Neues Produkthaftungsgesetz: Wer haftet ab Dezember, wenn der Hersteller in China sitzt?
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 das neue Produkthaftungsgesetz passieren lassen. Ab dem 9. Dezember 2026 haften für Produkte von Herstellern außerhalb der EU auch Importeure, EU-Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister und unter Umständen Online-Plattformen. Software wird zum Produkt, Geschädigte erhalten Zugang zu Beweismitteln. Für chinesische Hersteller und ihre europäischen Partner ändert sich damit, wer in Deutschland verklagt wird und wer am Ende zahlt.
Das deutsche Produkthaftungsgesetz stammt aus dem Jahr 1989. Es wurde für eine Welt geschrieben, in der Waren über Importeure und Großhändler in die Läden kamen. Heute bestellen Verbraucher direkt bei Herstellern in Shenzhen oder Ningbo, die Ware liegt in einem Lager in Nordrhein-Westfalen, verkauft wird über einen Marktplatz oder einen eigenen Onlineshop. Wer haftet, wenn ein Akku in Brand gerät oder ein Heizlüfter einen Stromschlag verursacht, war in solchen Konstellationen oft kaum zu beantworten.
Das ändert sich jetzt. Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 das „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4297 in der Fassung der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8429). Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt (BR-Drs. 584/26 (B)). Das Gesetz setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 um und soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften Importeur und EU-Beauftragter wie der Hersteller.
- Gibt es keinen von beiden, haftet der Fulfilment-Dienstleister, danach der Händler und unter Umständen die Online-Plattform.
- Software, digitale Konstruktionsunterlagen und verbundene digitale Dienste werden erfasst.
- Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen. Verstößt ein Produkt gegen Produktsicherheitsvorschriften, wird ein Fehler vermutet.
- Die Selbstbeteiligung bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden entfallen.
- Das neue Recht gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Übersicht
- Was hat der Gesetzgeber beschlossen?
- Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
- Was bedeutet das für chinesische Hersteller, die direkt an deutsche Kunden verkaufen?
- Ist Software jetzt auch ein Produkt?
- Wie leicht können Geschädigte künftig einen Fehler beweisen?
- Welche Schäden sind künftig zu ersetzen?
- Ab wann gilt das neue Recht und für welche Produkte?
- Was bedeutet das für Hersteller, Importeure und Fulfilment-Dienstleister?
- Häufige Fragen zum neuen Produkthaftungsgesetz
- Weiterführende Informationen
Was hat der Gesetzgeber beschlossen?
Der Gesetzgeber ersetzt das Produkthaftungsgesetz von 1989 durch ein neues Stammgesetz. Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte um, die die alte Richtlinie 85/374/EWG ablöst. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen.
Im Kern bleibt es bei der verschuldensunabhängigen Haftung: Wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet für Personenschäden und für Schäden an privat genutzten Sachen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Neu ist vor allem, wer neben dem Hersteller einstehen muss, was als Produkt gilt und wie Geschädigte den Fehler beweisen können.
Der Bundestag hat das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen (Bericht des Bundestags). In einer begleitenden Entschließung bittet er die Bundesregierung zu prüfen, ob Beauftragte von Herstellern aus Drittstaaten eine Haftpflichtversicherung oder ein vergleichbares Sicherungsmittel nachweisen müssen und welche Anforderungen an ihre Erreichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde zu stellen sind. Beschlossen ist eine solche Pflicht noch nicht.
Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
Es haftet eine Kette von Akteuren in der EU, Stufe für Stufe. Die Gesetzesbegründung nennt den Anlass offen: Geschädigte haben es zunehmend mit Produkten zu tun, „deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind“.
Die Reihenfolge nach dem neuen Gesetz:
- Hersteller (§ 3): Wer ein Produkt entwickelt, herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer sich durch seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt als Hersteller ausgibt. Das betrifft Händler, die Ware aus China unter eigener Marke verkaufen.
- Importeur und Beauftragter (§ 10): Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig, haften der Importeur und der vom Hersteller schriftlich beauftragte Bevollmächtigte in der EU wie der Hersteller.
- Fulfilment-Dienstleister (§ 11): Gibt es weder einen Importeur noch einen Beauftragten in der EU, haftet der Fulfilment-Dienstleister wie der Hersteller. Fulfilment-Dienstleister ist, wer geschäftsmäßig mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte anbietet, die ihm nicht gehören. Post- und Frachtdienste fallen nicht darunter.
- Lieferant (§ 12): Lässt sich keiner dieser Akteure in der EU ermitteln, haftet jeder Händler wie der Hersteller, wenn er auf Aufforderung des Geschädigten nicht innerhalb eines Monats einen vorrangig Haftenden oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
- Online-Plattform (§ 13): Für Anbieter von Marktplätzen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen, gilt die Lieferantenhaftung entsprechend, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 DSA vorliegen. Vereinfacht: wenn die Plattform beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, sie biete das Produkt selbst an.
