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Designrecht

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Designs und Geschmacksmuster sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken.

Die Pizzeria von nebenan, von Stuhl bis Lampe, in einem Stil, das Laptop, pfiffig verpackt, die Möbel im Empfang, elegant geschwungen: In nahezu allen Lebensbereichen stellt sich die Frage nach ästhetischer Formgebung.

Das ist wenig überraschend. Das Design soll den Kunden ansprechen, überzeugen und die Kaufentscheidung fördern. Dies gelingt, wenn man das Design nicht als bloßen Formgedanken abtut. Das Design ist mehr. Das Design ist Lebensgefühl.

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Übersicht

Designschutz

Wie kann ich ein Design gewinnbringend vermarkten, wie erhalte ich Designschutz? Wie kann ich andere davon abhalten, mein Design in unzulässiger Weise zu nutzen? Wie kann ich mein Designrecht vor Verletzungen anderer schützen? Welchen Schutz benötige ich, wenn ich mein Design in der gesamten EU nutzen möchte? Diese Fragen sind Gegenstand dieses Beitrags, denen nach einem kleinen Rückblick in die Entstehungsgeschichte des Designrechts näher auf den Grund gegangen wird.

Geschichte

Die ersten Vorschriften zum Musterschutz entstanden im 16. Jahrhundert in Frankreich. Die aufstrebende Lyoner Seidenindustrie erforderte den Schutz von Textilmustern vor Diebstahl. Im 18. Jahrhundert erkannte man die Notwendigkeit, den Musterschutz auch auf alle weiteren Branchen zu erstrecken. 1806 wurde schließlich ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, wonach Musterschutz genießen kann, wer seine Muster zum Abgleich hinterlegt.

In England führte man erste Musterschutzregelungen 1787 ein. Auch hier hatte man aber – wie in Frankreich – zunächst nur den Textilmusterschutz im Sinn. 1839 und 1842 erweiterte man aber auch in England den Musterschutz auf alle Branchen.

Erste Entwicklungen in Deutschland

In Deutschland ergaben sich in Kursächsischen Erlässen 1743 und 1812 erste Bestrebungen zum Musterschutz. Dem Geheimnisverrat von Textilmustern durch Mitarbeiter und Hersteller sollte Einhalt geboten werden. 1811 und 1844 galten im linksrheinischen Gebiet die Regelungen des französischen Rechtes.

Für eine allgemeine Regelung des Musterschutzes suchte man in der Folgezeit ein rechtliches Instrumentarium. Die Lösung fand man zunächst im Urheberrecht. Schließlich dient das Urheberrecht – wie das Geschmacksmusterrecht – dem Schutz immateriellen Eigentums. Mit Bundesbeschlüssen von 1837 und 1845 entstanden erste allgemeine Schutzmöglichkeiten auf urheberrechtlicher Grundlage.

Bestrebungen bis hin zum einheitlichen Musterschutzgesetz

Der Wunsch, ein einheitliches Musterschutzgesetz im gesamten Bundesgebiet zu schaffen, entstand zunächst in der Elsässischen Textilindustrie 1871. Eine breite Mehrheit zu diesem Vorhaben ergab sich jedoch erst nach der Wiener Weltausstellung 1873. Es herrschte Einigkeit, dass der dortige deutsche Misserfolg auf einer fehlenden einheitlichen Regelung zum Musterschutz beruhe. Daraufhin trat das erste deutsche Geschmacksmustergesetz 1876 in kraft.

In der Folgezeit diskutierte man hauptsächlich, ob das Geschmacksmusterrecht eher dem Patent- oder dem Urheberrecht anzupassen sei. Diese Diskussion wirkte sich allerdings nur unwesentlich auf das Geschmacksmusterrecht aus. Die Grundstruktur und die einheitliche Regelung in einem Geschmacksmustergesetz blieben erhalten. Im Jahre 1986 verkündet der Deutsche Bundestag ein neues Geschmacksmustergesetz um vor allem das Anmeldeverfahren neu zu gestalten.

Vom Geschmacksmuster zum Design

Die Muster- und Modellschutzrichtlinie (RL 98/71/EG) führte in der Folgezeit zu einer Rechtsvereinheitlichung des Geschmacksmusterrechts in den Staaten der damaligen Europäischen Gemeinschaft. Der Umsetzung der Muster- und Modellschutzrichtlinie (RL 98/71/EG) dient das neue Geschmacksmustergesetz 2004.

Parallel zum Geschmacksmustergesetz trat am 06.03.2002 die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) in Kraft. Sie statuierte das neue europäische Geschmacksmusterrecht und ermöglichte Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nach der GGVO neuerdings auch Schutz für nicht eingetragene Designs verlangt werden, was nach deutschem Recht hingegen noch nicht möglich war (Eintragungserfordernis).

