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BGH zu Paparazzi-Fotos: Der Fotograf haftet nicht für die Veröffentlichung

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Grafik eines stilisierten BGH-Urteils mit Tenor und Kamera, Headline „Der Fotograf haftet nicht“ und rotem Stempel „Fotograf haftet nicht · BGH VI ZR 402/24“Helene Fischer ist auch mit ihrer Klage gegen den Paparazzo gescheitert, der sie 2022 mit ihrer kleinen Tochter in München fotografiert hatte. Der BGH stellt klar: Für rechtswidrige Veröffentlichungen haften Redaktionen und Verlage, nicht der Fotograf, der die Bilder nur anbietet. Was das für Betroffene, Unternehmen und Fotografen bedeutet.

Im Mai 2022 war die Sängerin Helene Fischer mit ihrer wenige Monate alten Tochter und ihrer Mutter in der Münchner Innenstadt unterwegs. Ein Fotograf nahm die Familie aus größerer Entfernung mit Teleobjektiv auf und bot die Bilder mehreren Redaktionen an. Später erschienen Aufnahmen aus der Serie unter anderem bei RTL, bild.de und in Zeitschriften. Fischer verlangte daraufhin vom Fotografen eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 €.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage nun endgültig abgewiesen (BGH, Urteil vom 29. September 2026, Az. VI ZR 402/24). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie schließt an die Urteile vom 21. Juli 2026 an, in denen Fischer gegen die veröffentlichenden Medien zwar eine Rechtsverletzung, aber keine Geldentschädigung durchsetzen konnte. Über diese Verfahren haben wir in unserem Beitrag „Rechtswidrig fotografiert – und trotzdem kein Geld für Helene Fischer“ berichtet.

Die wichtigsten Aussagen des neuen Urteils:

  • Kein DSGVO-Schadensersatz: Aufnahme und Weitergabe der Fotos sind journalistische Datenverarbeitung und fallen unter das Medienprivileg.
  • Keine Haftung für fremde Veröffentlichungen: Für den Abdruck sind Redaktionen und Verlage verantwortlich, nicht der Fotograf.
  • Weitergabe ist keine Verbreitung: Wer Bilder Redaktionen anbietet, verbreitet sie grundsätzlich nicht im Sinne des § 22 KUG.
  • Heimliche Aufnahme zulässig: Das Fotografieren selbst war nach der Abwägung des Senats rechtmäßig.

Worum ging es vor dem BGH?

Es ging allein um die Frage, ob der Fotograf selbst für die Bilder einstehen muss. Gegen das weitere Anbieten der Fotos war Fischer bereits im Eilverfahren vorgegangen. Im Hauptsacheverfahren forderte sie Geld: gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auf Art. 82 DSGVO.

Die Instanzen sahen das unterschiedlich. Das Landgericht Berlin gab der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az. 27 O 83/23) überwiegend statt. Das Kammergericht wies sie mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 10 U 166/23) ab. Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Sängerin zurückgewiesen.

Warum scheitert der Anspruch aus Art. 82 DSGVO?

Weil die Tätigkeit des Fotografen unter das Medienprivileg fällt. Fotos einer erkennbaren Person sind personenbezogene Daten, das Fotografieren und Weitergeben ist eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten aber, für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen. Die deutschen Länder haben davon Gebrauch gemacht. Soweit das Medienprivileg reicht, muss sich die Verarbeitung nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen. Ein Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßiger Verarbeitung entfällt damit.

Entscheidend ist der Begriff des Journalismus. Der BGH versteht ihn weit, in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH. Die Formulierung sei „weit zu verstehen“, der Begriff erfasse nicht nur die „Qualitätsmedien“. Geschützt ist auch die publizistische Vorbereitung, also die Beschaffung von Informationen und Bildern. Der Pressefotograf wird damit als Hilfsunternehmen der Presse behandelt, selbst wenn er nicht selbst veröffentlicht.

