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Google-Suchergebnisse löschen

Wir schützen Ihren guten Ruf im Internet.

Negatives Google-Suchergebnis? Jetzt entfernen lassen!

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Ein einziger Treffer unter Ihrem Namen kann mehr Schaden anrichten als der Artikel selbst – denn er prägt den ersten Eindruck bei Kunden, Geschäftspartnern und Arbeitgebern. Rechtswidrige Suchergebnisse lassen sich auslisten, oft schon außergerichtlich.

LHR sorgt seit dem wegweisenden EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ für die nachhaltige Entfernung rechtswidriger Google-Treffer. Das gilt für organische Suchergebnisse ebenso wie für Anzeigen, für Suchvorschläge im Eingabefeld (Autocomplete) und für Vorschaubilder. Anspruchsgrundlage ist Art. 17 DSGVO, flankiert vom allgemeinen und vom Unternehmens-Persönlichkeitsrecht. Wir prüfen Ihren Fall kurzfristig und setzen die Auslistung durch – außergerichtlich und, wo nötig, per einstweiliger Verfügung.

Belastender Treffer bei Google? Wir prüfen Ihre Chancen.

Je präziser die Rechtsverletzung dargelegt wird, desto eher listet Google aus. Wir geben Ihnen eine ehrliche Ersteinschätzung – unverbindlich, 7 Tage die Woche.

Wann ein Auslistungsanspruch besteht

Ob ein Treffer entfernt werden muss, ergibt eine Abwägung im Einzelfall. Gute Chancen bestehen erfahrungsgemäß hier:

Häufige Auslistungsgründe

  • Unwahre oder offensichtlich unrichtige Inhalte hinter dem Treffer
  • Lange zurückliegende, überholte Vorgänge – je länger her, desto eher überwiegt das Recht auf Vergessenwerden
  • Eingriffe in die Intimsphäre sowie schwere Eingriffe in die Privatsphäre
  • Treffer ohne anhaltendes Informationsinteresse, etwa zu eingestellten oder verjährten Verfahren
  • Belastende Autocomplete-Vorschläge und rechtsverletzende Vorschaubilder (Thumbnails)

So gehen wir vor

Der Hebel liegt in der Darlegung: Google muss auslisten, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich und rechtlich so genau beschrieben ist, dass sie für die Suchmaschine offensichtlich wird. Genau hier setzen wir an.

  1. Prüfung & präzise Begründung. Wir bewerten die Erfolgsaussichten, sichern die Treffer und bereiten einen belastbaren, nachweisgestützten Auslistungsantrag vor.
  2. Antrag an Google – und an die Quelle. Wir gehen gegen den Suchmaschinenbetreiber und, wo sinnvoll, parallel gegen den Seitenbetreiber vor. Google ist erfahrungsgemäß kooperativ, weil es bei Kenntnis selbst haftet.
  3. Gerichtliche Durchsetzung. Bleibt die Auslistung aus, setzen wir sie gerichtlich durch – im Eilfall per einstweiliger Verfügung, flankiert durch Unterlassung und Schadensersatz.

Erfolg · Recht auf Vergessenwerden

Google sperrt Suchergebnisse zu rund 13 Jahre alten Vorgängen

Für einen bekannten Mandanten erreichten wir die Sperrung zahlreicher Treffer bei nahezu allen großen Medien. Entscheidend war neben unzutreffenden Behauptungen vor allem der Zeitablauf: Die Vorgänge waren seit fast 13 Jahren abgeschlossen – ein klassischer Fall des „Rechts auf Vergessenwerden“.

Details zum Fall

Nicht nur organische Treffer: Anzeigen, Autocomplete und Vorschaubilder

Rechtsverletzungen verstecken sich nicht nur in den klassischen Suchergebnissen. Wir gehen ebenso gegen rechtsverletzende Anzeigen, gegen herabsetzende Autocomplete-Vorschläge im Eingabefeld und gegen Vorschaubilder vor. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Thumbnails einer natürlichen Person zu löschen sind, wenn dem Auslistungsantrag für den ursprünglichen Kontext stattzugeben ist – und dass ein Auslistungsantrag wegen Unrichtigkeit nicht zwingend eine vorherige Entscheidung gegen den Seitenbetreiber voraussetzt (BGH zum Auslistungsantrag).

Erfolg · Suchmaschinen

OLG München: einstweilige Verfügung gegen Google wegen rechtsverletzendem Suchergebnis

In einem weiteren Verfahren verpflichtete das LG München I Google zur Löschung eines Treffers zum Stichwort „Betrugsverdacht“. Auch gegen Google ist der Eilrechtsschutz also durchsetzbar.

