„Preis wieder gültig ab …“: OLG Köln untersagt Streichpreis, der nie der Vorpreis war
Ein durchgestrichener Preis, daneben der rote Aktionspreis und im Sternchen der Satz „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“: Das Oberlandesgericht Köln hat diese Werbung am 2. Oktober 2026 untersagt, weil unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis galt.
Auch der korrekt angegebene 30-Tage-Preis half dem Händler nicht. Was Online-Händler und Hersteller vor Black Friday und Cyber Monday daraus mitnehmen sollten.
Rabattaktionen leben vom Vergleich. Der eigene Preis wirkt erst dann günstig, wenn daneben ein höherer Preis steht, am besten durchgestrichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 (6 U 24/26) eine Variante dieses Vergleichs verboten, die in Online-Shops häufig zu sehen ist: Der Streichpreis war nicht der Preis, den der Händler vorher verlangt hatte, sondern der Preis, den er nach der Aktion verlangen wollte.
Beworben wurde eine Taschenfederkernmatratze, und zwar auf der Produktübersicht, auf der Sale-Seite und auf der Produktdetailseite des Händlers. Unmittelbar vor der Aktion kostete die Matratze 199 €. In der Aktion stellte der Händler dem rot hervorgehobenen Aktionspreis einen höheren, durchgestrichenen Preis gegenüber. Ein Sternchenhinweis erklärte: „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“. Außerdem nannte der Händler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.
Das Landgericht Köln hatte dem Händler die Werbung im Eilverfahren untersagt (Urteil vom 4. März 2026, 84 O 3/26). Das OLG Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Weil es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, ist das Urteil nach § 542 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig. Den Gegenstandswert der Berufung hat der Senat auf 48.000 € festgesetzt.
Die Kernaussagen:
- Ein Streichpreis wird als der Preis verstanden, den der Händler unmittelbar vorher verlangt hat.
- Der Hinweis „wieder gültig“ verstärkt diesen Eindruck, statt ihn aufzuklären.
- Die zusätzliche Angabe des 30-Tage-Preises beseitigt die Irreführung nicht.
- Die Gestaltung verstößt neben § 5 UWG gegen das Gebot der Preisklarheit aus der Preisangabenverordnung.
- Im Eilverfahren darf der Antragsteller seinen Antrag auf weitere rechtliche Gesichtspunkte stützen, ohne die Dringlichkeit zu verlieren.
Übersicht
- Was hat das OLG Köln genau entschieden?
- Warum verstehen Kunden einen Streichpreis als früheren Preis?
- Warum hat das Wort „wieder“ die Werbung schlechter gemacht?
- Rettet die Angabe des 30-Tage-Preises die Werbung?
- Darf man überhaupt mit dem künftigen Preis werben?
- Was bedeutet das Urteil für das Eilverfahren?
- Was sollten Händler und Hersteller jetzt tun?
- Häufige Fragen zum Streichpreis mit „wieder gültig“-Hinweis
- Weiterführende Informationen
Was hat das OLG Köln genau entschieden?
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Händler nicht mit einem Streichpreis werben darf, wenn der unmittelbar vor der Aktion verlangte Preis niedriger als der Streichpreis war. Der zweite Leitsatz des Urteils formuliert das allgemeiner: Es geht um die Voraussetzungen, unter denen mit einem gegenüber dem künftig verlangten Preis herabgesetzten Preis geworben werden darf. Im konkreten Fall hat der Senat diese Voraussetzungen verneint.
Die Werbung war nach Auffassung des Gerichts irreführend nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil sie über den Preis und über den Preisvorteil täuschte. Daneben bejahte der Senat einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, weil die Preisgestaltung insgesamt unklar war.
Warum verstehen Kunden einen Streichpreis als früheren Preis?
Weil das der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht: Ein durchgestrichener Preis ist ohne abweichende Erläuterung der Preis, den der Händler zuvor selbst verlangt hat. Das OLG Köln stützt sich ausdrücklich auf die Entscheidung „Durchgestrichener Preis II“ (BGH, Urteil vom 5. November 2015, I ZR 182/14).
Für Verbraucher ist der Streichpreis ein Beleg für die Ersparnis. Wer 299 € durchgestrichen und 179 € in Rot sieht, nimmt an, dass er gestern noch 299 € gezahlt hätte. Lag der Preis gestern aber bei 199 €, ist die angebliche Ersparnis von 120 € in Wahrheit eine von 20 €. Genau diese Diskrepanz hat der Senat beanstandet. Die Zahlen in diesem Absatz sind ein Beispiel; den Streichpreis und den Aktionspreis nennt das Urteil im veröffentlichten Text nicht.
