Durchgestrichene UVP und 30-Tage-Preis: Was OLG Düsseldorf, OLG Stuttgart und OLG Köln Händlern vor dem Black Friday mitgeben
Wie drei Oberlandesgerichte die durchgestrichene UVP mit Prozent-Störer unterschiedlich bewerten, warum die Händler trotzdem alle verloren haben und welche Preisdarstellung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertretbar ist.
Ein roter Störer mit „-53 %“, darunter klein und durchgestrichen die unverbindliche Preisempfehlung, daneben groß der Aktionspreis. So sehen Millionen Angebote aus, im Prospekt wie im Online-Shop. Spätestens zum Black Friday am 27. November 2026 werden es wieder mehr.
Ob diese Darstellung eine Preisermäßigung ist, für die der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss, ist seit Inkrafttreten des § 11 PAngV im Mai 2022 umstritten. Inzwischen haben sich mehrere Oberlandesgerichte festgelegt. Das Bild ist uneinheitlich:
- Das OLG Düsseldorf sieht in der durchgestrichenen UVP eine Preisermäßigung, jedenfalls im Umfeld eines Preissenkungsprospekts.
- Das OLG Stuttgart verneint das, verurteilt den Händler aber trotzdem, weil die UVP selbst irreführend war.
- Das OLG Köln verurteilt einen Online-Händler, der den 30-Tage-Preis zwar nannte, den Rabatt aber auf einen anderen Preis rechnete.
Das Ergebnis: drei Senate, drei Begründungswege, drei unterlegene Händler. Erst der Discounter Penny hatte im Mai 2026 vor dem OLG Köln Erfolg. Seitdem liegt die Grundsatzfrage beim Bundesgerichtshof.
Übersicht
- Ist eine durchgestrichene UVP eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV?
- OLG Düsseldorf: Der Prospekt macht aus der UVP eine Preissenkung
- OLG Stuttgart: Keine Preisermäßigung, aber eine UVP ohne Markt
- OLG Köln: Der 30-Tage-Preis im Kleingedruckten rettet den Black-Friday-Rabatt nicht
- Warum hat Penny vor dem OLG Köln gewonnen?
- Welche Streichpreis-Darstellung ist bis zur BGH-Entscheidung vertretbar?
- Abmahnung erhalten oder Wettbewerber abmahnen: Worauf es im Verfahren ankommt
- Häufige Fragen zur durchgestrichenen UVP und zum 30-Tage-Preis
- Weiterführende Informationen
Ist eine durchgestrichene UVP eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV?
Das ist derzeit offen. Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Köln verneinen es für eine erkennbar als UVP bezeichnete Referenz, das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht es, wenn die Gestaltung insgesamt nach Preissenkung aussieht. Die Klärung wird vom Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren I ZR 263/26 erwartet. Bis dahin hängt das Risiko vom zuständigen Gericht und von der konkreten Gestaltung ab.
Der Hintergrund ist schnell erzählt. Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss nach § 11 Abs. 1 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat. Die Vorschrift setzt Art. 6a der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG um. Sie soll verhindern, dass Händler den Preis kurz vorher anheben und anschließend mit einem großen Rabatt werben. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 26. September 2024 (C-330/23, Aldi Süd) klargestellt, dass sich eine bekannt gegebene Ermäßigung auf diesen 30-Tage-Preis beziehen muss. Der BGH hat am 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24, „Jacobs Krönung“) nachgelegt: Der 30-Tage-Preis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, ein Sternchenhinweis in der Fußnote genügt nicht.
Bei einer UVP stellt sich die Frage aber eine Stufe früher. Der Händler vergleicht seinen Preis nicht mit einem eigenen früheren Preis, sondern mit der Empfehlung des Herstellers. Ob darin überhaupt die „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ liegt, entscheidet über alles Weitere. Wer die drei Urteile nebeneinanderlegt, erkennt ein Prüfschema in drei Schritten:
- Ob: Wird aus Sicht des Verbrauchers überhaupt eine Preisermäßigung bekannt gegeben? Hier streiten Düsseldorf und Köln (6 U 92/25).
- Angabe: Ist der 30-Tage-Preis klar und gut lesbar genannt? Daran scheiterte die Werbung in Düsseldorf.
