LHR-Praxisfall: Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen einstweilige Verfügung – warum es nicht auf die Zahl 30 ankam
Ein gerichtliches Werbeverbot ist nur so viel wert wie seine Durchsetzung: Wer trotz einstweiliger Verfügung mit neuen Formulierungen weiterwirbt, riskiert ein Ordnungsgeld – im Fall des Landgerichts Düsseldorf 10.000 Euro wegen eines kerngleichen Verstoßes.
Die Konstellation kennt jedes Unternehmen, das schon einmal einen Unterlassungstitel gegen einen Wettbewerber erstritten hat:
- Die einstweilige Verfügung ist erlassen und zugestellt.
- Die verbotene Werbeaussage verschwindet tatsächlich.
- Wenige Wochen später taucht dieselbe Botschaft wieder auf – nur in anderen Worten und mit anderen Zahlen.
Das Ergebnis: Der mühsam erstrittene Titel wirkt plötzlich wie Papier ohne Wert. Genau dafür sieht die Zivilprozessordnung das Ordnungsmittelverfahren vor. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie sich eine Unterlassungsverfügung auch gegen solche Umgehungsversuche durchsetzen lässt.
Übersicht
- Wann wird ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt?
- Der Fall: Die verbotene 30-Prozent-Werbung kehrt in neuem Gewand zurück
- Die Argumentation der Antragsgegnerin: andere Zahlen, andere Aussage – kein Verstoß?
- Warum half der Verweis auf die Messnorm IEC TS 60904-1-2 nicht weiter?
- Rechtlicher Rahmen: Kernbereichslehre, Irreführung und Verschulden
- Strategische Vorgehensweise: Vom entdeckten Verstoß zum Ordnungsgeld
- Das Ergebnis: 10.000 Euro Ordnungsgeld
- Häufige Fragen zum Ordnungsgeld bei Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung
- Weiterführende Informationen
Wann wird ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt?
Ein Ordnungsgeld wird verhängt, wenn der Schuldner einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung schuldhaft zuwiderhandelt. Rechtsgrundlage ist § 890 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers setzt das Gericht des ersten Rechtszugs ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fest, ersatzweise oder daneben Ordnungshaft. Erfasst sind dabei nicht nur wortgleiche Wiederholungen der verbotenen Handlung, sondern alle Verhaltensweisen, die in ihrem Kern der untersagten Handlung entsprechen.
Dieser letzte Punkt entscheidet die meisten Ordnungsmittelverfahren. Schuldner verteidigen sich fast nie damit, die identische Werbung geschaltet zu haben – sie argumentieren, das neue Verhalten sei etwas ganz anderes. Wie weit der Kernbereich eines Verbots reicht, war auch hier die zentrale Frage.
Der Fall: Die verbotene 30-Prozent-Werbung kehrt in neuem Gewand zurück
Unsere Mandantin, eine deutsche Anbieterin von Solarmodulen und Balkonkraftwerken, hatte gegen eine Wettbewerberin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf) erwirkt. Der Beschluss vom 26.01.2026 (Az. 34 O 8/26) untersagte der Gegnerin, Solarmodule mit der Aussage zu bewerben:
„Steigerung der Effizienz um 30% durch bifaziale Innovation“
Der Vorwurf: Ein pauschal beziffertes Effizienzversprechen führt Verbraucher in die Irre, weil der tatsächliche Mehrertrag bifazialer Module maßgeblich von Standort und Montagewinkel abhängt. Die Verfügung wurde am 19.02.2026 im Parteibetrieb zugestellt und damit vollzogen.
Am 04.03.2026 – zwei Wochen nach der Zustellung – stellte unsere Mandantin fest, dass die Wettbewerberin für zwei bifaziale Modulserien erneut warb. Diesmal mit zwei Elementen:
- der Aussage, die Module böten „eine deutlich höhere Stromerzeugung im Vergleich zu herkömmlichen Paneelen“, und
- einer Grafik, die für verschiedene Untergründe feste prozentuale Effizienzsteigerungen auswies: Gras 9 %, Beton 12 %, Kieselstein 15 %, weiße Wand 25 %.
Die Zahl 30 kam nicht mehr vor. Das Wort „Steigerung der Effizienz“ auch nicht. Auf den ersten Blick: eine andere Werbung.
Die Argumentation der Antragsgegnerin: andere Zahlen, andere Aussage – kein Verstoß?
