LHR-Praxisfall: „Ein Hersteller, dessen Namen ich nicht nennen werde“ – warum verdeckte Herabsetzung auf Instagram trotzdem verboten ist

Wie ein Wettbewerber aus einem einzelnen Motorschaden eine anonyme „Warnung“ vor den Produkten unserer Mandantin konstruiert – und warum das Weglassen des Namens vor Gericht nicht schützt.
Die Konstellation ist auf Social Media inzwischen ein Klassiker. Ein Unternehmer mit reichweitenstarkem Kanal zeigt einen kapitalen Schaden, liefert eine vermeintlich technische Erklärung – und schiebt die Ursache einem Produkt zu, dessen Hersteller er betont nicht nennt:
- Das Video wirkt wie ein neutraler Erfahrungsbericht, nicht wie Werbung.
- Der Absender ist zugleich Wettbewerber des ungenannten Herstellers – was viele Zuschauer nicht wissen.
- Die Community erledigt den Rest: In den Kommentaren fällt der Name binnen Stunden.
Das Ergebnis: eine Herabsetzung mit voller Wirkung – aber scheinbar ohne Angriffsfläche. Denn wer nicht genannt wird, kann sich doch nicht wehren. Oder?
Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, dass diese Rechnung nicht aufgeht.
Übersicht
- Der Fall: Ein „Rums“ bei 280 km/h – und ein Schuldiger ohne Namen
- Die Argumentation der Gegenseite: „Das ist doch nur mein privater Kanal“
- Rechtlicher Rahmen: Anschwärzung, Erkennbarkeit, Zu-eigen-Machen
- Strategische Vorgehensweise: Von der Dokumentation zur einstweiligen Verfügung
- Das Ergebnis: Verbot binnen zwei Tagen
- Sie werden in einem Video oder Posting herabgesetzt – ohne genannt zu werden?
Der Fall: Ein „Rums“ bei 280 km/h – und ein Schuldiger ohne Namen
Unsere Mandantin entwickelt und vertreibt seit Jahren bundesweit Autozubehör.
Ein Wettbewerber – genauer: dessen Geschäftsführer über seinen persönlich geführten, aber erkennbar geschäftlich betriebenen Instagram-Kanal mit mehreren tausend Followern – veröffentlichte Ende Juni 2026 ein Video über einen Kompressorschaden an einem Dodge Challenger SRT Hellcat Redeye. Kernaussage:
„Wenn man eine schlechte Abgasanlage hat, so wie dieses Auto hier… und da sind leider welche am Markt, speziell von einem Hersteller, dessen Namen ich nicht nennen werde, die sehr viel Staudruck verursachen. […] Dann gab es einen Rums und dann war der Antrieb von dem Kompressor Geschichte… also immer schön drauf achten, welche Abgasanlagen Ihr so in Eure Hellcats bzw. Redeys packt.“
Der Name fiel nicht. Er musste auch nicht fallen. Die Fakten des Falls:
- Der Markt für das bestimmte Zubehör ist winzig – ernsthaft in Betracht kommen nur zwei Anbieter, darunter unsere Mandantin.
- Wenige Stunden nach Veröffentlichung nannten Nutzer in den Kommentaren die Mandantin beim Namen („kann nur die […] verursachen“).
- Der Kanalbetreiber ließ diese Kommentare stehen – unwidersprochen, ungelöscht.
- Auf die direkte Frage eines Nutzers, ob die Mandantin gemeint sei, antwortete er nicht etwa mit „nein“, sondern vielsagend: das erzähle er „gern am Telefon“ – versehen mit einem Zwinkersmiley.
- In einer weiteren – später gelöschten – Antwort hieß es, wer sich „ein bisschen Mühe“ gebe, werde den Hersteller „schon rausfinden“.
Die behauptete Schadensursache war zudem schlicht unwahr.
Die Teile der Mandantin mussten eine verpflichtende Prüfung bei einem technischen Dienst bestehen. Mehrere hundert verkaufte Anlagen dieses Typs – keine einzige Reklamation wegen Problemen. Dafür erreichten die Mandantin nach dem Video zahlreiche Anfragen verunsicherter Kunden.
Die Argumentation der Gegenseite: „Das ist doch nur mein privater Kanal“
Auf die Abmahnung reagierte die Gegenseite mit einem einzigen Argument: Der Instagram-Kanal sei gar kein Kanal des Unternehmens. Das war schon im Ansatz nicht haltbar.
Der Kanal-Header wies den Betreiber ausdrücklich als Geschäftsführer des konkurrierenden Unternehmens aus, verlinkte dessen Firmenaccount und dessen Website. Wer seinen persönlichen Account derart mit seinem Unternehmen verzahnt, handelt im geschäftlichen Verkehr – und sein Unternehmen haftet über § 8 Abs. 2 UWG gleich mit.
Hängen bleibt: Die „Anonymität“ war hier kein Schutzschild, sondern Teil der Inszenierung. Sie erzeugte Neugier, die Kommentarspalte lieferte die Auflösung.
Rechtlicher Rahmen: Anschwärzung, Erkennbarkeit, Zu-eigen-Machen
1. Unwahre Tatsachenbehauptung über einen Mitbewerber (§ 4 Nr. 2 UWG)
Wer über die Waren eines Mitbewerbers unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, handelt unlauter (§ 4 Nr. 2 UWG – sogenannte Anschwärzung). Die Behauptung, eine bestimmte Abgasanlage verursache Staudruck und damit Kompressorschäden, ist eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung – keine Meinung. Ist sie unwahr, kommt es auf eine Interessenabwägung nicht mehr an. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG.
