Verpixelt und trotzdem erkannt: Warum ein paar Pixel kein Persönlichkeitsrecht retten
DER SPIEGEL zeigt die Angeklagte im Mordfall Fabian groß im Bild: langes blondes Haar, Jacke, Statur, im Hintergrund ein Feld. Nur das Gesicht ist in grobe Quadrate zerlegt, darunter stehen „Gina H.“, der Tatvorwurf und die Einschätzungen der Gutachter. Wer die Frau kennt, erkennt sie. Wofür also die Pixel?
Ein Screenshot dieses SPIEGEL+-Aufmachers machte an diesem Wochenende bei uns die Runde, versehen mit der Bemerkung, wie beruhigend es doch sei, dass ihr Gesicht verpixelt ist – dann wisse man ja gar nicht, um wen es geht, und rechtssicher sei es obendrein. Ganz unberechtigt ist der Spott nicht. Die Verpixelung des Gesichts gehört in deutschen Redaktionen zum Standardrepertoire, rechtlich ist sie aber erstaunlich oft eine Geste ohne Wirkung: Sie entscheidet weder darüber, ob ein Bild veröffentlicht werden darf, noch macht sie ein unzulässiges Bild zulässig.
Zum Hintergrund: Vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Rostock wird seit dem 28. April 2026 gegen eine Frau verhandelt, der die Staatsanwaltschaft vorwirft, den achtjährigen Fabian aus Güstrow am 10. Oktober 2025 getötet zu haben. Sie bestreitet die Tat, das Urteil wird nach derzeitiger Planung am 10. November 2026 erwartet. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für sie die Unschuldsvermutung. Woher das Foto stammt und ob es mit ihrer Einwilligung entstanden ist, lässt sich dem Anriss nicht entnehmen. Um die Bewertung dieses einen Bildes geht es hier deshalb nicht, sondern um die Frage, was Pixel rechtlich überhaupt leisten.
Übersicht
- Erkennbar ist, wen der Bekanntenkreis erkennt
- Darf die Presse eine Angeklagte vor dem Urteil überhaupt zeigen?
- Ist die Veröffentlichung unzulässig, retten die Pixel sie nicht
- Ganz nutzlos ist der Pixelblock trotzdem nicht
- Was bedeutet das für Betroffene und Redaktionen?
- Häufige Fragen zu Verpixelung und Erkennbarkeit
- Weiterführende Informationen
Erkennbar ist, wen der Bekanntenkreis erkennt
Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG schützt Bildnisse, also Abbildungen, auf denen eine Person erkennbar ist. Das Gesicht braucht es dafür nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass der Abgebildete durch Merkmale erkennbar ist, die sich aus dem Bild ergeben und gerade ihm eigen sind, auch wenn sein Gesicht kaum oder gar nicht zu sehen ist. Es reicht, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden, und zwar von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis; der flüchtige Betrachter muss ihn nicht erkennen (BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 449/19, Rn. 19 – G20-Gipfel). Im G20-Fall genügten Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform, obwohl das Gesicht der Klägerin etwa zur Hälfte verdeckt war.
Das Landgericht Berlin II hat diesen Maßstab vor knapp einem Jahr auf eine verpixelte Bildberichterstattung angewandt (Urteil vom 2. Dezember 2025 – 27 O 366/25 eV). Gezeigt wurde dort das Opfer einer Gewalttat, das Gesicht unkenntlich gemacht, Haarfarbe und übriger Körper dagegen nicht. Die Kammer zog den Begleittext heran: Tatzeit, Tatort und Verfahrensverlauf waren so konkret beschrieben, dass Familie, Freunde und Geschäftspartner den Mann zuordnen konnten. Eine Verpixelung sei schon gar nicht geeignet, die Einordnung als Bildnis zu verhindern, solange der Text weitere Identifikationsmerkmale liefere.
Legt man diesen Maßstab an den Aufmacher an, bleibt von der Anonymisierung wenig übrig. Haare, Statur und Kleidung sind vollständig sichtbar, ebenso Hintergrund und Szenerie, die für Ortskundige ein weiteres Erkennungsmerkmal sind. Der Text nennt Vornamen, Initiale, Tatvorwurf und die Rolle der Frau im Umfeld des Kindes. Wer sie aus dem Alltag kennt, braucht ihr Gesicht nicht. Das Kürzel „Gina H.“ ist dabei übrigens nichts anderes als die Textfassung desselben Pixelblocks.
Darf die Presse eine Angeklagte vor dem Urteil überhaupt zeigen?
