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Presserecht

Immer noch aktuell: Klassisches Presserecht

Die klassische Presse

Auch in Zeiten der Digitalisierung spielt die klassische Presse eine große Rolle. Ihr wird teilweise nachgesagt, sie sei die „Vierte Gewalt“ im Staat. Gemeint ist hiermit, dass die Presse in dem System der Gewaltenteilung neben der Exekutive, der Legislative sowie der Judikative die vierte Säule darstellt. Zwar besitzt die Presse keine Kompetenz, um die Politik zu ändern, doch kann sie durch ihre Berichterstattung öffentliche Diskussionen anregen und so im Endeffekt die Politik beeinflussen.

Der BGH wiederum bezeichnete die Funktion der Presse in einem Urteil aus dem Jahr 2014 als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (BGH, Urteil v. 30.9.2014, Az. VI ZR 490/12). Zu dieser Funktion gehöre es, Missstände von öffentlicher Bedeutung aufzudecken. Um dieser Funktion gerecht zu werden, findet sich im Grundgesetz neben der Meinungsfreiheit die Pressefreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), die alle Tätigkeiten der Presse, beginnend mit der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung von Meinungen und Nachrichten, schützt.

Was ist Presserecht?

Zunächst wollen wir klären, was unter dem Begriff der klassischen Presse zu verstehen ist. Unter dem Begriff klassische Presse fallen „alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften“. Das Presserecht wiederum regelt die Rechte und Pflichten der Presse. Es wird grob zwischen dem Presserecht im engen sowie im weiten Sinn unterschieden.

Das Presserecht im engen Sinn ist in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. In diesen finden sich Vorschriften wieder, welche bspw. die Sorgfaltspflicht der Presse regeln oder aber einen Gegendarstellungsanspruch der von der Berichterstattung Betroffenen normieren (hierzu an späterer Stelle mehr).

Neben dem Presserecht im engen Sinn, kann auch von dem Presserecht im weiten Sinn gesprochen werden. Hierunter fallen alle Rechtsnormen, die die Presse betreffen. Von besonderer Bedeutung sind hier die äußerungsrechtlichen Ansprüche (hierzu an späterer Stelle mehr) im Zivilrecht. Vor allem im Bereich des Reputationsmanagements werden die äußerungsrechtlichen Ansprüche des Zivilrechts angewandt.

Kann ich mich gegen eine unerwünschte Berichterstattung wehren?

Um sich gegen eine unerwünschte Berichterstattung wehren zu können, muss zunächst eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um das absolute Recht eines Individuums auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Recht schützt nicht nur ideelle Interessen, auch kommerzielle Interessen werden von dem Schutzumfang umfasst. Weiterhin wird Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert und hat verschiedene Ausprägungen:

Wann ist das Persönlichkeitsrecht verletzt? Werden über Sie Tatsachen verbreitet, die der Wahrheit entsprechen, liegt in der Regel keine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts vor, sofern ein Informationsinteresse an den wahren Tatsachen besteht. Eine wahre Tatsache kann jedoch dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Formalbeleidigung nach § 192 StGB handelt oder die Tatsache Ihrer Intimsphäre (bspw. Details aus Ihrem Sexualleben) entstammt. Werden hingegen unwahre Tatsachen über Sie verbreitet, liegt regelmäßig eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.

Neben Tatsachen können auch Meinungen über Sie verbreitet werden. Da Meinungsäußerungen jedoch im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen im Grundgesetz durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, auf die sich auch die Presse berufen kann, geschützt sind, ist das Unterbinden einer Meinungsäußerung nur unter Überwindung hoher rechtlicher Hürden zulässig. Es ist daher stets notwendig, eine Äußerung als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung einzuordnen.

Bei einer Tatsachenbehauptung handelt es sich um eine Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist.

Beispiel: Das Auto ist schwarz.

Eine Meinungsäußerung hingegen ist von Elementen des Dafürhaltens oder der Stellungnahme geprägt.

Beispiel: Das Auto ist schön.

Das Persönlichkeitsrecht und die Meinungs- sowie Pressefreiheit: Immerzu in Konkurrenz

Wie bereits erwähnt, gilt es hohe Hürden zu überwinden, um eine Meinungsäußerung zu unterbinden. Damit Sie verstehen, warum es diese Hürden überhaupt gibt, wollen wir kurz die Interessenlage erläutern.