Eine Grenze bleibt: Der Senat hält am Erfordernis eines Mindestmaßes an eigener inhaltlicher Bearbeitung fest. Wer Daten nur sammelt und ungefiltert weiterreicht, kann sich nicht ohne Weiteres auf das Medienprivileg berufen. Für den Paparazzo, der Motive auswählt, Szenen fotografiert und Bildserien Redaktionen anbietet, sah der BGH diese Schwelle erreicht.

Haftet der Fotograf für die rechtswidrigen Veröffentlichungen?

Nein. Der BGH bestätigt zwar, dass die späteren Veröffentlichungen unzulässig waren und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten. Eine Einwilligung lag nicht vor, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG waren die Aufnahmen nicht. Diese Verletzungen sind dem Fotografen aber nicht zuzurechnen.

Der Senat begründet das mit einem klaren „Zuschnitt von Verantwortungsbereichen“. Über die Veröffentlichung, den Begleittext und den Kontext entscheidet die Redaktion. Ob ein Bild zulässig gezeigt werden darf, hängt gerade von diesem Kontext ab. Ein und dasselbe Foto kann in einem Bericht über ein Ereignis der Zeitgeschichte zulässig und in einem reinen Unterhaltungsbeitrag unzulässig sein. Folgerichtig haften für die Einhaltung dieser Grenzen die verantwortlichen Redakteure und Verlage, nicht diejenigen, die im Vorfeld tätig waren.

Auch eine Haftung als mittelbarer Störer analog § 1004 BGB scheidet aus. Sie setzt die Verletzung einer zumutbaren Prüfpflicht voraus. Besondere Umstände, die den Fotografen zu einer eigenen Prüfung verpflichtet hätten, hatten die Vorinstanzen nicht festgestellt.

Ist das Anbieten von Bildern an Redaktionen eine „Verbreitung“?

Grundsätzlich nicht. § 22 KUG verbietet, Bildnisse ohne Einwilligung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Der BGH legt den Begriff des Verbreitens hier eng aus. Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, sei eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit. Sie gehört zum Bereich der publizistischen Vorbereitung, den die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich schützt.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Ein Unterlassungsanspruch gegen das bloße Anbieten von Fotos an Redaktionen lässt sich auf § 22 KUG nur noch schwer stützen. Ansatzpunkt bleibt die konkrete Veröffentlichung.

Durfte der Fotograf die Bilder überhaupt machen?

Ja, nach der Abwägung des BGH war schon die Anfertigung der Aufnahmen rechtmäßig. Die Pressefreiheit und die Berufsfreiheit des Fotografen überwiegen hier das Recht am eigenen Bild und den Schutz der Privatsphäre. Ein generelles Verbot heimlicher Aufnahmen gibt es nicht.

Der Senat stellt dabei auf die Umstände ab. Die Privatsphäre der Klägerin sei durch die Bilder, ohne Kontext betrachtet, nur in ihrem Randbereich betroffen. Fischer habe sich bewusst in die Öffentlichkeit der belebten Innenstadt begeben, wo eine sehr prominente Person mit Erkennung rechnen müsse. Auch Aspekte aus dem Privatleben, etwa die Normalität des Alltagslebens, können bei Prominenten ein berechtigtes Informationsinteresse begründen.

Zugleich betont der BGH, dass Fotos einer elterlichen Hinwendung zum Kind besonders sensibel sind. Der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils kann durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt werden. In den Verfahren gegen die Medien führte dieser Gesichtspunkt dazu, dass die Veröffentlichungen unzulässig waren. Für das bloße Fotografieren in der Innenstadt reichte er nach Auffassung des Senats nicht aus.

Die Art und Weise der Beschaffung von Fotos kann nach dem Urteil nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden. Anders liegt es, wenn eine Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre. Das dürfte nach unserer Einschätzung vor allem Aufnahmen aus geschützten Rückzugsräumen betreffen, etwa in der Wohnung oder unter Verstoß gegen § 201a StGB.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene und Unternehmen?

Das Urteil verschiebt den Fokus. Wer sich gegen ungewollte Fotos in den Medien wehren will, muss die veröffentlichenden Medien in den Blick nehmen, nicht den Fotografen. Das betrifft Prominente ebenso wie Unternehmer, Geschäftsführer und andere Personen des öffentlichen Lebens, die in Berichten über ihr Unternehmen oder ihr Privatleben abgebildet werden.

