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Focus Markenrecht
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CE-Kennzeichnung und CE-Konformitätsprüfung

Der "Reisepass" für Waren in Europa

Ihr Ansprechpartner

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Atemschutzmasken zur Eindämmung der Corona-Pandemie, aber auch mit anderen Produkten stellt die  CE-Kennzeichnung und CE-Konformitätsprüfung eine wichtige Voraussetzung für den Handeln mit diesen Warengruppen dar.

Wir klären Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen auf.

Wofür steht „CE“?

Die Abkürzung „CE“ steht für „Conformité Européenne“ („Europäische Konformität“). Die Bezeichnung deutet bereits an, worum es geht: Um Vereinheitlichung der Standards in Europa bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum.

Warum gibt es die CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung wurde geschaffen, um dem Verbraucher sichere Produkte innerhalb des 30 Vertragsstaaten umfassenden Europäischen Wirtschaftsraums (Mitglieder der Europäischen Union plus Norwegen, Island und Liechtenstein). zu gewährleisten. Die CE-Kennzeichnung wird daher auch als „Reisepass“ für Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

Was besagt die CE-Kennzeichnung?

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 768/2008/EG „der Hersteller oder sein Bevollmächtigter“ (Absatz 1) für Produkte, bei denen eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist – und nur für diese! – ( Absatz 2), „dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt“ ( Absatz 3). Das bedeutet, dass der Hersteller die Übereinstimmung mit allen einschlägigen einschließlich produktspezifischen EU-Rechtsnormen überprüft hat und für deren Erfüllung die Verantwortung übernimmt. Es handelt sich also um eine umfangreiche Gewährleistungsübernahme seitens des Herstellers. Zudem ist die CE-Kennzeichnung alternativlos, denn sie „ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt“ (Absatz 4).

Muss eine unabhängige Stelle die CE-Konformitätsprüfung vornehmen?

Nein, grundsätzlich nicht. Die Kennzeichnung durch den Hersteller setzt regelmäßig nicht zwingend voraus, dass eine unabhängige Stelle die Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen vorgenommen hat.

Gibt es Ausnahmen bei der CE-Konformitätsprüfung durch den Hersteller?

Ja, es Ausnahmen: Bei bestimmten Produktarten setzt die Konformitätsbewertung zwingend voraus, dass eine notifizierte Stelle in die Prüfung mit eingeschaltet wird. Dies ist dann in produktspezifischen EU-Rechtsnormen geregelt.

Ist das CE-Kennzeichen ein Prüfzeichen im Sinne des UWG?

Nein. Das CE-Kennzeichen ist – insoweit keine Prüfung vorgeschrieben wird – auch kein Prüfzeichen, sondern nur eine Herstellererklärung. Damit unterfällt es auch nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Zum Prüfzeichen wird das CE-Zeichen erst, wenn mittels einer zusätzlichen Kennnummer auf eine unabhängige Prüfung durch behördlich anerkannte Stellen hingewiesen wird, die für einige Produkte (etwa PSA) in der jeweiligen Norm vorgeschrieben ist.

Welche Besonderheit gibt es für persönliche Schutzausrüstung (PSA)?

Für PSA ist nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/425 grundsätzlich eine unabhängige Prüfung durch behördlich anerkannte Stellen geregelt; auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle. Allerdings ist das nicht für alle Produkte nötig, entscheidend ist die Risikobeurteilung. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 definiert drei Kategorien, entsprechend dem Risiko, vor dem die PSA Schutz bieten soll. Eine unabhängige Prüfung ist für solche Produkte vorgeschrieben, die vor Risiken schützen sollen, „die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden“ führen können (Kategorie III).

Welche Produkte der PSA müssen eine CE-Konformitätsprüfung seitens unabhängiger Stellen durchlaufen?

Alle Produkte, die dem Schutz vor Risiken der Kategorie III dienen. Das sind Produkte, die vor schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Folgendem schützen sollen: gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische, Atmosphären mit Sauerstoffmangel, schädliche biologische Agenzien (hierzu zählen Krankheitserreger wie Viren, also auch das neue Corona-Virus COVID-19), ionisierende Strahlung, warme Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, kalte Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von –50°C oder weniger, Stürze aus der Höhe, Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen, Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche, schädlicher Lärm.

Was ist beim Anbringen der CE-Kennzeichnung zu beachten?

Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 untersagt das „Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann“. Andere Kennzeichnungen dürfen auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen, etwa dadurch, dass sie dem Namen oder Design der CE-Kennzeichnung so ähnlich sind, dass es bei oberflächlicher Betrachtung Verwechslungen geben könnte.

Darf man mit der CE-Kennzeichnung werben?

Nein. Bei Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben und damit Voraussetzung für den Vertrieb ist, darf das CE-Kennzeichen in der Werbung nicht besonders hervorgehoben werden, weil dies eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wäre.

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