Auf der einen Seite könnten Sie stehen. Durch eine Berichterstattung der Presse ist Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Sie werden gewissermaßen durch die Äußerungen der Presse angeprangert. Auf der anderen Seite steht die Presse, deren Funktion es gerade – als „Wachhund der Öffentlichkeit“ – ist, über Missstände, Ermittlungen oder andere die Öffentlichkeit berührende Belange zu berichten.

Bei der Berichterstattung handelt es sich also nicht lediglich um ein Bedürfnis der Presse, es ist vielmehr ihre Aufgabe. Um eben diese Berichterstattung zu gewährleisten, ist die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz verankert.

Damit sowohl dem Persönlichkeitsrecht, als auch der Meinungs- und Pressefreiheit Genüge getan werden kann, sind die Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Was überwiegt im konkreten Einzelfall? Ihr Persönlichkeitsrecht oder das Interesse der Presse an der Berichterstattung?

Eine solche Abwägung kann sich durchaus als schwierig erweisen. Aus diesem Grund haben wir die Abwägungskriterien hinsichtlich einer Verdachtsberichterstattung für Sie in einem separaten Beitrag dargestellt.

Es gibt jedoch auch Meinungsäußerungen, die ohne Abwägung als unzulässig einzustufen sind. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung eine Schmähkritik darstellt. Bei einer Schmähkritik wird die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund gedrängt und die Diffamierung der Person wird in den Vordergrund gerückt. Von einer Diffamierung wird wiederum gesprochen, wenn der Betroffene persönlich herabgesetzt wird.

Welche Ansprüche kann ich geltend machen, wenn mein Persönlichkeitsrecht durch die Presse verletzt worden ist?

Um sich gegen eine Berichterstattung der Presse zu wehren, bietet Ihnen das Presserecht sowohl im engen, als auch im weiten Sinn verschiedene Ansprüche, die wir im Weiteren erläutern werden.

Folgende Ansprüche können Ihnen zur Verfügung stehen:

  • der Unterlassungsanspruch
  • der Anspruch auf Berichtigung
  • der Anspruch auf Gegendarstellung
  • der Anspruch auf Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
  • der Schadensersatzanspruch
  • der Geldentschädigungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch entstammt dem Presserecht im weiten Sinn und dient dem Zweck, künftige Beeinträchtigungen Ihres Persönlichkeitsrechts durch weitere Berichterstattungen zu unterbinden. Neben einer Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts und einer Abwägung bei Meinungsäußerungen im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit setzt der Unterlassungsanspruch eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr voraus.

Eine Wiederholungsgefahr wird bspw. immer dann vermutet, wenn bereits eine rechtswidrige Berichterstattung über Sie erfolgte. Sobald eine Wiederholungsgefahr vorliegt, besteht sie solange fort, bis sie seitens der Presse durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung liegt regelmäßig bei einem Wert über 5.000 €. Sie kann des Weiteren aber auch nach dem sog. „Hamburger Brauch“ festgesetzt werden. Gibt der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so sollte der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Ergeht ein Urteil so hat der Kläger einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils.

Der Anspruch auf Berichtigung

Auch der Berichtigungsanspruch entstammt dem Presserecht im weiten Sinn. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch sollen allerdings keine künftigen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts unterbunden werden, sondern es sollen die andauernden Folgen einer unwahren und rechtswidrigen Tatsachenbehauptung ausgeräumt werden.

Da eine Berichtigungserklärung zu einer Beschneidung der Äußerungsfreiheit führt, muss die Berichtigungserklärung erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzustellen.

Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berichtigung vor, so hat die Presse eine Berichtigungserklärung zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Inhalts einer solchen Berichtigungserklärung differenziert man zwischen einem Widerruf und einer Richtigstellung.

Ein Widerruf kommt dann in Betracht, wenn die beanstandete Äußerung insgesamt unwahr ist. Die Presse muss sodann öffentlich mitteilen, dass die ursprüngliche Tatsachenbehauptung unwahr ist. Falls es zum Verständnis erforderlich sein sollte, muss zusätzlich die wahre Tatsache publiziert werden.

Eine Richtigstellung ist gegenüber dem Widerruf ein milderes Mittel und ist dann zu wählen, wenn die behauptete Tatsache nur teilweise unwahr ist. Die unwahren Aspekte der Äußerung müssen kenntlich gemacht und korrigiert werden. War die Berichterstattung unvollständig, muss sie ergänzt werden.

