Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

LG Köln: Check24 darf nicht mit „Nirgendwo günstiger Garantie“ werben

Ihr Ansprechpartner

Das Internetvergleichsportal Check24 darf nicht mit einer „Nirgendwo günstiger Garantie“ werben.

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 22.4.2020, Az. 84 O 76/19) ist die Werbung irreführend. Geklagt hatte die Versicherung HUK-Coburg, die mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet. Dieser muss Check24 nun Schadensersatz leisten.

Zur Berechnung des Schadensersatzes muss es Auskunft darüber erteilen, wie viele Versicherungsverträge über die Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind. Ein Urteil, das für Check24 eine empfindliche Niederlage bedeutet.

„Nirgendwo günstiger Garantie irreführend“

Die Klägerin beanstandete eine Werbeaussage in einem Spot des Vergleichsportals, wonach der Kunde immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ erhalte. Nach Ansicht der Richter ist die Werbeaussage irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessierten und sich auf dem Vergleichsportal informierten, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernehme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei.

Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80% der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet werde, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen „Ausreißer“ halten.

Hinweis auf schlechte Schadensregulierung unzulässig

Das Gericht hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten. Dieser erscheint nur bei den Kunden, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Der Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei.

Testsiegerwerbung unzulässig

Das Vergleichsportal dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt, und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.

Tarifnotensystem intransparent

Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig. Es beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar seien. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.

Reaktionen

Die HUK-Coburg reagierte erfreut auf das Urteil. „Die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ von Check24 wurde ad absurdum geführt“, sagte Vorstandsmitglied Jörg Rheinländer. „Das Gericht hat sich sehr klar für Transparenz ausgesprochen und damit im Sinne der Verbraucher und eines fairen Wettbewerbs geurteilt.“

Das LG Köln hat die Berufung zugelassen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass Check24 diese auch einlegt. „Das Urteil wird keine praktischen Auswirkungen für uns haben“, erklärte das Münchner Unternehmen. Die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ habe Check24 bereits nach einem früheren Rechtsstreit im September 2018 angepasst (LG Köln, Urteil v. 18.09.2018, Az. 31 O 376/17). „Der HUK geht es aus unserer Sicht darum, einen Vertriebsweg auszubremsen, und nicht um die Kunden“, sagte ein Sprecher.

„A never ending story?“

Den Aussage zufolge dürfte der Prozess nicht der letzte zwischen HUK-Coburg und Check24 gewesen sein. Bereits in der Vergangenheit kam es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Hintergrund ist, dass Millionen von Verbraucher jedes Jahr auf Check24 ihre Autoversicherung wechseln, um Verträge zu günstigeren Tarifen abzuschließen. Die HUK-Coburg steht Check24 jedoch ablehnend gegenüber, da das Unternehmen für jeden Vertragsabschluss eine Provision erhält.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht