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Fake-Bewertungen

... verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht

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Fake-Bewertungen sind ein ernstzunehmendes Problem in der digitalen Welt. Sie führen Verbraucher in die Irre, indem sie eine falsche Vorstellung von der Qualität und Zuverlässigkeit von Produkten und Dienstleistungen vermitteln, was oft zu Fehlentscheidungen führt.

Unternehmen, die sich solcher Praktiken bedienen oder sie zulassen, verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Dies schadet nicht nur ihren Konkurrenten, sondern untergräbt auch das Vertrauen der Konsumenten in Bewertungsportale.

Ein Mitbewerber schießt seine Bewertungen mit gekauften Lobeshymnen in die Höhe – und zieht Kunden ab, die sich auf die vermeintlich echten Stimmen verlassen.

Gekaufte und gefälschte Bewertungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern ein klarer Wettbewerbsverstoß. Sie müssen das nicht hinnehmen.

LHR stoppt unlautere Bewertungswerbung – im Eilverfahren oft binnen weniger Tage, mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.

Mitbewerber wirbt mit gekauften Bewertungen?

Wir stoppen Fake-Bewertungen Ihrer Konkurrenz.

Je früher Sie reagieren, desto wirksamer lässt sich die unlautere Werbung stoppen – im Eilverfahren oft binnen Tagen. Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.

Warum Fake-Bewertungen verboten sind

Gefälschte Kundenbewertungen verzerren den Wettbewerb und täuschen Verbraucher – das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stuft sie deshalb als unlauter ein. Besonders scharf ist die „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Nach Nr. 23c ist es per se verboten, gefälschte Bewertungen zu übermitteln oder in Auftrag zu geben sowie Verbraucherbewertungen falsch darzustellen. Nach Nr. 23b darf mit Bewertungen nur geworben werden, wenn angemessene Maßnahmen zur Prüfung ihrer Echtheit getroffen wurden. Unabhängig davon sind Fake-Bewertungen als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG unzulässig; nach § 5b Abs. 3 UWG ist zudem wesentlich, ob und wie die Echtheit sichergestellt wird.

Wer für Fake-Bewertungen haftet

Verantwortlich ist nicht nur, wer Bewertungen kauft oder verkauft. Auch wer fremde Bewertungen auf seinem Profil veröffentlicht oder aktiv freischaltet, macht sie sich zu eigen und haftet dafür – die Berufung auf „fremde Äußerungen“ hilft nicht. Ebenso unlauter ist das gewerbliche Anbieten und Verkaufen gefälschter Bewertungen durch Agenturen. Beides lässt sich wettbewerbsrechtlich angreifen.

Verdacht auf gekaufte Bewertungen? Erste Schritte

  • Indizien sichern – sprunghafter Anstieg der Bewertungszahl, auffällige Häufung, formelhafte oder sachfremde Texte, fehlender erkennbarer Kundenkontakt.
  • Dokumentieren – Screenshots der Bewertungen und Profile mit Datum, idealerweise per Zeitstempel.
  • Schnell handeln – für die einstweilige Verfügung gilt das Dringlichkeitserfordernis.
  • Nicht selbst kontern – eigene „Gegenbewertungen“ sind selbst unlauter und gefährden Ihre Position.
  • Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Indizien, Beweislage und Erfolgsaussichten.

So gehen wir vor: von der Abmahnung bis zum Ordnungsgeld

Nach der Prüfung mahnen wir den Mitbewerber zunächst außergerichtlich ab und fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Reagiert er nicht, beantragen wir bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung, die die Bewertungswerbung binnen weniger Tage unterbindet. Bei der oft schwierigen Beweisführung hilft die sekundäre Darlegungslast: Wer mit Bewertungen wirbt, muss deren Echtheit konkret darlegen – eine pauschale Behauptung „ins Blaue hinein“ genügt nicht. Parallel sichern wir Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Verstößt der Gegner gegen ein bestehendes Verbot, lässt sich ein empfindliches Ordnungsgeld festsetzen – in einem Düsseldorfer Verfahren wurde wegen fortgesetzter Werbung mit nicht authentischen Bewertungen ein Ordnungsgeld von 25.000 € verhängt.

Aus unserer Praxis

Einstweilige Verfügung gegen gekaufte ProvenExpert-Bewertungen

Für eine Anbieterin von Balkonkraftwerken erwirkte LHR vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber, dessen positive Bewertungen auf ProvenExpert binnen kurzer Zeit sprunghaft angestiegen waren. Das Gericht erließ die Verfügung kurzfristig und bestätigte sie nach Widerspruch per Urteil (LG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2023, Az. 38 O 176/23).

Details zum Fall

Unsere Leistungen zum Thema Fake-Bewertungen

  • Prüfung der Indizien, der Beweislage und der Erfolgsaussichten
  • Abmahnung des Mitbewerbers und strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Einstweilige Verfügung zur sofortigen Unterbindung der Bewertungswerbung
  • Geltendmachung von Unterlassung, Beseitigung und Auskunft
  • Durchsetzung von Schadensersatz und – bei Zuwiderhandlung – Ordnungsgeld
  • Vorgehen auch gegen Agenturen, die Fake-Bewertungen anbieten

Auch andere Wettbewerbsverstöße verfolgen wir konsequent – etwa irreführende Werbung oder Produktnachahmung und Plagiate. Einen Überblick über alle Fallgruppen gibt unsere Seite zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Geht es um eine Bewertung über Ihr eigenes Unternehmen?

Bei einer falschen, beleidigenden oder unsachlichen Bewertung über Sie selbst ist der Weg ein anderer – hier geht es um Löschung. Dabei hilft unsere Seite Schlechte Bewertungen löschen lassen; ob eine Löschung möglich ist, prüfen Sie kostenlos mit dem LHR-Bewertungs-Check.

Häufige Fragen zu Fake-Bewertungen

Sind Fake-Bewertungen verboten?

Ja. Sie sind nach der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, insbesondere Nr. 23b und 23c) per se unzulässig und zugleich eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG.

Haftet ein Unternehmen für gekaufte Bewertungen auf seinem Profil?

Ja. Wer fremde Bewertungen auf seinem Profil veröffentlicht oder aktiv freischaltet, macht sie sich zu eigen und haftet dafür – auch wenn er sie nicht selbst verfasst hat.

Wie weist man Fake-Bewertungen nach?

Über Indizien wie einen sprunghaften Anstieg der Bewertungszahl, auffällige Häufungen oder formelhafte, sachfremde Texte. Zugunsten des Anspruchstellers gilt die sekundäre Darlegungslast: Der Werbende muss die Echtheit konkret darlegen.

Was kann ich gegen einen Mitbewerber mit gekauften Bewertungen tun?

Wir mahnen ab und erwirken bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung; zudem kommen Auskunft, Schadensersatz und – bei Zuwiderhandlung – ein Ordnungsgeld in Betracht.

Was, wenn die Fake-Bewertung mein eigenes Unternehmen betrifft?

Dann geht es um Löschung statt Verfolgung. Hier hilft unsere Seite „Schlechte Bewertungen löschen lassen“ sowie der kostenlose LHR-Bewertungs-Check.

Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen.

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