In Deutschland löste das aktuell geltende DesignG das alte GeschmMG (2004) im Oktober 2013 ab. Der neue Name des Gesetzes lässt bereits erkennen, dass der alte – zugegeben etwas sperrige – Begriff des „Geschmacksmusters“ durch den neudeutschen Begriff des „Designs“ ausgetauscht wurde. Die wichtigste Änderung ist aber die neue Einführung des sog. Nichtigkeitsverfahrens, §§ 34 a, 34 c DesignG. Das Verfahren ermöglicht gegen bereits eingetragene Designs direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgehen zu können.

Die Rechtsvereinheitlichung hat zur Folge, dass in Europa weitestgehend einheitliche Rechtsbegriffe im Design- und Geschmacksmusterrecht verwendet werden. Insofern stimmen einschlägige Rechtsbegriffe des DesignG, durch Umsetzung der Muster- und Modellschutzrichtlinie (RL 98/71/EG), mit denjenigen entsprechenden Begriffen der GGVO, durch Berücksichtigung der Muster- und Modellschutzrichtlinie (RL 98/71/EG), überein.

Was ist ein Design?

Das Designrecht schützt den ästhetischen Formgedanken in seinen Ausführungsformen und den Erzeugnissen, in denen er sich verwirklicht.

Begriff des Designs

Gesetzlich definiert ist das Design in § 1 Nr. 1 DesignG. Dabei ist ein Design

„die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“.

Dabei ist nach § 1 Nr. 2 DesignG

„(…) ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis“

Beispiele: Besondere Form einer Lampe; Muster eines Stoffes beziehungsweise einer Oberfläche.

Abgrenzung zu anderen Schutzgegenständen

Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht entfaltet hingegen Schutz für den Bereich der Technik. Demgegenüber schützt das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) den ästhetischen Formgedanken. Aus dieser Abgrenzung zeigt sich, dass das Designrecht Überschneidungen zum Urheberrecht aufweist. Schließlich hat Ästhetik auch in der Kunst im weiteren Sinne eine entscheidende Bedeutung.

Wesentlicher Unterschied zwischen einem Werk nach dem UrhG und einem Entwurf nach dem DesignG/der GGVO ist der Zweck des Schaffens. So verfolgt der Urheber eher ideelle, künstlerische Ziele. Er hat in der Regel eine Idee oder einen Gedanken, den er mithilfe eines Werkes kommunizieren will. Demgegenüber verfolgt der Designer in erster Linie gewerbliche Zwecke. So dient die ästhetische Formgebung regelmäßig dem Zweck, Erzeugnisse oder deren Bestandteile besser absetzen zu können.

Materielle Schutzvoraussetzungen

Es bestehen gewisse materielle Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Entwurfes. Nach den §§ 2 ff. DesignG muss ein Design neu und eigenartig offenbart sein. Zudem regeln die §§ 3 f. DesignG Fälle, in denen die Schutzfähigkeit ausgeschlossen ist.

Neuheit des Designs

Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, § 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Dabei ist der Anmeldetag derjenige Tag, an dem alle gemäß § 11 Abs. 2 DesignG für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen beim DPMA eingegangen sind, dazu später mehr. Zur Verhinderung einer doppelten Schutzfähigkeit identischer Designs ist der Entwurf mit dem alten Formenschatz zu vergleichen. Unterscheidet sich das „neue“ Design in wesentlichen Einzelheiten von einem bereits bekannten Design, so können beide Designs für sich grundsätzlich eigenständigen Schutz beanspruchen.

Eigenart des Designs

Die erforderliche Eigenart ist in § 2 Abs. 3 DesignG geregelt:

„Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.“

Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck eines sog. „informierten Benutzers“ maßgeblich. Ein informierter Benutzer ist ein Durchschnittsbetrachter, der in gewissem Maße mit Kenntnissen und Designbewusstsein ausgestattet ist. Ein Design-Experte wird nicht gefordert. Andererseits darf der informierte Benutzer aber auch kein im Designwesen gänzlich ungebildeter sein.

Beispiel: Für Korkenzieher ist sowohl der professionelle Gastronom als auch der private Nutzer als informierter Benutzer anzusehen.