Den Importeur kannte schon das bisherige Recht (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG). Neu sind der Beauftragte, der Fulfilment-Dienstleister und die Plattform. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§ 15). Der Geschädigte kann sich also aussuchen, wen er in Anspruch nimmt; der Ausgleich findet im Innenverhältnis statt. Gegenüber dem Geschädigten lässt sich die Haftung vertraglich weder ausschließen noch beschränken (§ 18).
Was bedeutet das für chinesische Hersteller, die direkt an deutsche Kunden verkaufen?
Der chinesische Hersteller bleibt selbst haftbar, er ist für Geschädigte nur schwerer greifbar. Neu ist, dass seine Partner in Europa das Risiko mittragen müssen und es deshalb vertraglich an ihn zurückgeben werden.
Das typische Modell „Ware aus China, Lager in Deutschland, Verkauf über einen Marktplatz“ war für Geschädigte bislang schwer zu fassen. Oft gab es keinen Importeur im rechtlichen Sinn, weil der Hersteller selbst als Verkäufer auftrat. Künftig steht in solchen Fällen der EU-Beauftragte im Feuer, den die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) in Art. 4 ohnehin für das Inverkehrbringen verlangt, und wenn es ihn nicht gibt, das Fulfilment-Lager.
Für die Praxis heißt das: Europäische Partner werden Vertragsbedingungen verlangen, die ihr Haftungsrisiko absichern. Zu erwarten sind Freistellungsklauseln, Nachweise einer Produkthaftpflichtversicherung mit Deckung für die EU, Sicherheitsleistungen und Prüfrechte. Bevollmächtigte und Fulfilment-Anbieter, die bislang für geringe Pauschalen gearbeitet haben, werden ihre Preise überdenken oder Mandate ablehnen. Wer als Hersteller gute Dokumentation, belastbare Konformitätsnachweise und eine Versicherung vorweisen kann, findet leichter Partner.
Für deutsche Händler, die in China unter eigener Marke fertigen lassen, gilt nichts anderes als bisher: Sie sind selbst Hersteller und haften in vollem Umfang.
Ist Software jetzt auch ein Produkt?
Ja. Software ist künftig ein Produkt, unabhängig davon, wie sie bereitgestellt wird, ob auf dem Gerät installiert, heruntergeladen oder über das Netz genutzt (§ 2). Das erfasst auch KI-Systeme. Ausgenommen ist nur freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Digitale Konstruktionsunterlagen, etwa Dateien für den 3D-Druck, sind ebenfalls Produkte.
Für Hersteller vernetzter Geräte wie Saugroboter, Überwachungskameras, E-Bikes mit App oder Ladegeräte mit Firmware sind zwei Punkte wichtig. Verbundene Dienste, ohne die das Produkt eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, gelten als Komponente (§ 4). Behält der Hersteller durch Software-Updates oder solche Dienste die Kontrolle über das Produkt, kommt es für die Beurteilung des Fehlers nicht nur auf den Verkauf an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Produkt seine Kontrolle verlässt (§ 8). Fehlt ein sicherheitsrelevantes Update, kann sich der Hersteller nicht darauf berufen, der Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht bestanden (§ 9 Abs. 2).
Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, zählen ausdrücklich auch Cybersicherheitsanforderungen, Rückrufe und die Fähigkeit eines Produkts, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen (§ 7).
Wie leicht können Geschädigte künftig einen Fehler beweisen?
Deutlich leichter als bisher. Legt der Kläger Tatsachen und Beweismittel vor, die seinen Anspruch plausibel machen, ordnet das Gericht auf Antrag die Offenlegung relevanter Beweismittel durch den Beklagten an (§ 19). Die Offenlegung ist auf das Erforderliche und Verhältnismäßige begrenzt. Geschäftsgeheimnisse werden geschützt und können als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, sie sperren die Offenlegung aber nicht.
Daran knüpfen gesetzliche Vermutungen an (§ 20). Ein Fehler wird vermutet, wenn
- der Beklagte Beweismittel entgegen einer gerichtlichen Anordnung nicht offenlegt,
- das Produkt verbindliche Produktsicherheitsanforderungen nicht erfüllt, die vor dem eingetretenen Risiko schützen sollen, oder
- der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarer Verwendung verursacht wurde.
Steht der Fehler fest und ist der Schaden typischerweise auf einen solchen Fehler zurückzuführen, wird auch der Ursachenzusammenhang vermutet. Bei technisch oder wissenschaftlich besonders komplexen Produkten kann es genügen, dass der Kläger Fehler und Ursächlichkeit wahrscheinlich macht.
Für Hersteller aus Drittstaaten ist die zweite Vermutung die wichtigste: Produkt-Compliance wird zur Haftungsfrage. Fehlt bei einem Elektrogerät eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung oder hält ein Spielzeug die Grenzwerte nicht ein, kann das im Schadensfall für die Vermutung eines Fehlers genügen, sofern die verletzte Vorschrift gerade vor dem eingetretenen Risiko schützen soll.