Die Gegnerin verteidigte sich im Ordnungsmittelverfahren mit zwei Linien. Zum einen sei die Verfügung auf die konkrete Aussage mit der Zahl 30 beschränkt; die neue Werbung nenne andere, niedrigere Werte. Zum anderen seien die in der Grafik ausgewiesenen Reflexionswerte sachlich zutreffend – gestützt auf die internationale Messtechniknorm IEC TS 60904-1-2:2019 der International Electrotechnical Commission.
Beide Einwände hatten vor der 4. Kammer für Handelssachen keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts bringt die Kernbereichslehre auf einen bemerkenswert klaren Satz:
„Es kommt nicht auf die konkrete Zahl 30 an, sondern darauf, dass überhaupt eine genau bezifferte Effizienzsteigerung angegeben wird.“
Warum half der Verweis auf die Messnorm IEC TS 60904-1-2 nicht weiter?
Der Verweis auf die Messnorm scheiterte, weil die Norm selbst gegen die Werbung spricht. Die IEC TS 60904-1-2:2019 stellt in Abschnitt 4 ausdrücklich fest, dass die tatsächliche Leistung bifazialer Module maßgeblich von standortspezifischen Bedingungen abhängt – der Albedo des Untergrunds, der Größe der reflektierenden Fläche, dem Montagesystem, der Aufbauhöhe und dem Neigungswinkel. Genau dieser Hinweis fehlte in der beanstandeten Grafik.
Die Gegnerin hatte damit ein Dokument vorgelegt, das die Irreführung belegte, statt sie zu widerlegen. Wer feste Prozentwerte je Untergrund verspricht und die einschränkenden Bedingungen der eigenen Referenznorm weglässt, suggeriert eine Verlässlichkeit, die es so nicht gibt. Hängen bleibt beim Verbraucher: Auf Beton bekomme ich 12 % mehr. Die Wahrheit lautet: vielleicht – je nach Montage.
Rechtlicher Rahmen: Kernbereichslehre, Irreführung und Verschulden
1. Die Kernbereichslehre: Das Verbot erfasst mehr als den Wortlaut
Eine Unterlassungsverfügung verbietet nicht nur die konkret bezeichnete Handlung, sondern auch alle Handlungen, die ihr im Kern gleichkommen. Sonst ließe sich jeder Titel durch minimale Umformulierungen entwerten. Charakteristisch für das Verbot war hier nicht die Zahl 30, sondern das Muster: ein exakt beziffertes Effizienzversprechen ohne Hinweis auf die standortabhängigen Voraussetzungen. Dieses Muster erfüllten auch 9, 12, 15 und 25 Prozent. Wie umkämpft die Reichweite des Kernbereichs in der Praxis ist, zeigt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) zur sogenannten Klarstellungsverfügung, in der sich der Schuldner im Ordnungsmittelverfahren ebenfalls auf fehlende Kerngleichheit berief.
2. § 5 UWG: Bezifferte Leistungsversprechen ohne Einordnung sind irreführend
Materiell wurzelt das Verbot in § 5 UWG. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, die zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält – bei Solarmodulen gehören Leistung und Mehrertrag zu den zentralen Kaufkriterien. Die Wettbewerbsgerichte befassen sich derzeit auffällig häufig mit geschönten Leistungsangaben in der Solarbranche: In einem weiteren von LHR geführten Verfahren untersagte das LG Düsseldorf per Versäumnisurteil unter anderem die Aussage, Solarmodule ermöglichten „bis zu 30 % mehr Leistungsgewinn“.
3. Verschulden: Zwei Wochen sind genug Zeit zum Aufräumen
Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus. Das Gericht bejahte es ohne Zögern: Wer auch zwei Wochen nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung seine Internetseiten nicht vollständig an das Verbot angepasst hat, handelt schuldhaft. Ein Unterlassungstitel begründet eine Pflicht zum sofortigen, aktiven Handeln – sämtliche Werbekanäle sind unverzüglich auf kerngleiche Aussagen zu durchsuchen und zu bereinigen.
Strategische Vorgehensweise: Vom entdeckten Verstoß zum Ordnungsgeld
1. Verstöße gerichtsfest dokumentieren
Screenshots mit Datum und URL, idealerweise ergänzt um eine Archivierung der Angebotsseiten. Im Ordnungsmittelverfahren trägt der Gläubiger die Darlegungslast für die Zuwiderhandlung – die Dokumentation vom 04.03.2026 bildete hier das Fundament des Antrags.