- Bezug: Ist der hervorgehobene Rabatt auf den 30-Tage-Preis berechnet? Daran scheiterte der Online-Händler in Köln (6 UKl 4/25).
Daneben läuft eine zweite, ältere Spur. Auch wenn § 11 PAngV nicht greift, kann die UVP selbst nach § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein. Diesen Weg ist das OLG Stuttgart gegangen.
OLG Düsseldorf: Der Prospekt macht aus der UVP eine Preissenkung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I-20 U 43/25) eine Prospektwerbung von Aldi Süd untersagt, in der ein Energy-Drink mit „-23 %“ und durchgestrichener „UVP 1.29“ beworben wurde. Der flüchtige Prospektleser verstehe die Angabe als Herabsetzung des eigenen Preises. Damit hätte der 30-Tage-Preis angegeben werden müssen. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Prospektseite stand unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.“ mit einer roten Kachel „BIS ZU -48% SPAREN.“ Sechs Markenartikel waren in identischen Preiskacheln abgebildet, jeweils mit rotem Prozent-Störer und kleinem Streichpreis unten rechts. Bei drei Artikeln stand „UVP“ vor dem Streichpreis, bei den anderen drei bezog sich die Reduzierung auf den bisherigen eigenen Preis.
Der Senat beginnt mit einem Zugeständnis: Der bloße Verweis auf eine UVP ist keine Preisermäßigung (Rn. 57). Dann zählt er auf, warum hier mehr vorlag. Ein durchgestrichener Preis ist ohne abweichende Erläuterung nach ständiger Rechtsprechung der frühere eigene Preis des Händlers (BGH, I ZR 182/14, „Durchgestrichener Preis II“). Der kleine, graue Zusatz „UVP“ ändert das bei flüchtiger Durchsicht nicht. Auf derselben Seite standen UVP- und Eigenpreisreduzierungen in derselben Optik nebeneinander. Prozent-Störer, Preissenkungs-Headline und Wochenaktion taten ein Übriges. Hängen bleibt beim Leser: Bei Aldi ist es jetzt billiger als vorher.
Den Hinweis auf die Branchenübung hat der Senat knapp zurückgewiesen. Dass viele Händler so werben, macht die Werbung nicht zulässig (Rn. 71). Den Verstoß ordnet das Gericht im Anschluss an den BGH als Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG ein.
Besonders weitreichend ist eine Passage, die man leicht überliest. Bei den Abmahnkosten kam es nur auf den abgemahnten Ausschnitt an, also auf die einzelne Preiskachel ohne Headline und Umfeld. Auch diesen Ausschnitt versteht der Senat als Preisermäßigung: Roter Störer und roter Preis lenkten den Blick auf die Ersparnis, die lesbare UVP-Angabe ändere daran nichts (Rn. 76). Konsequent zu Ende gedacht, wäre damit fast jede durchgestrichene UVP mit hervorgehobenem Prozentsatz eine Preisermäßigung.
OLG Stuttgart: Keine Preisermäßigung, aber eine UVP ohne Markt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 6. März 2025 (2 U 142/23) die Online-Werbung von Lidl für einen Heimtrainer mit „-53 %“ und durchgestrichener „UVP: 649.00“ untersagt. Einen Verstoß gegen § 11 PAngV verneinte der Senat, weil ein UVP-Verweis keine Preisermäßigung sei. Irreführend war die Werbung trotzdem, weil die UVP keine marktgerechte Orientierung mehr bot. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Händler bot das Ergometer für 303,05 € an. Eine Gesellschaft, die mit der Herstellerin über identische Geschäftsführer und einen Markenlizenzvertrag verbunden war, verkaufte dasselbe Gerät über Jahre im eigenen Shop für 279 bis 329 €. Die Herstellerseite selbst unterbot ihre Empfehlung also dauerhaft um rund die Hälfte.
Zur PAngV hält sich das Urteil kurz. Zwei Sätze, ein Verweis auf die Verordnungsbegründung, eine Kommentarstelle. Mit der Gestaltung, die der Düsseldorfer Kachel fast aufs Haar gleicht, setzt sich der Senat nicht auseinander. Aus unserer Sicht ist das die schwächste Stelle der drei Entscheidungen.