Eine Berichtigung muss in Aufmachung, Größe sowie Auffälligkeit der Erstberichterstattung entsprechen. Sie soll vor allem an einer vergleichbaren Stelle veröffentlicht werden, damit möglichst dieselben Rezipienten erreicht werden. Wurden die unwahren Tatsachen bspw. auf der Titelseite einer Zeitung abgedruckt, so ist die Berichtigung an eben dieser Stelle zu veröffentlichen.

Der Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanspruch findet sich in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer wieder und gehört damit zum Presserecht im engen Sinn. Wie der Berichtigungsanspruch muss sich auch der Gegendarstellungsanspruch auf eine Tatsachenbehauptung beziehen. Allerdings unterscheiden sich die beiden Ansprüche dadurch, dass bei dem Berichtigungsanspruch die Presse tätig werden muss. Bei dem Gegendarstellungsanspruch hingegen wird die betroffene Person aktiv. Die Presse muss die Gegendarstellung des Betroffenen lediglich veröffentlichen. Durch den Gegendarstellungsanspruch soll Waffengleichheit zwischen der Presse und dem Betroffenen hergestellt werden.

Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Gegendarstellung ausgeschlossen sein. Wer kein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung hat, kann keine Gegendarstellung verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse fehlt bspw., wenn der Inhalt der Gegendarstellung unwahr, offensichtlich irreführend oder belanglos ist, beziehungsweise sachfremde Zwecke verfolgt. Darüber hinaus darf eine Gegendarstellung keinen strafbaren Inhalt enthalten. Sie darf keine Wertungen aufweisen und muss daher lediglich Tatsachen wiedergeben.

Beispiel:

Presserecht
Quelle: https://www.express.de/gegendarstellung-22279378

Eine Gegendarstellung hat schriftlich zu erfolgen. Des Weiteren ist eine Frist zu beachten. So muss der Presse das Verlangen nach einem Gegendarstellungsanspruch unverzüglich nach Kenntnisnahme der Erstberichterstattung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zugegangen sein.

Hinsichtlich der Form, des Orts und des Zeitpunkts sind folgende Punkte seitens der Presse zu beachten:

  • Veröffentlichung der Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe
  • Veröffentlichung in der gleichen Schrift
  • Veröffentlichung in der gleichen Aufmachung
  • Veröffentlichung in unmittelbarer Verknüpfung mit der Erstmitteilung

Die Presse darf allerdings im Anschluss einen sog. Redaktionsschwanz abdrucken. Mithilfe des Redaktionsschwanzes darf sich die Presse von der Gegendarstellung distanzieren. Es darf jedoch kein hämischer Kommentar hinzugefügt werden.

Der Anspruch auf Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung

Weiterhin kommt ein Anspruch auf Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Erzielt die Presse durch die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Berichterstattung einen Gewinn oder wird diese zu Werbezwecken genutzt, kann der Betroffene das Erworbene der Presse herausverlangen. Hinsichtlich der Höhe des von der Presse Erworbenen kann der Betroffene einen Auskunftsanspruch geltend machen.

Der Anspruch auf Schadensersatz

Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen. Hierzu muss dem Betroffenen ein materieller Schaden entstanden sein. Ein solcher Schaden kann bspw. darin zu sehen sein, dass der Betroffene zur Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs einen Rechtsanwalt beauftragt. Die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten hat die Presse zu ersetzen.

Denkbar wäre auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Wird bspw. durch die Berichterstattung in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingegriffen, ist zu ermitteln, wie sich der Umsatz ohne die Berichterstattung entwickelt hätte. Die Differenz des ermittelten hypothetischen Umsatzes zum tatsächlichen erzielten Umsatz ergibt sodann die Schadensersatzsumme.

Aber auch Privatpersonen können einen entgangenen Gewinn nach § 253 BGB fordern. Dies wäre dann der Fall, wenn der Betroffene aufgrund der pesönlichkeitsrechtbeeinträchtigenden Berichterstattung seinen Arbeitsplatz verliert. Der Einkommensverlust kann so im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden.