2. Kerngleichheit herausarbeiten statt Wortlaut vergleichen
Der Antrag stellte nicht die Frage „Steht dort noch 30 %?“, sondern legte das Muster offen: exakt bezifferte Effizienzversprechen ohne Standort-Einordnung. Wer im Ordnungsmittelantrag nur Wortlaute nebeneinanderlegt, verliert gegen jede kreative Umformulierung. Wer das Charakteristische des Verbots herausarbeitet, gewinnt.
3. Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO stellen
Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, hier das LG Düsseldorf. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung der Ordnungsmittel war bereits im Verfügungsbeschluss enthalten – der Standardfall bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln.
4. Kostenfolge mitnehmen
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt bei Erfolg der Schuldner (§ 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO). Die Durchsetzung des Titels belastet die Mandantin damit wirtschaftlich nicht.
Das Ergebnis: 10.000 Euro Ordnungsgeld
Mit Beschluss vom 24.07.2026 (Az. 34 O 8/26, nicht rechtskräftig) setzte die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro gegen die Wettbewerberin fest und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Die Höhe begründete das Gericht damit, dass das Ordnungsgeld ausreichen müsse, um die Schuldnerin künftig anzuhalten, die Unterlassungsverfügung ernst zu nehmen – und zwar einschließlich ihres Kernbereichs.
Geführt wurde das Verfahren von unserem Kollegen Artur Kantorovich, der das Gericht davon überzeugt hat, dass es beim Kernbereich eines Werbeverbots nicht auf Zahlen ankommt, sondern auf das dahinterstehende Versprechen. Für unsere Mandantin bedeutet der Beschluss: Der Titel aus dem Januar ist kein Papiertiger. Jeder weitere Umgehungsversuch wird teurer.
Ein Wermutstropfen: die Verfahrensdauer
Vom dokumentierten Verstoß am 04.03.2026 bis zum Beschluss vergingen knapp fünf Monate. Das ist für ein streitig geführtes Ordnungsmittelverfahren nicht ungewöhnlich. Genau darin liegt das Problem.
Denn die Fristenlast im Eilrechtsschutz ist einseitig verteilt. Der Gläubiger muss den Verfügungsantrag je nach Oberlandesgerichtsbezirk binnen etwa ein bis zwei Monaten nach Kenntnis stellen, sonst widerlegt er die Dringlichkeitsvermutung selbst. Die Vollziehung des Titels muss nach § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats erfolgen. Für den Schuldner im anschließenden Ordnungsmittelverfahren gilt nichts Vergleichbares: Stellungnahmefristen, Fristverlängerungen und Schriftsatzrunden strecken das Verfahren, obwohl das rechtliche Gehör zwar die Anhörung gebietet, aber keine Großzügigkeit im Kalender. Solange die Durchsetzung eines Eiltitels ein Vielfaches der Zeit beansprucht, die für seinen Erlass zur Verfügung stand, kann sich ein Verstoß für den Schuldner schlicht rechnen.
Die Konsequenz für Gläubiger: Verstöße sofort dokumentieren, den Ordnungsmittelantrag ohne Verzögerung stellen und parallel jeden weiteren Verstoß für Folgeanträge sichern. Jeder gewonnene Tag verkürzt die Zeit, in der die verbotene Werbung weiter Umsatz generiert.
Aus der LHR-Praxis: Ordnungsgelder steigen bei wiederholten Verstößen regelmäßig deutlich an. Das erste Ordnungsgeld ist selten das Ende des Verfahrens, sondern die Ansage des Gerichts, dass es den Titel durchsetzen wird – notfalls mit empfindlicheren Beträgen oder Ordnungshaft.
Häufige Fragen zum Ordnungsgeld bei Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung
Wie hoch kann ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO ausfallen?+
Was bedeutet „kerngleicher Verstoß“?+
Muss dem Schuldner vor dem Ordnungsgeld ein Ordnungsmittel angedroht worden sein?+
Wer trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens?+
Wie lange dauert ein Ordnungsmittelverfahren?+
Was tun, wenn der Gegner trotz Ordnungsgeld weiter verstößt?+
Ihr Wettbewerber ignoriert die einstweilige Verfügung?
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Weiterführende Informationen
- Versäumnisurteil gegen Solaranbieterin: LG Düsseldorf untersagt irreführende Amazon-Werbung zu Leistung, Garantie und Wirkungsdauer
- LHR-Praxisfall: LG Köln untersagt irreführende Werbung für Balkonkraftwerke
- OLG Köln: Zweite einstweilige Verfügung statthaft bei Zweifeln zum Kernbereich der ersten
- Glossar: Die einstweilige Verfügung
- Unsere Erfolge – aktuelle Verfahren und Ergebnisse