Umso gründlicher ist die Prüfung nach § 5 Abs. 1 UWG. Eine UVP ist nur zulässig, wenn sie als marktgerechte Orientierungshilfe taugt und nicht bloß attraktive Preiswerbung ermöglichen soll (BGH, I ZR 121/99, „Preisempfehlung bei Alleinvertrieb“). Verkauft die Herstellerseite selbst dauerhaft weit darunter, zeigt sie, dass sie ihre eigene Empfehlung nicht ernst nimmt. Die rechtliche Selbständigkeit der Vertriebsgesellschaft half der Beklagten nicht. Für Händler bedeutet das: Wer eine UVP vom Lieferanten übernimmt, haftet selbst, wenn sie am Markt nichts mehr wert ist.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Lidl Beschwerde eingelegt. Der BGH hat sie am 20. November 2025 zurückgewiesen (I ZR 80/25). Zur Frage des § 11 PAngV sagt dieser Beschluss allerdings nichts. In diesem Punkt hatte Lidl gewonnen und war deshalb nicht beschwert.
Aus der LHR-Praxis
Mit der fehlenden Orientierungsfunktion einer UVP haben wir derzeit selbst zu tun. Auf Antrag unserer Mandantin hat das Landgericht Heilbronn einem Hersteller untersagt, auf Amazon mit Rabatten auf seine eigene UVP zu werben (LG Heilbronn, 8 O 74/26). Weil die UVP weiter auftauchte, folgte ein Ordnungsgeld von 10.000 €. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim OLG Stuttgart anhängig. Weitere Verfahren finden Sie unter Unsere Erfolge.
OLG Köln: Der 30-Tage-Preis im Kleingedruckten rettet den Black-Friday-Rabatt nicht
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 (6 UKl 4/25) einem Online-Händler einen Black-Friday-Rabatt von „-20 %“ untersagt, der sich auf einen durchgestrichenen eigenen Preis bezog. Den 30-Tage-Bestpreis hatte der Händler zwar genannt, aber nur klein darunter. Ein hervorgehobener Rabatt muss nach Auffassung des Senats auf den 30-Tage-Preis berechnet sein. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Händler, ein Anbieter von Taschen und Accessoires, präsentierte in seiner Rubrik „SALE“ einen Rucksack mit dem farbigen Hinweis „BLACK FRIDAY SPECIAL“ und „-20 %“. Darunter stand grau der Streichpreis von 179,90 €, größer und schwarz der Aktionspreis von 143,92 €. Eine Zeile tiefer, klein und grau: „30-Tage-Bestpreis: 152,92 € (-6 %)“. Jede einzelne Angabe war richtig. Die Ersparnis gegenüber dem tatsächlich niedrigsten Preis der letzten 30 Tage betrug aber nicht 20, sondern 6 Prozent. Bei einem weiteren Produkt lag der Aktionspreis sogar 7 Prozent über dem 30-Tage-Bestpreis.
Eine Verbraucherzentrale klagte nach dem Unterlassungsklagengesetz direkt beim OLG. Der Senat stützt sich auf die EuGH-Entscheidung C-330/23: Die Ermäßigung und jede Aussage über die Vorteilhaftigkeit des Preises müssen sich auf den 30-Tage-Preis beziehen. Ob ein zusätzlicher, anders berechneter Rabatt neben dem korrekten Wert überhaupt zulässig sein kann, lässt das Gericht offen. Jedenfalls verletzte die Gestaltung das Gebot der Preisklarheit aus § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV: Fünf Preisinformationen konkurrierten miteinander, und die Gewichtung war umgekehrt. Der unreale Rabatt stand im Blickfang, die geschuldete Angabe trat zurück.
Eine Irreführung musste die Verbraucherzentrale nicht darlegen. Für den Anspruch aus § 2 Abs. 2 Nr. 19 UKlaG genügt der Verstoß gegen die Preisangabenvorschrift. Das Argument „mehr Information schafft mehr Transparenz“ ist damit weitgehend verbraucht. Wer zusätzlich zum korrekten 30-Tage-Rabatt einen höheren Streichpreis-Rabatt in den Vordergrund stellt, verliert.
