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Kartellrecht

Monopole. Preisabsprachen. Schiebung.

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Kartellrecht – Schützt den Wettbewerb als solchen

Das Wettbewerbsrecht besteht aus dem Lauterkeitsrecht (UWG) und dem Kartellrecht. Das Lauterkeitsrecht überwacht die Einhaltung der Regeln, während das Kartellrecht den Wettbewerb als Institution in ihrer Struktur schützt. Es soll den freien Leistungswettbewerb als solchen gewährleisten und zum Beispiel Monopole und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verhindern.

Das UWG stellt sicher, dass die Akteure in der Arena des Wettbewerbskampfs die Regeln einhalten. Zu den Regeln des Sports gehört es beispielsweise, dass ein Boxer nur seine Fäuste benutzen und keine Tiefschläge durchführen darf. Das Kartellrecht sorgt demgegenüber dafür, dass der Kampf als solcher nicht manipuliert wird. Im Boxsport spricht man zum Beispiel von „Schiebung“, wenn zwar keine Regeln verletzt werden, der Sieger des Kampfes jedoch bereits vorher feststeht, weil sich bestimmte Hintermänner darauf geeinigt haben.

Das deutsche Kartellrecht besteht im Wesentlichen aus der Durchsetzung des Kartellverbots (Kartellbekämpfung), der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen und der Zusammenschlusskontrolle.

Wo ist das Kartellrecht geregelt?

Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, durch die  7. GWB-Novelle weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen.

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen werden jedoch dann nach europäischem Recht beurteilt, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Die Schwelle zur europäischen Relevanz ist schnell überschritten, da daran nur geringe Anforderungen gestellt werden.

Welche Art von Kartellrechtsfälle gibt es?

Ein Kartell ist eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern.

Beispiele:

    • Monopole (Es gibt nur einen)
    • Oligopole (Es gibt nur wenige)
    • Preisabsprachen
    • Absprache über Produktionsmengen
    • Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen
    • Boykottaufrufe

Gibt es Ausnahmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot befreit.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dadurch die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird. Zusätzliche Voraussetzung ist aber auch, dass  die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden Zudem sind bestimmte Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erlaubt.

Gilt das Kartellrecht also nur für Großunternehmen?

Es ist die Pflicht eines jeden Unternehmens, selbst zu prüfen, ob sein Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Das ist oft nicht leicht. Ob eine Absprache ein verbotenes Kartell oder eine zulässige Kooperation ist, hängt oft ausschlaggebend vom Marktanteil der beteiligten Unternehmen ab.

Das bedeutet, dass sich auch der Mittelstand kartellrechtswidrigen Handlungen schuldig machen kann.

Was sind die Folgen von Kartellrechtsverstößen?

Kartellverstöße bergen erhebliche Risiken. Hierzu zählen

  • Nichtigkeit der Vereinbarungen
  • Bußgelder
  • Vorteilsabschöpfung und
  • strafrechtliche Sanktionen
  • Abmahnungen von Konkurrenten

Die Geldbuße gegen die verantwortlichen Personen kann bis zu einer Million Euro betragen. Die Unternehmen können zusätzlich mit bis zu zehn Prozent ihres Jahresumsatzes belangt werden.

Nicht zu unterschätzen ist, dass kartellrechtswidrige Handlungen von Mitbewerbern nicht nur beim Kartellamt angezeigt werden können, sondern auch zivilrechtlich gegenüber dem verstoßenden Unternehmen geahndet, sprich abgemahnt werden können.

Unsere Leistungen zum Thema Kartellrecht

  • Nach der Anzeige eines Kartellrechtsverstoßes kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir fordern Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens, Beseitigung der Rechtsfolgen und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab
  • Bei einer (unbegründeten) Inanspruchnahme wegen eines angeblichen Kartellrechtsverstoßes durch einen Mitbewerber oder durch das Kartellamt bereiten wir umgehend entsprechende Schritte vor (Schutzschriften, negative Feststellungsklage, etc.)

Warum LHR-Rechtsanwälte als Rechtewahrer?

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation. LHR steht dabei für die Partner Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum.

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wir sind eine auf den gewerblichen Rechtsschutz und Presserecht spezialisierte Anwaltsboutique mit Sitz in Köln mit internationaler Ausrichtung. LHR beschäftigt ausschließlich ausgewiesene und erfahrene Experten im gewerblichen Rechtsschutz.

LHR hat bereits zahlreiche kartellrechtliche Verfahren erfolgreich betreut.

Mandanten von LHR

  • Unternehmen
  • Ärzte
  • Kliniken
  • Banken
  • Finanzdienstleister
  • Sportler

Leistungen von LHR im Kartellrecht

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – wir realisieren Unterlassungs-, Beseitigungs- Schadensersatzansprüche und setzen später auch eventuelle Vertragsstrafen konsequent durch.

Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.

  • Nach der Anzeige eines Kartellrechtsverstoßes kümmern wir uns um Schadensbegrenzung im Rahmen einer mit dem Mandanten abgesprochenen Strategie
  • Wir fordern Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens, Beseitigung der Rechtsfolgen und Schadensersatz
  • Wir sichern Sie durch hohe Vertragsstrafen gegen Wiederholungen ab
  • Bei einer (unbegründeten) Inanspruchnahme wegen eines angeblichen Kartellrechtsverstoßes durch einen Mitbewerber oder durch das Kartellamt bereiten wir umgehend entsprechende Schritte vor (Schutzschriften, negative Feststellungsklage, etc.)

Kontaktieren Sie uns:

  • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-44 , [email protected]
  • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-44 , [email protected]
  • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-44 – [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert.

Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

LHR: Die Top-Wirtschaftskanzlei im Presse- und Medienrecht und im Markenrecht

Im FOCUS-Spezial wurde LHR in gleich zwei Kategorien als Top-Wirtschaftskanzlei ausgezeichnet.

LHR gehört danach sowohl im Bereich des Markenrechts, als auch im Bereich des Medien- und Presserechts zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Ganz besonders freut uns die Tatsache, dass nicht damit nur die Justiziare aus der Wirtschaft der Meinung sind, dass LHR die Rechte der Unternehmen erstklassig vertritt, sondern dass sogar die Konkurrenz in der Anwaltschaft LHR ein hervorragendes Zeugnis ausstellt.

Was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?

Und was macht der eigentlich? Viele können mit der Bezeichnung "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz" nicht viel anfangen. Kein Wunder, ist der Name doch ziemlich nichtssagend.

Einzig die Tatsache, die durch das Wort "gewerblich" angedeutet wird, dass häufig nicht Private, sondern Unternehmen den Rat eines so ausgebildeten Anwalts suchen, lässt sich daraus sicher entnehmen.

Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz  müssen besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Der Anwalt muss eine besondere Erfahrung und Expertise in diesem Bereichen vorweisen könne. Grundvoraussetzung ist die Bearbeitung von 80 Fällen aus mindestens drei verschiedenen Bereichen, wobei auf jeden dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle entfallen müssen. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

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Gibt es einen Fachanwalt für Kartellrecht?

Nein. Einen Fachanwalt für Kartellrecht gibt es nicht.

Kartellrecht wird allerdings in der Ausbildung zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz im Rahmen von kartellrechtlichen Problemen des Kennzeichenrechts sowie kartellrechtlichen Bezüge im Gewerblichen Rechtsschutz behandelt und abgeprüft.

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