Der Händler wandte ein, der höhere Preis sei in der Vergangenheit tatsächlich verlangt worden. Das genügte dem OLG Köln nicht. Der Verbraucher beziehe den Streichpreis auf die Zeit unmittelbar vor der Aktion, nicht auf irgendeinen früheren Zeitpunkt. Wenn der Händler etwas anderes meine, liege es in seinem Verantwortungsbereich, das klar und deutlich herauszustellen.
Warum hat das Wort „wieder“ die Werbung schlechter gemacht?
Weil „wieder gültig“ nach allgemeinem Sprachverständnis heißt, dass der Preis bis eben gegolten hat und nach der Aktion zurückkehrt. Der Sternchenhinweis sollte erklären, dass der Streichpreis der künftige Preis ist. Tatsächlich hat er dem Kunden bestätigt, dass dieser Preis auch der bisherige war. Der Senat formuliert es so: Der Hinweis wirkt der Fehlvorstellung nicht entgegen, sondern verstärkt sie.
Die rote Hervorhebung des Aktionspreises und die Angabe eines Gültigkeitszeitraums verstärkten diesen Eindruck nach dem Urteil zusätzlich. Beides vermittelt den Eindruck eines kurzfristigen Schnäppchens gegenüber dem regulären Preis. Für die geschäftliche Relevanz reichte das ohne Weiteres. Eine Täuschung über den Preis ist nach dem OLG Köln stets geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.
Für die Praxis ist das der eigentliche Lerneffekt. Ein Sternchentext kann eine Blickfangangabe nur dann richtigstellen, wenn er ihr inhaltlich widerspricht und ausreichend deutlich ist. Ein Hinweis, der die Fehlvorstellung bestätigt, ist schlimmer als gar keiner.
Rettet die Angabe des 30-Tage-Preises die Werbung?
Nein. Der Händler hatte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben, wie es § 11 Abs. 1 PAngV bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung verlangt. Das OLG Köln hielt das für unerheblich. Die Pflichtangabe beseitige den irreführenden Gesamteindruck nicht, den der durchgestrichene Preis und der Hinweis „wieder gültig“ erzeugten.
Die 30-Tage-Regel setzt Art. 6a der Preisangabenrichtlinie um. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 26. September 2024 entschieden, dass sich eine bekannt gegebene Preisermäßigung auf diesen 30-Tage-Preis beziehen muss (C-330/23, Aldi Süd). Der BGH hat am 9. Oktober 2025 nachgelegt, dass der Referenzpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben sein muss (I ZR 183/24).
Das Kölner Urteil zeigt die Kehrseite: Wer die Pflichtangabe korrekt macht, ist damit nicht aus dem Schneider. Daneben stehende Preisangaben müssen ihrerseits stimmen und dürfen das Bild nicht verwirren. Der Senat hat deshalb zusätzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV angenommen. Mehrere Preise, von denen der hervorgehobene Vergleichspreis in die Irre führt, sind nicht klar.
Darf man überhaupt mit dem künftigen Preis werben?
Grundsätzlich ja, aber nur, wenn der Kunde auf den ersten Blick erkennt, dass es sich um einen künftigen Preis handelt, und wenn dieser Preis anschließend tatsächlich verlangt wird. Das OLG Köln hat die Voraussetzungen nicht abschließend aufgezählt, sondern sie im konkreten Fall verneint. Aus dem Urteil lässt sich ableiten, woran die Werbung scheiterte: an der Durchstreichung, die für den Vorpreis steht, und an einer Erläuterung, die das Missverständnis bestätigte.
Aus unserer Sicht ist eine Werbung mit dem künftigen Preis eher vertretbar, wenn sie ohne Durchstreichung auskommt und den Zeitbezug in den Blickfang stellt, zum Beispiel: „Aktionspreis bis 27.01.2026: 179 €. Ab 28.01.2026: 299 €.“ Stand unmittelbar vorher ein niedrigerer Preis im Shop, sollte dieser Preis gut lesbar mitgenannt werden. Wörter wie „wieder“, „zurück“ oder „regulär“ sind tabu, wenn der höhere Preis vorher nicht galt.
Wichtig ist außerdem die Ernsthaftigkeit. Wer den angekündigten Preis nach der Aktion nicht oder nur für wenige Tage verlangt, wirbt mit einem Mondpreis. Das ist nach § 5 UWG unabhängig von der Gestaltung angreifbar. Händler sollten deshalb dokumentieren, ab wann und wie lange der höhere Preis tatsächlich galt.