Welche Schäden sind künftig zu ersetzen?
Mehr als bisher. Ersatzfähig sind Tod sowie Körper- und Gesundheitsverletzungen, ausdrücklich auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, außerdem Schäden an anderen, nicht ausschließlich beruflich genutzten Sachen und neu die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden (§ 1). Der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst bleibt außen vor; dafür gilt das Gewährleistungsrecht.
Zwei Grenzen des alten Rechts entfallen: die Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden von 500 € (§ 11 ProdHaftG) und die Haftungshöchstgrenze von 85 Mio. € bei Personenschäden (§ 10 ProdHaftG).
Die Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre ab Kenntnis (§ 16). Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Bei Gesundheitsschäden, die sich erst nach langer Zeit zeigen, verlängert sich die Frist auf 25 Jahre (§ 17). Wird ein Produkt wesentlich verändert, beginnt die Frist mit der erneuten Bereitstellung neu.
Ab wann gilt das neue Recht und für welche Produkte?
Das neue Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, bleibt das bisherige Produkthaftungsgesetz anwendbar (§ 23).
Maßgeblich ist das einzelne Produkt, nicht die Produktserie. Ein Modell, das seit Jahren verkauft wird, kann deshalb je nach Exemplar unter altes oder neues Recht fallen. Bei Lagerware lohnt es sich, nachweisbar zu dokumentieren, wann sie in Verkehr gebracht wurde.
Was bedeutet das für Hersteller, Importeure und Fulfilment-Dienstleister?
Die Zeit bis zum 9. Dezember 2026 ist kurz. Folgende Schritte empfehlen wir:
- EU-Verantwortlichen klären: Für jedes Produkt festlegen, wer Importeur oder Beauftragter ist, und die schriftliche Beauftragung vorhalten. Fehlt beides, landet das Risiko beim Fulfilment-Lager und beim Händler. Diese werden das nicht dauerhaft hinnehmen.
- Versicherung prüfen: Deckt die Produkthaftpflichtversicherung Schäden in der EU, Software- und Datenschäden und die Inanspruchnahme von Importeur, Beauftragtem und Fulfilment-Partner?
- Verträge anpassen: Freistellung und Rückgriff im Innenverhältnis (§ 15), Mitwirkung bei gerichtlichen Offenlegungsanordnungen, Zugriff auf technische Unterlagen, Kosten von Rückrufen.
- Compliance dokumentieren: Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Risikoanalyse nach der GPSR, Kennzeichnung mit Angaben zu Hersteller und EU-Verantwortlichem. Diese Unterlagen werden im Prozess angefordert und entscheiden über die Fehlervermutung.
- Updates organisieren: Für vernetzte Produkte festlegen, wie lange und auf welchem Weg Sicherheitsupdates bereitgestellt werden.
- Eigenmarken beachten: Wer Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, haftet als Hersteller, auch wenn in China produziert wird.
- Vor Vertragsschluss prüfen: Fulfilment-Dienstleister sollten sich bei Kunden aus Drittstaaten nachweisen lassen, dass ein Importeur oder Beauftragter in der EU existiert. Fehlt er, haften sie selbst wie ein Hersteller.
Produkthaftung, Produktsicherheit und Marktüberwachung greifen künftig noch enger ineinander. Wer die Pflichten aus GPSR, ElektroG oder Batterierecht ernst nimmt, verringert damit auch sein Haftungsrisiko.
Häufige Fragen zum neuen Produkthaftungsgesetz
Gilt das neue Produkthaftungsgesetz auch für Produkte, die schon verkauft wurden?+
Haftet ein Fulfilment-Dienstleister für Produkte chinesischer Hersteller?+
Kann ein Hersteller die Produkthaftung vertraglich ausschließen?+
Muss der EU-Bevollmächtigte eine Haftpflichtversicherung haben?+
Was passiert, wenn ein Händler den Hersteller nicht nennen kann?+
Sie vertreiben Produkte eines Herstellers außerhalb der EU in Deutschland?
Wir prüfen Ihre Lieferkette, Ihre Verträge mit Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Partnern sowie Ihre Produkt-Compliance auf das neue Haftungsrecht. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.
Weiterführende Informationen
- 2 € je Artikel ab 1. November: Was die EU-Bearbeitungsgebühr für Online-Händler bedeutet
- LHR-Praxisfall: „Produktsicherheitsrichtlinie“ – Wenn Amazon seriösen Händlern das Leben schwer macht
- LHR-Praxisfall: Solarspeicher ohne Batterie-Registrierung – LG Düsseldorf stoppt Amazon-Angebot
- Wie das ElektroG Händler auf Amazon betrifft: WEEE-Nummern und Produktsperrungen
- LG Ingolstadt: Händler dürfen Kunden bei Gewährleistung nicht an den Hersteller verweisen