Warum hat Penny vor dem OLG Köln gewonnen?
Penny hat gewonnen, weil das OLG Köln in einer erkennbar als UVP bezeichneten Referenz keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung sieht. Der Händler beeinflusse die Empfehlung des Herstellers nicht, der Schutzzweck des § 11 PAngV sei daher nicht berührt. Mit Urteil vom 15. Mai 2026 (6 U 92/25) hob der Senat ein Urteil des Landgerichts Köln auf, ließ aber die Revision zu. Sie ist beim BGH unter I ZR 263/26 anhängig.
Beworben war ein Joghurt für 0,33 € mit „-58 %“ gegenüber einer durchgestrichenen UVP von 0,79 €. Der Bezug auf die UVP war nach den Feststellungen gut sichtbar, die Seite enthielt nur UVP-Vergleiche. Der Senat hat offen eingeräumt, von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abzuweichen. Die Revision hat er zugelassen, weil die Bedeutung der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ höchstrichterlich ungeklärt ist.
Derselbe 6. Zivilsenat hatte drei Monate zuvor den Rucksack-Fall entschieden. Ein Widerspruch liegt darin nicht. Dort war der Streichpreis ein eigener früherer Preis, hier eine Herstellerempfehlung.
Wie tief der Graben zu Düsseldorf ist, hängt davon ab, wie man das Düsseldorfer Urteil liest. Auf die Umfeld-Indizien gestützt, lassen sich beide Entscheidungen noch mit unterschiedlichen Sachverhalten erklären: hier eine reine UVP-Seite mit deutlichem Hinweis, dort ein gemischter Preissenkungsprospekt mit kleinem grauem Zusatz. Nimmt man die Ausschnittsbegründung in Rn. 76 ernst, ist der Konflikt echt. Dann wäre eine durchgestrichene UVP mit rotem Prozentsatz in Düsseldorf regelmäßig eine Preisermäßigung, in Köln regelmäßig nicht.
Der BGH wird entscheiden müssen, ob „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ ein normativer, am Zweck der Richtlinie ausgerichteter Begriff ist oder eine reine Frage der Wahrnehmung. Weil der Begriff aus dem Unionsrecht stammt, ist eine Vorlage an den EuGH nicht fernliegend. Mit einer schnellen Klärung sollten Händler deshalb nicht rechnen.
Welche Streichpreis-Darstellung ist bis zur BGH-Entscheidung vertretbar?
Am sichersten ist es, eine UVP nicht durchzustreichen und keinen Prozent-Störer an sie zu knüpfen, sondern sie neutral als „UVP des Herstellers“ gegenüberzustellen. Eigene Preissenkungen sollten nur mit einem Rabatt beworben werden, der auf den 30-Tage-Preis berechnet ist. Wer davon abweicht, nimmt jedenfalls im Bezirk des OLG Düsseldorf ein erhebliches Abmahnrisiko in Kauf.
1. UVP gegenüberstellen statt durchstreichen
Der Strich ist nach der Düsseldorfer Begründung das stärkste Indiz für eine Eigenpreissenkung. Eine Formulierung wie „UVP des Herstellers: 649,00 €“ in gleicher Schriftgröße neben dem eigenen Preis, ohne roten Prozentwert, ist ein klarer Preisvergleich und dürfte nach allen drei Urteilen unproblematisch sein, solange die UVP stimmt.
2. UVP-Vergleiche und eigene Preissenkungen optisch trennen
Die Durchmischung auf einer Seite war in Düsseldorf ein zentrales Argument (Rn. 62 f.). Wer beides bewirbt, sollte unterschiedliche Kacheln, Farben und Beschriftungen verwenden und die UVP-Angaben nicht in einer Aktion mit Preissenkungs-Headline unterbringen.
3. Jeden hervorgehobenen Rabatt auf den 30-Tage-Preis rechnen
Bei echten Preissenkungen gilt nach dem Kölner Urteil eine einfache Regel: Der Prozentsatz im Blickfang muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, und dieser Preis muss gut lesbar dabeistehen. Ein höherer Rabatt auf einen älteren Streichpreis gehört nicht in den Störer. Wer vorsorglich auch bei UVP-Vergleichen den 30-Tage-Preis angibt, verringert das Risiko nach der Düsseldorfer Linie. Ein auf die UVP berechneter Prozent-Störer bleibt aber angreifbar.