Zur Gestaltungsfreiheit

Für die Beurteilung ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass einer bereits kleinen Abweichung von einem bekannten Design größere Bedeutung beizumessen ist, je begrenzter die Freiheit des Gestalters ist. Die Gestaltungsfreiheit tritt in eine Wechselwirkung zu den Anforderungen an die Abweichung des einen Designs von dem anderen. Hierzu führt der EuGH in einer einschlägigen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-337/12) aus:

„Je größer also die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass die miteinander verglichenen Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen.“

Dem EuGH lagen zwei Korkenzieher unterschiedlicher Entwerfer zur Beurteilung der Eigenart vor. Dabei führte das Gericht aus, dass auch bei Korkenziehern – trotz technisch notwendiger Gestaltungen – eine hohe Gestaltungsfreiheit bestehe. Insofern erfordere die Eigenart erhebliche Abweichungen von vorbekanntem Formenschatz, damit der informierte Benutzer sie auch erkenne. Simpel ausgedrückt muss vom bekannten Design erheblich abgewichen werden, damit der informierte Benutzer die Eigenart des anderen Designs auch erkennt, wenn hohe Gestaltungsfreiheit besteht.

Offenbarung des Designs


Die für eine Beurteilung der Neuheit und Eigenart maßgebliche Offenbarung ist in § 5 DesignG geregelt:

„Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte. Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.“

Vereinfacht ausgedrückt ist ein Design dann offenbart, wenn es die Werkstätte des Entwerfers verlässt und so an die Öffentlichkeit gelangt, sodass der Entwurf wahrnehmbar ist.

Beispiel: Ein Stuhl mit ästhetischer Formgebung wird zum Verkauf angeboten.

Kein Ausschluss der Schutzfähigkeit

Die Schutzfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 3 DesignG vorliegt. Zunächst lässt sich der Ausschluss wegen Vestoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten nennen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG regelt hingegen den relevanteren sog. technischen Ausschlusstatbestand. Danach sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Designschutz ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Dies beruht auf der Erwägung, dass hier die technische Funktion letztlich die Form gibt, nicht hingegen eine durch den Entwerfer in Form gegebene Ästhetik.

Beispiel: Eine analoge Armbanduhr weist durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch regelmäßig ein Ziffernblatt mit zwölf Stunden auf. Dies ergibt sich zwingend aus der technischen Funktion der Uhr. Für diese Anordnung kann kein Designschutz geltend gemacht werden.

Einen weiteren Ausschlusstatbestand regelt § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG. Danach kann die Schutzfähigkeit für Verbindungsstücke von Erzeugnissen ausgeschlossen sein. So soll der Designschutz im Ergebnis nicht dazu führen, dass er die Kompatibilität von Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen einschränkt oder verhindert. Eine Monopolisierung drohe aber gerade durch die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten an Verbindungsstücken, wie etwa durch die Einräumung eines Designrechtes. Einer solchen Entwicklung schiebt der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG einen Riegel vor.

Beispiel: KFZ-Ersatzteile, wie etwa die Abmessungen der Verbindungsmuffen eines Auspuffrohres; Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches.

Etwas anderes gilt für sog. Bauteilesysteme. So regelt § 3 Abs. 2 DesignG eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG. Bauteilesysteme in diesem Sinne sind Erscheinungsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG, die dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen. Diese Bauteilesysteme sind designrechtlich nicht schutzfähig.

Beispiel: Lego-Bausteine.

Wie lange genieße ich Designrechtschutz?

Mit der Eintragung ins Register, dazu später, entsteht der Designrechtsschutz zunächst für die Dauer von fünf Jahren, § 27 Abs. 1 DesignG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DesignG. Für alle weiteren fünf Jahre kann der Schutz jeweils verlängert werden, indem fristgemäß die Verlängerungsgebühr entrichtet wird § 28 Abs. 1 und Abs. 3 DesignG. Insgesamt kann der Schutz für den Zeitraum von maximal 25 Jahre beansprucht werden, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DesignG.

Endet die maximale Schutzdauer, so beschließt das DPMA die Löschung des Designrechtes, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DesignG. Dabei ist zu beachten, dass die Schutzdauer endet, wenn der Schutz nicht regelmäßig alle fünf Jahre aufrechterhalten wird, §§ 28 Abs. 1, Abs. 3 DesignG in Verbindung § 36 Abs. 1 Nr. 1 DesignG. Insoweit ist die rechtzeitige Entrichtung der Gebühr entscheidend, wenn der Schutz nicht vorzeitig enden soll.

Wo gilt mein Designrechtsschutz?

Das DesignG entfaltet Schutz nach dem sog. Territorialitätsprinzip. Danach sind gewerbliche Schutzrechte nur in dem Land wirksam, in dem sie erworben wurden, namentlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit Schutz für die EU-Mitgliedstaaten begehrt wird, empfiehlt sich eine Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office – EUIPO). Dazu später mehr.