Details zum Fall

Der rechtliche Rahmen – kurz erklärt

Das „Recht auf Vergessenwerden“ geht zurück auf das EuGH-Urteil Google Spain (2014) und ist heute in Art. 17 DSGVO kodifiziert. Bestätigt und ausgeformt haben es das Bundesverfassungsgericht (Recht auf Vergessen I und II, 2019) und der Bundesgerichtshof (u. a. Urteil vom 27.07.2020). Für die Reichweite gilt: Google muss EU-weit auslisten und beanstandete Treffer per Geoblocking auch auf Nicht-EU-Domains für Nutzer aus der EU unsichtbar machen – eine weltweite Löschung schuldet die Suchmaschine dagegen nicht. Maßgeblich bleibt stets die Abwägung im Einzelfall, insbesondere zwischen dem Schutzinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Gilt das auch für Unternehmen?

Das datenschutzrechtliche Auslistungsrecht aus Art. 17 DSGVO steht natürlichen Personen zu. Unternehmen sind deshalb aber nicht schutzlos: Sie können sich auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stützen – gerade bei unwahren Tatsachenbehauptungen ein wirksamer Hebel. Wir prüfen, welcher Weg im konkreten Fall am schnellsten zum Ziel führt.

Tempo & Kosten

Viele Auslistungen erreichen wir außergerichtlich, ohne Verfahren. Bleibt das erfolglos, gilt im Eilrechtsschutz eine kurze Dringlichkeitsfrist – zügiges Handeln zahlt sich aus. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert; bei berechtigtem Vorgehen sind sie häufig erstattungsfähig. Den voraussichtlichen Aufwand legen wir vor Beauftragung transparent offen (siehe Kosten und Vergütung).

Unsere Leistungen

  • Prüfung der Erfolgsaussichten und Beweissicherung der beanstandeten Treffer
  • Nachweisgestützte Auslistungsanträge gegenüber Google und anderen Suchmaschinen
  • Vorgehen gegen organische Treffer, Anzeigen, Autocomplete-Vorschläge und Vorschaubilder
  • Paralleles Vorgehen gegen den Seitenbetreiber auf Löschung und Unterlassung
  • Durchsetzung im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) und in der Hauptsache
  • Geltendmachung von Schadensersatz bei schweren Rechtsverletzungen

Häufige Fragen

Kann ich ein negatives Google-Suchergebnis löschen lassen?

Häufig ja. Entscheidend ist eine Abwägung im Einzelfall: unwahre oder offensichtlich unrichtige Inhalte, lange zurückliegende Vorgänge und Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre sprechen für eine Auslistung. Wir prüfen Ihre Chancen kurzfristig.

Muss ich klagen – oder reicht ein Antrag bei Google?

Oft genügt ein gut begründeter Auslistungsantrag. Google ist erfahrungsgemäß kooperativ, weil es bei Kenntnis einer Rechtsverletzung selbst haftet. Bleibt der Antrag erfolglos, setzen wir die Auslistung gerichtlich durch – im Eilfall per einstweiliger Verfügung.

Gilt die Löschung weltweit?

Nein. Google muss EU-weit auslisten und die Treffer per Geoblocking auch auf Nicht-EU-Domains für Nutzer aus der EU unsichtbar machen. Eine weltweite Löschung schuldet die Suchmaschine nach der Rechtsprechung des EuGH nicht.

Können auch Unternehmen Suchergebnisse löschen lassen?

Das Auslistungsrecht aus Art. 17 DSGVO gilt für natürliche Personen. Unternehmen können sich jedoch auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stützen – insbesondere gegen unwahre Tatsachenbehauptungen.

Werden auch Vorschaubilder und Autocomplete erfasst?

Ja. Neben organischen Treffern und Anzeigen gehen wir gegen belastende Autocomplete-Vorschläge und gegen rechtsverletzende Vorschaubilder vor. Der BGH hat die Löschung von Thumbnails ausdrücklich bestätigt.

Was, wenn der Inhalt alt, aber im Kern wahr ist?

Gerade dann kann das Recht auf Vergessenwerden greifen: Je länger ein Vorgang zurückliegt und je geringer das fortbestehende Informationsinteresse ist, desto eher überwiegt Ihr Schutzinteresse. Den Ausschlag gibt die Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall.

Was kostet die Auslistung?

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert; bei berechtigtem Vorgehen sind sie häufig erstattungsfähig. Den voraussichtlichen Aufwand legen wir vor Beauftragung transparent offen.

Fazit

Ein belastender Treffer ist kein Dauerzustand. Mit präziser Darlegung, Erfahrung im Umgang mit Google und der Bereitschaft zum Eilverfahren machen wir rechtswidrige Suchergebnisse wieder unsichtbar. Dafür stehen wir – mit der Erfahrung aus über 300 Reputationsverfahren.

Lassen Sie Ihre Treffer jetzt prüfen.

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