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BGH: Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen und Möglichkeit einer Stellungnahme des Betroffenen

Verdachtsberichterstattung Beweistatsachen
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Medien haben die Aufgabe, Fehlentwicklungen in Politik und Gesellschaft aufzudecken. Daher dürfen sie nicht nur über eine erwiesene Straftat, sondern auch über einen konkreten Verdacht berichten.

Bei der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verdächtigen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aber die Prangerwirkung des Verdachtsberichts zu beachten. Der Verdächtige wird mit einem Makel behaftet, in Verbindung mit der Straftat zu stehen. Auch ein späterer Unschuldsbeweis kann diesen Makel nicht vollständig entfernen.

In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2021 hat der BGH die medientypischen Sorgfaltsmaßstäbe bei einer Verdachtsberichterstattung nochmals konkretisiert.

Äußerungen greifen in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein

Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Wort- und Bildberichterstattung deren Unterlassung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte ist verantwortlich für die Internetseite www.spiegel.de.

Am 28. September 2017 veröffentlichte sie dort einen Artikel mit der Überschrift:

„Dieselskandal (-) Hochrangiger Ex-VW-Manager in Untersuchungshaft (-) Im Dieselskandal hat die Justiz offenbar W[… (Vorname des Klägers)] H[… (Nachname des Klägers)] verhaftet, einen engen Vertrauten des Ex-Vorstandschefs. […] Die US-Justiz hatte H[…] als möglichen ‚Mitverschwörer‘ bei Abgasmanipulationen verdächtigt.“

Im Anschluss wurde ein unverpixeltes Porträtfoto des Klägers gezeigt. Als Bildunterschrift wurde der volle Name des Klägers aufgeführt.

Die Beklagte hatte vor dieser Berichterstattung weder den Kläger noch seine Familie kontaktiert, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in dem Artikel angesprochenen Geschehnissen zu geben. Die Beklagte hatte auch nicht versucht, einen Vertreter des Klägers ausfindig zu machen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie im Artikel vom 28.9.2017. Dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Form von Abmahnkosten hat das Landgericht mit einem geringfügigen Abschlag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Revision der Beklagten blieb allerdings ohne Erfolg. Der BGH entschied: Das Berufungsgericht hatte die angegriffene Wort- und Bildberichterstattung zu Recht für insgesamt unzulässig gehalten und dementsprechend einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bejaht. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert.

Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich

Der BGH führte aus, dass für eine identifizierende Berichterstattung jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich sei, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen.  Zudem müsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Ferner dürfe die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie dürfe also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

Stellungnahme des Betroffenen erforderlich

Für besonders bedeutsam hielt der BGH das Erfordernis einer Stellungnahme des Betroffenen vor der Veröffentlichung. Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird.

Gemessen an diesen Grundsätzen hielt der BGH die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung für unzulässig.  Zwar liege der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen zu Lasten des Klägers vor. Auch bestehe ein ausgesprochen hohes öffentliches Interesse an der Aufarbeitung des sogenannten VW-Dieselskandals, weshalb mit dem berichteten Verdacht gegen den Kläger ein Vorgang von gravierendem Gewicht vorliege, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Ebenso die strafrechtliche Unschuldsvermutung spreche hier nicht gegen eine identifizierende Berichterstattung.

Allerdings scheiterte die Zulässigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung nach Ansicht des BGH vorliegend an der fehlenden vorherigen Konfrontation des Klägers mit den Vorwürfen und damit auch an der nicht ausreichenden Berücksichtigung einer Stellungnahme im Rahmen der – ansonsten gewahrten – Ausgewogenheit der Berichterstattung. Es fehle an der Einholung einer Stellungnahme des Klägers zu den in dem Artikel geschilderten, ihn betreffenden Vorwürfen.

Auf eine Anhörung des Betroffenen habe vorliegend nicht verzichtet werden können, selbst wenn außer einem pauschalen Dementi keine Äußerung des Klägers in der Sache zu erwarten gewesen wäre, so der BGH. Für den durchschnittlichen Rezipienten könne es durchaus von Interesse sein, ob der Betroffene die Vorwürfe einräumt oder nicht, ohne dass es dabei zwingend schon auf nähere Details ankommt.

Im Ergebnis statuierte der BGH: Das Persönlichkeitsinteresse des Klägers verdient Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

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