Daraus ergeben sich konkrete Empfehlungen:

  • Gegen jede Veröffentlichung einzeln vorgehen: Anspruchsgegner sind Verlag, Sender oder Plattformbetreiber. Abmahnung und einstweilige Verfügung sollten zügig folgen, weil die Dringlichkeit in Pressesachen schnell verloren geht.
  • Kontext prüfen: Ob ein Bild gezeigt werden darf, entscheidet sich am Begleittext. Ein Unterlassungsanspruch richtet sich deshalb gegen die konkrete Verletzungsform.
  • Beweise sichern: Screenshots mit Datum und URL, Videos, Printausgaben. Oft nutzen mehrere Medien dieselbe Bildserie.
  • Fotografen nur in Ausnahmefällen angreifen: Ansätze bleiben, wenn die Aufnahme selbst rechtswidrig ist, etwa in geschützten Räumen, oder wenn der Fotograf über eine bloße Hilfstätigkeit hinaus eigene Prüfpflichten verletzt.
  • Geldentschädigung realistisch einschätzen: Sie setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus. Bei Alltagssituationen und freundlicher Berichterstattung ist diese Schwelle selten erreicht.

Für Fotografen und Bildagenturen ist das Urteil eine Bestätigung ihrer Arbeit. Das Medienprivileg schützt allerdings nur journalistische Zwecke. Wer Bilder von Personen für Werbung, Produktkommunikation oder Social-Media-Kampagnen von Unternehmen liefert, kann sich darauf nicht berufen. Dort gelten die allgemeinen Regeln der DSGVO und des KUG.

Redaktionen sollten das Urteil umgekehrt lesen: Die Verantwortung für den Abdruck liegt bei ihnen. Die Prüfung, ob ein angekauftes Bild in dem geplanten Kontext gezeigt werden darf, lässt sich nicht auf den Lieferanten abwälzen.

Häufige Fragen zur Haftung bei Paparazzi-Fotos

Darf ein Paparazzo Prominente heimlich in der Öffentlichkeit fotografieren?+
Grundsätzlich ja. Der BGH sieht kein generelles Verbot heimlicher Aufnahmen. Die Art und Weise der Beschaffung von Fotos ist nach dem Urteil nur ausnahmsweise rechtswidrig, etwa wenn die Bilder in keinem denkbaren Kontext veröffentlicht werden dürften. Ob ein Foto später gezeigt werden darf, ist eine andere Frage, die nach §§ 22, 23 KUG zu beantworten ist.
Wer haftet, wenn ein Paparazzi-Foto rechtswidrig veröffentlicht wird?+
In erster Linie die Redaktion und der Verlag, die das Bild veröffentlichen. Der BGH ordnet ihnen die Verantwortung für den Veröffentlichungskontext zu. Der Fotograf, der die Bilder nur anbietet, haftet nach dem Urteil vom 29. September 2026 grundsätzlich weder als Täter noch als Störer.
Kann ich vom Fotografen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen?+
In der Regel nicht, wenn der Fotograf journalistisch tätig ist. Fotografieren und Weitergeben an Redaktionen fallen unter das Medienprivileg des Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Die Vorschriften der DSGVO über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gelten dann nicht, ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO scheidet aus.
Ist das Anbieten von Fotos an Redaktionen schon eine Verbreitung nach § 22 KUG?+
Grundsätzlich nein. Der BGH legt den Begriff des Verbreitens eng aus. Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatz und Veröffentlichungskontext noch offen sind, wertet er als typisch medienbezogene Hilfstätigkeit.
Was sollten Betroffene tun, wenn Paparazzi-Fotos von ihnen erscheinen?+
Schnell gegen jede einzelne Veröffentlichung vorgehen: Abmahnung oder einstweilige Verfügung gegen Verlag und Redaktion, Sicherung der Beweise und Prüfung, ob weitere Medien dieselben Bilder nutzen. Eine Geldentschädigung kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in Betracht.

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