Was bedeutet das Urteil für das Eilverfahren?
Das Urteil stärkt die Position von Antragstellern im Eilverfahren. Nach dem ersten Leitsatz ist es unschädlich, wenn der Antragsteller seinen Antrag auch außerhalb der Dringlichkeitsfrist innerhalb desselben Streitgegenstands auf zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte stützt. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet; der Kölner Senat hält grundsätzlich eine Frist von einem Monat für maßgeblich.
Im Fall hatte die Antragstellerin ihren Antrag am 20. Januar 2026 eingereicht und den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erst mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 geltend gemacht. Der Senat sah darin kein Problem: Die Ergänzung lag noch innerhalb der Monatsfrist, und Antrag und Lebenssachverhalt blieben identisch. Nach dem Leitsatz wäre sie auch später unschädlich gewesen. Auch eine versehentlich falsch beigefügte Anlage schadete nicht, weil sich die Angriffsrichtung aus der Antragsschrift ergab.
Für Abgemahnte heißt das: Die Hoffnung, ein nachgeschobenes Argument sei verspätet, hilft im Bezirk des OLG Köln kaum. Wer eine konkrete Werbung angreift, kann die rechtliche Begründung im Verfahren ergänzen, solange er an der konkreten Verletzungsform festhält.
Was sollten Händler und Hersteller jetzt tun?
Vor Black Friday am 27. November 2026 und Cyber Monday am 30. November 2026 sollten Händler ihre Preisdarstellung in Shop, Marktplatz und Newsletter prüfen. Die Kölner Entscheidung betrifft jede Aktion, bei der der Vergleichspreis nicht der unmittelbare Vorpreis ist. Das gilt für den eigenen Online-Shop ebenso wie für Angebote auf Marktplätzen und für Hersteller aus dem Ausland, die über eigene Shops oder Plattformen an deutsche Verbraucher verkaufen.
Konkret empfehlen wir:
- Streichpreis nur für den echten Vorpreis: Durchgestrichen werden darf nur der Preis, der unmittelbar vor der Aktion verlangt wurde, und zwar nicht nur für einen Tag.
- Prozentangaben auf den 30-Tage-Preis rechnen: Jeder hervorgehobene Rabatt muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.
- Künftige Preise ohne Strich: Wer mit dem Preis nach der Aktion werben will, nennt ihn mit Datum und ohne Durchstreichung, im Zweifel neben dem bisherigen Preis.
- Sternchentexte gegenlesen: Ein Hinweis muss die Blickfangangabe richtigstellen. Formulierungen wie „wieder gültig“ oder „statt regulär“ sind nur zulässig, wenn sie stimmen.
- Automatik prüfen: Shop-Templates und Repricing-Tools übernehmen gespeicherte Streichpreise oft ungeprüft in Aktionen. Die Haftung trifft den Händler.
- Preise dokumentieren: Eine lückenlose Preishistorie ist im Streitfall das wichtigste Beweismittel.
Aus der LHR-Praxis
Wie schnell eine Rabattdarstellung zum Dauerzustand wird, zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf: Dort wurde einem Anbieter von Solarprodukten per einstweiliger Verfügung untersagt, auf Amazon mit einem „befristeten Angebot“ zu werben, das tatsächlich ein Dauerpreis mit Rabattetikett war. Die Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag „Befristetes Angebot“ auf Amazon im Wochentakt.
Häufige Fragen zum Streichpreis mit „wieder gültig“-Hinweis
Darf ich einen Preis durchstreichen, den ich erst nach der Aktion verlangen will?+
Hilft ein Sternchenhinweis wie „Preis wieder gültig ab …“?+
Reicht es, wenn ich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angebe?+
Genügt es, dass der höhere Preis irgendwann früher einmal verlangt wurde?+
Was droht bei einem Verstoß?+
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Weiterführende Informationen
- Durchgestrichene UVP und 30-Tage-Preis: Was OLG Düsseldorf, OLG Stuttgart und OLG Köln Händlern vor dem Black Friday mitgeben
- LHR-Praxisfall: „Befristetes Angebot“ auf Amazon im Wochentakt
- LHR-Praxisfall: Ordnungsgeld trotz Amazon-Automatik
- Gericht untersagt irreführende Rabattwerbung mit durchgestrichenen Amazon-Preisen
- Streichpreise: Irreführende Preiswerbung im Online-Shop
- Werbung mit Preisen: Streichpreise, UVP und Preisangabenverordnung