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LG Düsseldorf untersagt Zertifikatswerbung für Balkonkraftwerke: „EU-zertifiziert“ reicht nicht

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Ein weiterer LHR-Praxisfall aus der Solarbranche zeigt: Wer mit Zertifikaten, Prüfzeichen oder technischen Normen wirbt, muss auch erklären, was genau geprüft wurde, wer geprüft hat und welche Aussagekraft die Zertifizierung haben soll.

Die Solarbranche lebt vom Vertrauen. Wer ein Balkonkraftwerk, einen Wechselrichter oder ein Komplettset kauft, erwartet technische Sicherheit, rechtliche Verkehrsfähigkeit und belastbare Leistungsangaben. Umso attraktiver ist es für Anbieter, in Produktbildern und Angeboten mit Begriffen wie „zertifiziert“, „EU-zertifiziert“ oder mit einer Reihe technischer Normen zu werben.

Genau hier liegt aber das Problem: Ein Zertifikat ist kein dekoratives Vertrauenssymbol. Es ist eine werbliche Aussage mit erheblicher Bedeutung für die Kaufentscheidung. Wer damit wirbt, muss dem Verbraucher auch ermöglichen, die Aussage einzuordnen.

In einem aktuellen LHR-Praxisfall hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.06.2026, Az. 14c O 63/26, einem Anbieter von Balkonkraftwerken im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Balkonkraftwerke unter Hinweis auf Zertifikate zu bewerben, ohne Angaben zu Gegenstand der vorgenommenen Prüfung und/oder zum Aussteller der Zertifizierung zu machen.

Der Fall: Zertifikatswerbung als Verkaufsargument

In dem Verfahren ging es um die Bewerbung von Balkonkraftwerken und Zubehör im Onlinehandel. Die Parteien standen als Anbieter entsprechender Produkte im Wettbewerb. Der angegriffene Anbieter hatte zunächst in einem Onlineangebot mit der Angabe „EU Zertifiziert“ geworben. Nähere Angaben dazu, worauf sich diese behauptete Zertifizierung konkret beziehen sollte, welche Stelle sie erteilt hatte und welche Prüfgrundlage zugrunde lag, fanden sich in der Werbung nicht.

Nach außergerichtlicher Beanstandung gab der Anbieter zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Später wurde jedoch in einem weiteren Angebot erneut mit Zertifikaten bzw. technischen Angaben geworben, ohne dass für Verbraucher hinreichend deutlich wurde, was damit konkret gemeint war.

Das Problem war damit nicht nur die einzelne Formulierung. Es ging um eine werbliche Grundlogik, die in der Praxis immer wieder anzutreffen ist: Technische Begriffe, Normen, Prüfzeichen und Zertifikatsangaben werden als vertrauensbildende Verkaufsargumente eingesetzt, ohne dass der Kunde erkennen kann, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine unabhängige Prüfung stattgefunden hat.

Die Entscheidung: Zertifikat ohne Erklärung ist wettbewerbsrechtlich riskant

Das Landgericht Düsseldorf folgte dem Antrag und untersagte die Werbung mit Zertifikaten, wenn zugleich Angaben zum Gegenstand der vorgenommenen Prüfung und/oder zum Aussteller der Zertifizierung fehlen.

Die Entscheidung fügt sich in die wettbewerbsrechtliche Linie zur Werbung mit Prüfzeichen und Zertifikaten ein. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung „LGA tested“ klargestellt, dass Verbraucher bei Prüfzeichen ein berechtigtes Interesse daran haben, die Prüfkriterien und die Aussagekraft der Prüfung nachvollziehen zu können.

Das ist auch sachgerecht. Denn der Verbraucher kann ohne nähere Erläuterung nicht erkennen, ob sich die Zertifizierung auf das gesamte Produkt, nur auf einzelne Bestandteile, auf bestimmte technische Mindestanforderungen oder lediglich auf formale Aspekte bezieht. Ebenso bleibt offen, ob eine unabhängige, fachkundige Stelle geprüft hat oder ob der Hinweis im Ergebnis nur eine werbliche Behauptung ist.

Warum gerade technische Produkte besonders sensibel sind

Bei Balkonkraftwerken, Wechselrichtern und Speichersystemen haben technische Angaben eine besondere Wirkung. Es geht nicht um bloße Designfragen oder austauschbare Werbesprache, sondern um Sicherheit, elektrische Anforderungen, Netzverträglichkeit und die Erwartung, dass das Produkt den einschlägigen Anforderungen entspricht.

Wer hier mit Zertifikaten wirbt, erzeugt beim Verbraucher regelmäßig den Eindruck besonderer Verlässlichkeit. Gerade deshalb genügt es nicht, Schlagworte oder Normbezeichnungen in ein Produktbild einzubauen. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr die Aussage überprüfen und einordnen kann.

Andernfalls wird aus einem vermeintlichen Qualitätsversprechen ein lauterkeitsrechtliches Risiko.

Solarbranche unter Beobachtung: Nachhaltigkeit schützt nicht vor Wettbewerbsrecht

Der Fall steht nicht isoliert. Die Solarbranche vermarktet sich gern als fortschrittlich, nachhaltig und besonders verantwortungsbewusst. Das ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Markt dieselben wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe gelten wie überall sonst.

LHR hat in den vergangenen Monaten bereits mehrfach über wettbewerbsrechtliche Konflikte in der Solarbranche berichtet. So ging es etwa in einem weiteren Praxisfall um irreführende Amazon-Werbung zu Leistung, Garantie und Wirkungsdauer bei Solarmodulen: Versäumnisurteil gegen Solaranbieterin: LG Düsseldorf untersagt irreführende Amazon-Werbung.

Auch die Frage, ob Anbieter zwar mit grünen Werten werben, im Hintergrund aber grundlegende rechtliche Anforderungen missachten, ist in der Branche längst kein theoretisches Thema mehr: LG Köln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht – wenn „grüne Werte“ nicht gelebt werden.

Der aktuelle Beschluss des Landgerichts Düsseldorf zeigt erneut: Die Energiewende ist kein rechtsfreier Vertriebsraum. Wer von Vertrauen, Nachhaltigkeit und technischer Sicherheit lebt, muss gerade bei solchen Aussagen sauber arbeiten.

Zertifikate, Prüfzeichen und Normen: Was Anbieter beachten müssen

Unternehmen dürfen grundsätzlich mit Zertifikaten, Prüfzeichen oder technischen Normen werben. Sie müssen dann aber transparent machen, welche Aussage damit verbunden ist.

Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu,

  • worauf sich die Zertifizierung konkret bezieht,
  • ob das gesamte Produkt oder nur ein einzelner Bestandteil geprüft wurde,
  • welche Stelle die Prüfung oder Zertifizierung vorgenommen hat,
  • welche Prüfkriterien oder Normen zugrunde lagen,
  • wie der Verbraucher die Angaben überprüfen kann.

Je stärker eine Werbeaussage geeignet ist, Vertrauen in Qualität, Sicherheit oder Verkehrsfähigkeit eines Produkts zu erzeugen, desto eher müssen diese Informationen klar und leicht zugänglich bereitgestellt werden.

Das gilt nicht nur für Balkonkraftwerke. Vergleichbare Risiken bestehen bei Elektronik, Medizinprodukten, Kosmetik, Lebensmitteln, Nachhaltigkeitsaussagen, Garantiewerbung und überall dort, wo abstrakte Vertrauensbegriffe kaufentscheidend eingesetzt werden.

Parallelen zum Greenwashing: Je attraktiver die Aussage, desto genauer muss sie stimmen

Die Entscheidung passt auch zu einer allgemeinen Entwicklung im Wettbewerbsrecht: Wer mit besonders attraktiven Vertrauensaussagen wirbt, muss diese Aussagen konkret belegen und transparent erläutern.

Das gilt bei Zertifikaten ebenso wie bei Umweltwerbung. Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „zertifiziert“ wirken im Markt stark, bleiben aber häufig unklar. Gerade diese Kombination macht sie rechtlich gefährlich.

Weitere Informationen hierzu finden sich auf der LHR-Themenseite: Greenwashing: Irreführende Umweltwerbung.

Auch die europäische Entwicklung verschärft die Anforderungen. Mit der EmpCo-Richtlinie werden unklare, nicht belegbare oder pauschale Umweltaussagen weiter an rechtlicher Sprengkraft gewinnen: EmpCo-Richtlinie: Neue Verbote für Umweltwerbung.

Warum Unterlassungserklärungen ernst genommen werden müssen

Besonders praxisrelevant ist an dem Fall auch die Vorgeschichte. Der Anbieter hatte außergerichtlich bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Das zeigt einen häufig unterschätzten Punkt: Eine Unterlassungserklärung ist kein formaler Abschluss eines Konflikts, sondern der Beginn einer dauerhaften Organisationspflicht. Unternehmen müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv sicherstellen, dass der gerügte Verstoß nicht erneut auftritt – auch nicht auf anderen Plattformen, in anderen Produktbildern, in Shop-Templates oder in leicht abgewandelter Form.

Gerade im Onlinehandel ist das anspruchsvoll. Angebote werden kopiert, Bilder mehrfach verwendet, Produktdaten von Herstellern übernommen und Inhalte über verschiedene Kanäle ausgespielt. Wer hier nicht konsequent prüft, riskiert Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren.

Persönliche Verantwortung der Geschäftsführung

Der Fall zeigt außerdem, dass Wettbewerbsverstöße nicht immer nur die Gesellschaft treffen. Bei zentralen Werbeaussagen, die den Markt- und Außenauftritt eines Unternehmens prägen, kann auch eine persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung in Betracht kommen.

Das gilt insbesondere, wenn es nicht um eine zufällige redaktionelle Ungenauigkeit geht, sondern um eine bewusst eingesetzte werbliche Kernbotschaft. Aussagen über Qualität, Zertifizierung, Sicherheit und technische Verlässlichkeit gehören regelmäßig zum strategischen Vertriebs- und Werbeauftritt eines Unternehmens.

Fazit: Zertifikatswerbung ist kein Platz für Andeutungen

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist ein weiteres deutliches Signal an den Onlinehandel: Wer mit Zertifikaten wirbt, muss liefern. Nicht nur das Produkt, sondern auch die Information.

„Zertifiziert“ klingt gut. Wettbewerbsrechtlich genügt das aber nicht. Der Verbraucher muss erkennen können, was geprüft wurde, wer geprüft hat und welche Aussagekraft die Prüfung hat.

Für Anbieter bedeutet das: Produktbilder, Shoptexte, Marktplatzangebote und technische Werbeaussagen sollten sorgfältig geprüft werden. Gerade in Märkten wie der Solarbranche, in denen Vertrauen, Nachhaltigkeit und Sicherheit zentrale Verkaufsargumente sind, können unklare Zertifikatsangaben schnell zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Vertragsstrafen führen.

Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen finden sich auf unseren Themenseiten: Wettbewerbsrecht und Irreführende Werbung.

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