Der Geldentschädigungsanspruch

Seit der Herrenreiter-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 14.02.1958, Az. I ZR 151/56) können Betroffene einer Berichterstattung auch Ersatz für immaterielle Schäden verlangen. Dies ist deshalb besonders, da Schadensersatz für immaterielle Schäden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewährt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Geldentschädigungsanspruch dient in erster Linie der Genugtuung des Betroffenen. Darüber hinaus kommt dem Anspruch eine Ausgleichs- und Präventionsfunktion zu.

Der Geldentschädigungsanspruch wird jedoch nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. So kommt er nur in Betracht, wenn nicht bereits ein Unterlassungs-, ein Berichtigungs- oder ein Gegendarstellungsanspruch die Persönlichkeitsbeeinträchtigung ausgleichen kann. Darüber hinaus wird eine schwerwiegende Persönlichkeitsbeeinträchtigung gefordert. Eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bspw. in den folgenden Fällen vor:

  • Schmähkritik
  • Verletzung der Intimsphäre (bspw. Veröffentlichung von Details des Sexuallebens des Betroffenen)
  • nicht genehmigte Werbung mit dem Namen des Betroffenen

Neben einem schuldhaften Handeln der Presse ist weiterhin ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Geldentschädigung notwendig. Um ein solches Bedürfnis festzustellen, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Die Höhe der Geldentschädigung wird nach der freien Überzeugung des Gerichts festgesetzt. Folgende Kriterien sind bei der Bemessung zu berücksichtigten:

  • Intensität des Eingriffs
  • Grad des Verschuldens
  • Präventionszwecke
  • Verhalten des Betroffenen
  • Grad der Verbreitung

Ein prominenter Fall, in dem eine Geldentschädigung zugesprochen wurde, ist der Streit um die „Kohl-Protokolle“. Das LG Köln sprach dem Altkanzler Kohl eine Million Euro zu (LG Köln, Urteil v. 27.04.2017, Az. 14 O 286/14). Aber auch das Verfahren des Wettermoderators Jörg Kachelmann gegen die Zeitung Bild machte Schlagzeilen. Die Bild veröffentlichte unter anderem Details aus Kachelmanns Privatleben. Hierdurch wurde seine Intimsphäre – mithin sein Persönlichkeitsrecht – verletzt. Das Oberlandesgericht Köln sprach Kachelmann 395.000 Euro Entschädigung zu.

Unsere Leistungen zum Thema Presserecht

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Mandanten von LHR sind

  • Unternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Shop-Betreiber
  • sonstige Betroffene von unlauterem Wettbewerb

Erste Schritte

  • Nach der Feststellung einer Rechtsverletzung kümmern wir uns um Schadensbegrenzung und sprechen mit unserem Mandanten eine geeignete Strategie ab
  • Wir fordern Unterlassung des schädigenden Verhaltens und Schadensersatz
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LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - wir realisieren Ihre Schadensersatzansprüche und setzen Vertragsstrafen konsequent durch. Wir sind der Meinung, dass Sie unter der Verletzung Ihrer Rechte schon genug gelitten haben und nicht noch durch weiteren Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestraft werden sollten.

Bitte kontaktieren Sie uns

  • Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Medienrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Dr. Niklas Haberkamm, LL.M oec, in allen Fragen des Persönlichkeitsrechtes und des Reputationsmanagements und des Sportrechts. Tel.: 0221 / 2716733-0 , [email protected]
  • Birgit Rosenbaum II, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in allen Fragen des Markenrechts, des Bildnisrechts und des Wettbewerbsrechts. 0221 / 2716733-0 - [email protected]

Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit voraussichtlich anfallender Kosten legen wir für unsere Mandanten höchsten Wert. Das gilt für die Vergütung unserer Arbeit aber natürlich auch in Bezug auf mögliche Kosten, die bei Gerichten, Behörden oder womöglich beim Gegner anfallen und gegebenenfalls vom Mandanten zu tragen sind.

Was ist Presserecht?

Unter dem Begriff klassische Presse fallen "alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften". Das Presserecht wiederum regelt die Rechte und Pflichten der Presse. Es wird grob zwischen dem Presserecht im engen sowie im weiten Sinn unterschieden.

Das Presserecht im engen Sinn ist in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. In diesen finden sich Vorschriften wieder, welche bspw. die Sorgfaltspflicht der Presse regeln oder aber einen Gegendarstellungsanspruch der von der Berichterstattung Betroffenen normieren (hierzu an späterer Stelle mehr).

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