2. Erkennbarkeit ohne Namensnennung
Eine Herabsetzung setzt nicht voraus, dass der Betroffene namentlich genannt wird. Es genügt, wenn ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise erkennt, wer gemeint ist. Genau das ließ sich hier belegen: durch die Marktstruktur (faktisch zwei Anbieter), durch die Kommentare Dritter, die die Mandantin binnen Stunden identifizierten, und durch das eigene Verhalten des Äußernden, der die Identifizierung mit Andeutungen („mit ein bisschen Mühe“) aktiv befeuerte.
3. Zu-eigen-Machen fremder Kommentare durch Nichtlöschen
Besonders praxisrelevant ist die dritte Ebene: Das Landgericht Düsseldorf stellte in seinem Beschluss darauf ab, dass die Antragsgegner sich die identifizierenden Nutzerkommentare jedenfalls zu eigen gemacht haben, weil sie diese nicht löschten (LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2026, Az. 31 O 138/26). Wer als Kanalbetreiber die Auflösung seines „Rätsels“ durch die Community stehen lässt, kann sich hinterher nicht auf die eigene Zurückhaltung berufen. Zu den Grenzen zulässiger Äußerungen über Wettbewerber im Netz beraten wir regelmäßig – etwa auch bei wettbewerbswidriger E-Mail-Werbung, die ein Ordnungsgeldverfahren nach sich zieht.
4. Hilfsweise: Herabsetzung und gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 1 und Nr. 4 UWG)
Unabhängig von der Unwahrheit stellt die pauschale Bezeichnung als „schlechte Abgasanlage“ eine sachlich nicht gerechtfertigte Herabsetzung der Produkte einer Mitbewerberin dar (§ 4 Nr. 1 UWG). Und der abschließende Appell, „immer schön drauf zu achten“, welche Anlage man verbaut, enthält einen kaum verhohlenen Boykottaufruf – eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.
Strategische Vorgehensweise: Von der Dokumentation zur einstweiligen Verfügung
1. Beweissicherung in der Kommentarspalte
Der Fall wurde nicht im Video gewonnen, sondern in den Kommentaren. Gesichert wurden deshalb nicht nur das Video selbst, sondern sämtliche identifizierenden Nutzerkommentare, die vielsagenden Antworten des Betreibers – und zwar rechtzeitig: Eine der aufschlussreichsten Antworten wurde später gelöscht. Wer zu spät dokumentiert, verliert Beweise.
2. Glaubhaftmachung der Unwahrheit
Kern der Glaubhaftmachung war die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführung zur bestandenen Abgasgegendruckprüfung im ECE-Zulassungsverfahren sowie zur reklamationsfreien Verkaufshistorie. Wer eine Tatsachenbehauptung angreift, muss dem Gericht die Unwahrheit plausibel machen – hier gelang das über objektive Prüfnachweise statt bloßer Gegenbehauptung.
3. Abmahnung mit kurzer Frist
Die Antragsgegner wurden binnen zwei Tagen nach Veröffentlichung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Reaktion („nicht unser Kanal“) machte den Weg zum Gericht frei – und dokumentierte zugleich, dass eine außergerichtliche Lösung nicht zu erwarten war.
4. Antrag auf einstweilige Verfügung
Der Verfügungsgrund wird im Lauterkeitsrecht vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG). Wegen der besonderen Dringlichkeit erging die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – der Antragsgegner erfuhr von dem Verbot erst mit dessen Zustellung.
Das Ergebnis: Verbot binnen zwei Tagen
Das Landgericht Düsseldorf untersagte den Antragsgegnern – dem Unternehmen wie dem Geschäftsführer persönlich – die angegriffenen Äußerungen mit Beschluss vom 08.07.2026 (Az. 31 O 138/26), zwei Tage nach Antragstellung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; den Antragsgegnern steht der Widerspruch offen.
Aus der LHR-Praxis
Der Fall steht nicht isoliert
Wir sind bereits mehrfach erfolgreich gegen unlautere Werbung auf Instagram vorgegangen. Auch damals erwirkten wir vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die anschließend im Hauptsacheverfahren bestätigt wurde. Der aktuelle Beschluss reiht sich in eine Serie von Verfahren ein, in denen Gerichte Herabsetzungen von Wettbewerbern auf Social Media unterbinden.
Für Unternehmen lässt sich die Lehre in einem Satz zusammenfassen: Wer auf Social Media über Wettbewerber spricht, haftet nicht nur für das, was er sagt – sondern auch für das, was er seine Follower sagen lässt.
Sie werden in einem Video oder Posting herabgesetzt – ohne genannt zu werden?
Gerade verdeckte Angriffe entfalten ihre Wirkung schnell: verunsicherte Kunden, Nachfragen, Umsatzrückgang. Zugleich läuft die Zeit – im einstweiligen Rechtsschutz kommt es auf Wochen an. Sichern Sie das Video und die Kommentare, und lassen Sie den Fall kurzfristig prüfen: Wir sagen Ihnen typischerweise binnen 24 Stunden, ob und wie ein gerichtliches Verbot erreichbar ist.