4. Kein Sale-Badge, wenn der Preis nicht gesunken ist
Liegt der aktuelle Preis nicht unter dem 30-Tage-Preis, ist jede Ermäßigungsbehauptung riskant. Das betrifft vor allem automatisierte Shop-Templates und Black-Friday-Overlays, die Rabatte aus hinterlegten Streichpreisen errechnen. Der Kölner Fall mit der versteckten Preiserhöhung um 7 Prozent zeigt, wie schnell das passiert.
5. Die UVP selbst prüfen, auch auf Marktplätzen
Eine UVP, die der Hersteller oder eine verbundene Gesellschaft dauerhaft deutlich unterbietet, ist nach dem Stuttgarter Urteil irreführend. Händler sollten vor einer Kampagne prüfen, zu welchen Preisen die Herstellerseite selbst verkauft. Auf Amazon besteht ein eigenes Risiko: Automatisch eingeblendete UVPs werden dem Anbieter zugerechnet, wie unser Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Heilbronn zeigt.
Abmahnung erhalten oder Wettbewerber abmahnen: Worauf es im Verfahren ankommt
In allen drei Verfahren richtete sich der Antrag gegen die konkrete Verletzungsform mit Abbildung. Das erlaubt dem Gericht, jeden schlüssig vorgetragenen Unlauterkeitsaspekt heranzuziehen. Wer gegen eine UVP-Werbung vorgeht, sollte deshalb § 11 PAngV und die Irreführung über die UVP nach § 5 UWG nebeneinander vortragen. Wer abgemahnt wird, sollte prüfen, welche dieser Spuren der Abmahner überhaupt belegen kann.
Das Stuttgarter Urteil zeigt beide Seiten. Der Senat konnte die Verurteilung auf einen Gesichtspunkt stützen, den das Landgericht Heilbronn gar nicht als eigenen Streitgegenstand geprüft hatte. Gleichzeitig scheiterte die Verbraucherzentrale mit drei von vier Angriffen auf die UVP, weil sie die Marktverhältnisse beweisen musste und dafür keine Erleichterungen bekam. Erfolg hatte sie erst mit Registerauszügen zur Geschäftsführung, der Markenlizenz und einer Preisdokumentation über mehrere Jahre.
Für die Kosten gilt ein Detail aus Düsseldorf: Die Abmahnkosten bemessen sich allein am abgemahnten Ausschnitt (Rn. 75). Wer abmahnt, sollte die prägenden Umfeldelemente wie Headline und gemischte Referenzpreise deshalb schon in der Abmahnung abbilden. Rechtsmissbräuchlich ist es nach Auffassung des Senats nicht, wenn die spätere Klage auf mehr Gestaltungselemente gestützt wird als die Abmahnung (Rn. 45).
Auch der Gerichtsstand spielt derzeit eine Rolle. Verbände können nicht am Ort der Werbung klagen, sondern müssen den Händler grundsätzlich an seinem Sitz verklagen (§ 14 Abs. 2 UWG), Verbraucherschutzverbände nach dem UKlaG direkt beim dort zuständigen Oberlandesgericht. Für Online-Werbung gilt der Ausschluss des Begehungsorts auch für Mitbewerber. Solange der BGH nicht entschieden hat, entscheidet der Sitz des Händlers deshalb mit darüber, welche Linie zur Anwendung kommt. Weitere Hintergründe zu Referenzpreisen finden Sie in unseren Beiträgen zu Streichpreisen im Online-Shop und zur UVP im Alleinvertrieb.
Häufige Fragen zur durchgestrichenen UVP und zum 30-Tage-Preis
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Stehen Ihre Black-Friday-Preise schon im Shop-Template?
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Weiterführende Informationen
- Werbung mit Preisen: Streichpreise, UVP und Preisangabenverordnung
- Schutz vor Abmahnungen
- Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
- Wettbewerbsrecht und Kartellrecht
- Unsere Erfolge