Ob ein Bildnis ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf, entscheidet sich nicht an den Pixeln, sondern an § 23 KUG: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen verbreitet werden, solange keine berechtigten Interessen des Abgebildeten entgegenstehen. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass das Informationsinteresse umso stärker ist, je mehr sich eine Tat durch ihre Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 – „Holzklotz“). Der gewaltsame Tod eines Achtjährigen, über den seit einem Jahr bundesweit berichtet wird, liegt am oberen Ende dieser Skala.
Das Gegengewicht bildet die Unschuldsvermutung. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, verlangt sie Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Darstellung; für die Wortberichterstattung gelten die Regeln der identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Im Holzklotz-Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht die Gefahr beschrieben, dass das Gesicht eines Angeklagten in weiten Kreisen dauerhaft mit dem Schrecken der Tat verbunden bleibt, selbst wenn am Ende ein Freispruch steht. Deshalb hielt es die Anordnung des Strafgerichts, den Angeklagten nur verpixelt zu zeigen, im Eilverfahren für vertretbar.
Für den Fall Fabian nicht ohne Reiz ist ein weiterer Gedanke aus dieser Entscheidung. Der Angeklagte hatte sich vor seiner Beschuldigung selbst filmen lassen und den Medien Interviews gegeben. Das ließ das Gericht nicht genügen, weil er sich damals als Zeuge und nicht als Beschuldigter geäußert hatte. Ob jemand, der sich als Beschuldigter bewusst der Öffentlichkeit stellt, seinen Schutz weitgehend verliert, hat es ausdrücklich offengelassen. Auch die Angeklagte im Fall Fabian hat nach Medienberichten nach dem Auffinden des Jungen ein Interview gegeben – damals ebenfalls nicht als Beschuldigte.
Wie knapp solche Abwägungen ausfallen, zeigt der Hamburger Block-Prozess. Das Landgericht Berlin II hielt im Juli das unverpixelte Foto eines mitangeklagten Familienanwalts für ein zulässiges Bildnis der Zeitgeschichte (Urteil vom 14. Juli 2026 – 27 O 237/26 eV), das Kammergericht hatte Bilder desselben Mannes zwei Monate zuvor in einem anderen Verfahren für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 11. Mai 2026 – 10 U 17/26). Der Deutsche Presserat verlangt in Richtlinie 8.1 des Pressekodex ebenfalls eine Einzelfallabwägung und nennt als typischen Fall eines überwiegenden öffentlichen Interesses eine außergewöhnlich schwere Straftat; zu berücksichtigen sind unter anderem Verfahrensstand, Intensität des Tatverdachts und die Frage, wie sehr die Betroffenen selbst die Öffentlichkeit gesucht haben.
Ist die Veröffentlichung unzulässig, retten die Pixel sie nicht
Daraus ergibt sich das eigentliche Dilemma. Ist die identifizierende Bildberichterstattung im Einzelfall zulässig, braucht es die Pixel rechtlich nicht. Ist sie unzulässig, helfen Pixel nur dann, wenn die Person danach tatsächlich nicht mehr erkennbar ist. Ein Feld aus groben Quadraten über dem Gesicht eines im Übrigen unveränderten Porträts erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel nicht. Der Presserat hat das in der seit März 2025 geltenden Fassung von Ziffer 8 des Pressekodex auf eine knappe Formel gebracht: „Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.“
Auch eine gerichtliche Verpixelungsanordnung verschiebt diesen Maßstab nicht. Sitzungspolizeiliche Verfügungen nach § 176 GVG richten sich an die Personen im Sitzungssaal und schützen das Persönlichkeitsrecht nicht weiter, als es die §§ 22, 23 KUG ohnehin tun (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10). Wir berichteten seinerzeit über diese Entscheidung, nach der die BILD einen verurteilten Terroristen unverpixelt zeigen durfte. Für ein Foto, das außerhalb des Gerichtssaals entstanden ist, spielt eine solche Anordnung ohnehin keine Rolle.
Ganz nutzlos ist der Pixelblock trotzdem nicht
Bei aller Ironie: Der Pixelblock schützt vor dem Teil des Publikums, der die Frau nicht kennt. Gerade diesen Effekt hat das Bundesverfassungsgericht im Blick, wenn es vor einem Gesicht warnt, das sich in weiten Kreisen dauerhaft mit einer Tat verbindet.
