Herkunftstäuschung von der Unlauterkeit auszugehen.

Ansprüche gegen den Verletzer

Eine Verletzung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stellt eine unlautere Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar, die die Rechtsfolgen der §§ 8 ff. UWG auslöst. Verstößt ein Mitbewerber gegen den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, stehen dem Betroffenen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu.

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