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Datenschutzrecht

Wir schützen Daten.

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Personenbezogene Daten stecken in jedem Geschäftsprozess – vom Newsletter über den Onlineshop bis zur Personalakte. Das Datenschutzrecht entscheidet darüber, was erlaubt ist, und es ist längst beides: Compliance-Pflicht und scharfes Schwert. Unternehmen müssen sich gegen Abmahnungen, Auskunftsverlangen und Schadensersatzklagen verteidigen können – und Betroffene können mit denselben Instrumenten unerwünschte Datenverarbeitung stoppen. LHR berät auf beiden Seiten: pragmatisch in der Compliance, konsequent in der Auseinandersetzung.

Datenschutzrechtliches Anliegen? Sprechen Sie uns an.

Ob Compliance-Frage, Datenpanne oder Klage: Wir geben Ihnen kurzfristig eine ehrliche Ersteinschätzung – unverbindlich, 7 Tage die Woche: 0221 / 2716733-0.

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Datenschutz-Compliance: pragmatisch statt papieren

Die DSGVO verlangt von jedem Unternehmen belastbare Antworten: Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Daten? Sind Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitungsverträge und Löschkonzept aktuell? Dürfen wir diesen Newsletter so versenden, dieses Tracking so einsetzen? Wir liefern diese Antworten praxisnah – mit Augenmaß für das, was Aufsichtsbehörden und Gerichte tatsächlich verlangen. Zu unseren Leistungen gehören Datenschutzerklärungen und Einwilligungskonzepte, die rechtssichere Gestaltung von E-Mail-Marketing und Newslettern, Cookie- und Tracking-Setups, Datenschutz-Due-Diligence bei Transaktionen sowie die Stellung eines EU-Vertreters nach Art. 27 DSGVO für Unternehmen außerhalb der EU.

Verteidigung: Abmahnung, Auskunftsverlangen, Schadensersatz

Datenschutzverstöße – echte wie behauptete – werden zunehmend offensiv ausgenutzt: durch Abmahnungen, massenhaft geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO (etwa nach Datenlecks oder Scraping-Vorfällen), taktisch eingesetzte Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO und aufsichtsbehördliche Verfahren. Wir verteidigen Unternehmen in all diesen Konstellationen – von der ersten Reaktion auf eine Abmahnung über die fristgerechte Behandlung einer Datenpanne (Stichwort: 72-Stunden-Meldung) bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Unser Maßstab ist nüchtern: Nicht jeder behauptete Verstoß trägt, nicht jeder „immaterielle Schaden“ ist einer – das arbeiten wir präzise heraus.

Datenschutz als Schwert: Löschung und Reputationsschutz

Für Betroffene ist das Datenschutzrecht eines der wirksamsten Werkzeuge des Reputationsschutzes – hier schließt sich der Kreis zu unserem Kerngeschäft: Mit dem Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und dem Widerspruchsrecht lassen sich veraltete oder rechtswidrige Inhalte aus Suchmaschinen und Datenbanken entfernen. Besonders praxisrelevant sind Auskunfteien: Falsche oder unzulässig gespeicherte Bonitätsdaten können Kredite und Geschäftsbeziehungen kosten – wie Sie sich wehren, zeigt unsere Spezialseite Creditreform- oder SCHUFA-Einträge entfernen. Den größeren Rahmen bildet unser Reputationsmanagement.

Daten, KI und neue Pflichten

Wer KI-Systeme einsetzt oder trainiert, verarbeitet fast immer personenbezogene Daten – von der Rechtsgrundlage für Trainingsdaten über Transparenzpflichten bis zu automatisierten Entscheidungen (Art. 22 DSGVO). Wir beraten beim rechtssicheren KI-Einsatz im Unternehmen und behalten dabei das Zusammenspiel von DSGVO und neuer KI-Regulierung im Blick – wie wir selbst KI einsetzen, zeigen wir unter LHR & KI.

Unsere Leistungen im Datenschutzrecht

Häufige Fragen

Wir hatten eine Datenpanne – was ist sofort zu tun?

Vorfall dokumentieren, Ausmaß klären und prüfen, ob die 72-Stunden-Meldung an die Aufsichtsbehörde greift – gegebenenfalls auch die Benachrichtigung der Betroffenen. Wie gemeldet wird, entscheidet oft über das weitere Verfahren; holen Sie sich dafür kurzfristig Unterstützung.

Ein Anwalt fordert Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – müssen wir zahlen?

Nicht vorschnell. Viele Massenforderungen scheitern am Nachweis eines konkreten Schadens oder schon am behaupteten Verstoß. Erst prüfen lassen, dann reagieren – eine unbedachte Zahlung lädt zu Folgeforderungen ein.

Müssen wir ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO immer vollständig erfüllen?

Grundsätzlich ja und fristgerecht – aber es gibt Grenzen, etwa bei exzessiven oder zweckfremden Anfragen und beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten Dritter. Der Umfang ist im Einzelfall zu bestimmen.

Können falsche SCHUFA- oder Creditreform-Einträge gelöscht werden?

Ja – unrichtige oder unzulässig gespeicherte Einträge müssen korrigiert oder gelöscht werden. Details und Vorgehen auf unserer Spezialseite zur Entfernung von Auskunftei-Einträgen.

Fazit

Datenschutz ist kein Papiertiger: Er entscheidet über Bußgelder, Klagerisiken und Reputation – und er verschafft Betroffenen echte Hebel. Wir sorgen dafür, dass Sie auf der richtigen Seite dieser Gleichung stehen.

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Was ist Datenschutz?

Unter Datenschutz wird der Schutz von (zumeist) elektronisch gespeicherten Zeichen bzw. Informationen verstanden. Ausgangsüberlegung des Datenschutzes ist, dass jeder Mensch selber darüber entscheiden kann wer wann Zugriff auf die eigenen Daten hat.

Der Datenschutz ist eng mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Durch den Datenschutz soll verhindert werden, dass der Staat durch Überwachungsmaßnahmen einen gläsernen Menschen schafft. Des Weiteren soll verhindert werden, dass es zu Datenmonopolen einzelner Privatunternehmen kommt.

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