Für den Unterlassungsanspruch hilft das der Redaktion allerdings selten. Ist die Person für ihren Bekanntenkreis erkennbar und die Veröffentlichung nicht durch das Zeitgeschehen gedeckt, ist sie zu unterlassen, ob mit oder ohne Pixel. Der BGH hat im G20-Fall zwar zugunsten der Presse berücksichtigt, dass die Klägerin nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis zu identifizieren war; dort ging es aber um ein ohnehin kaum erkennbares Bild in einem Kontext von erheblichem Informationswert. Spürbar wird die Verpixelung vor allem bei der Geldentschädigung. Sie setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, und ein Bild, das nur Eingeweihte zuordnen können, erreicht diese Schwelle deutlich seltener als ein Gesicht auf der Titelseite. Auch das Landgericht Berlin II hat das Sonderwissen weniger Eingeweihter als Umstand gewertet, der das Gewicht der Beeinträchtigung mindert, die Erkennbarkeit aber nicht entfallen lässt.
Die Pixel ändern also weniger am Ob als am Preis. Und dort, wo es für die Betroffenen tatsächlich unangenehm wird, in der Nachbarschaft, bei der Arbeit oder im Verein, ändern sie wenig.
Was bedeutet das für Betroffene und Redaktionen?
Wer sich trotz Verpixelung wiedererkennt, sollte sich nicht mit dem Hinweis abspeisen lassen, das Gesicht sei doch unkenntlich. Maßgeblich ist, ob Menschen aus dem eigenen Umfeld die Abbildung zuordnen können, und das lässt sich belegen:
- eidesstattliche Versicherungen von Bekannten, Kollegen oder Nachbarn, die die Person auf dem Bild erkannt haben,
- eine genaue Aufstellung der Merkmale in Bild und Text, die zur Identifizierung führen (Haare, Statur, Kleidung, Hintergrund und Szenerie, Vorname, abgekürzter Nachname, Ort, Rolle im Geschehen),
- eine zügige Reaktion, denn für eine einstweilige Verfügung erwarten die Pressekammern in der Regel ein Vorgehen innerhalb weniger Wochen ab Kenntnis.
Neben der Unterlassung kommen Löschung in Archiven und Suchmaschinen sowie bei schweren Eingriffen eine Geldentschädigung in Betracht. Angreifbar ist dabei nicht nur das Bild, sondern auch eine Wortberichterstattung, die die Anonymisierung durch zu viele Details wieder aufhebt.
Für Redaktionen ist die Konsequenz ebenso schlicht. Am Anfang steht die Entscheidung, ob eine identifizierende Darstellung im konkreten Fall zulässig ist. Fällt sie negativ aus, muss die Anonymisierung vollständig sein: Gesicht, Haare, Statur, markante Kleidung, Hintergrund und Szenerie, abgestimmt mit dem Text. Eine Silhouette, eine Rückenansicht ohne Erkennungsmerkmale oder ein als solches gekennzeichnetes Symbolbild leisten das zuverlässiger als ein Mosaik über der Nase.
Aus der LHR-Praxis
Dass „verpixelt“ und „unkenntlich“ nicht dasselbe sind, hat auch das Landgericht Frankfurt am Main in einem von uns geführten Eilverfahren gegen das ZDF so gesehen: Der Sender durfte heimlich gefilmte Aufnahmen eines Angestellten unserer Mandantin trotz Verpixelung nicht mehr zeigen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur einstweiligen Verfügung gegen das ZDF wegen eines „Frontal“-Beitrags.
Bis zum Urteil gilt für die Angeklagte in Rostock die Unschuldsvermutung. Und für den Pixelblock die Erkenntnis, dass er vor allem diejenigen beruhigt, die die Abgebildete ohnehin nie erkannt hätten.
Häufige Fragen zu Verpixelung und Erkennbarkeit
Reicht es, auf einem Foto das Gesicht zu verpixeln?+
Wann gilt eine Person auf einem Foto rechtlich als erkennbar?+
Dürfen Medien Angeklagte vor dem Urteil erkennbar zeigen?+
Bindet eine Verpixelungsanordnung des Strafgerichts alle Medien?+
Was kann ich tun, wenn ich mich trotz Verpixelung wiedererkenne?+
Sind Sie trotz Verpixelung in einem Bericht erkennbar?
Wir prüfen Bild- und Wortberichterstattung und setzen Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung gegenüber Verlagen, Sendern und Plattformen durch. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.
Weiterführende Informationen
- Wer ist für die Verpixelung von Fotos verantwortlich?
- BGH: BILD darf Terrorist unverpixelt zeigen
- BGH: bild.de-Berichterstattung über Bundespolizisten mit unverpixeltem Foto zulässig
- BGH: Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen
- Aus aktuellem Anlass: „Ich berichte nur, was andere sagen“
- Einstweilige Verfügung gegen das ZDF wegen eines „Frontal“-Beitrags