Was nützt mir das Designrecht?

Das Designrecht begründet für den Inhaber eine starke Rechtsposition.

Monopolstellung/Ansprüche des Inhabers eines Designrechts

Das Designrecht gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht, § 38 Abs. 1 DesignG. Er alleine ist berechtigt, dass Design zu verwerten. Daraus ergeben sich eine Fülle an Ansprüchen:

  • Dritten zu untersagen, § 42 Abs. 1 DesignG, sein Design zu nutzen (Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch). Dies betrifft die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch des Erzeugnisses und den Besitz des Erzeugnisses;
  • Dritten die Nutzung gegen eine angemessene Lizenzgebühr zu gestatten, § 31 DesignG;
  • Schadensersatz zu verlangen, § 42 Abs. 2 Satz 1 DesignG, (Berechnung grundsätzlich im Wege der sog. Lizenzanalogie);
  • Vernichtung zu verlangen, § 43 Abs. 1 DesignG, hinsichtlich sämtlicher rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, sowie der Vorrichtungen, soweit sie vorwiegend der rechtswidrigen Herstellung des Erzeugnisses dienen;
  • Rückruf zu verlangen, § 43 Abs. 2 DesignG, von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen durch den Verletzer;
  • oder anstelle der Vernichtung Überlassung gegen eine angemessene Vergütung zu verlangen, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, § 43 Abs. 3 DesignG

Rechtsverfolgung

Die Verfolgung von Verletzungen des Designrechts beginnt in aller Regel mit einer Abmahnung  ds Verletzers. Diesem wird aufgetragen zu erklären, verletzende Handlungen für die Zukunft zu unterlassen. Zur Sicherung dieses Anspruches wird diese Erklärung des Verletzers mit einem Strafversprechen verbunden. Im Falle einer Zuwiderhandlung beziehungsweise erneuten Rechtsverletzung verwirkt der Verletzer die Vertragsstrafe und muss an den Rechteinhaber zahlen.

Ist die Angelegenheit dringlich, können Designrechte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt werden. Hier wird dem Verletzer durch gerichtlichen Beschluss zeitnah eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgetragen, damit weitere Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden.

Selbstverständlich kann der Rechteinhaber einer Verletzung auch im Wege einer gerichtlichen Klage erwehren.

Wie werde ich Inhaber eines Designrechts?

Inhaber eines Designrechtes nach DesignG wird man durch Eintragung in das Register beim DPMA.

Eintragungserfordernis

Anders als im Urheberrecht, bei dem die Schutzwirkung bereits mit der Schöpfung des Werkes entsteht, genügt für Schutz nach DesignG alleiniges Entwerfen nicht aus. Wer Schutz nach dem DesignG beanspruchen möchte, muss sich das Design in das Register beim DPMA eintragen lassen, §§ 11 ff. DesignG. Mit der Eintragung beginnt der Schutz, § 27 Abs. 1 DesignG.

Antrag

Der erforderliche Antrag kann elektronisch oder in Papierform beim DPMA eingereicht werden. Dabei empfiehlt sich der kostengünstigere und in aller Regel schnellere Antrag in elektronischer Form. Zu den Kosten später.

Der Antrag muss Angaben zur Identität des Designers sowie eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten, § 11 Abs. 2 DesignG. Daneben sind gemäß § 11 Abs. 3 DesignG diejenigen Erzeugnisse anzugeben, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Weitere Angaben sind möglich, aber nicht zwingend. Dazu sei auf § 11 Abs. 5 DesignG und § 11 Abs. 2 DesignV (Verordnung nach Maßgabe des § 26 DesignG) verwiesen.

Neben der Anmeldung eines einzelnen Designs ist gemäß § 12 DesignG auch eine Sammelanmeldung zulässig. Dabei kann die Eintragung von maximal 100 Designs pro Sammelanmeldung beantragt werden. Die Sammelanmeldung ist – wenig überraschend – immer dann zu empfehlen, wenn für eine Vielzahl von Designs Schutz beansprucht wird. Für diesen Fall ist die Sammelanmeldung regelmäßig die kostengünstigere Alternative.

Was prüft das DPMA?

Das DPMA beschränkt seine Prüfung auf das Vorliegen der für eine Eintragung erforderlichen formellen Eintragungsvoraussetzungen. Dazu regelt § 16 Abs. 1 DesignG:

„Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.“

Insofern prüft das DPMA, ob es sich bei dem Entwurf tatsächlich um ein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG handelt oder ob sonstige Ausschlussgründe dem Designschutz entgegenstehen, vgl. § 3 Abs. 1 DesignG, insbesondere ob das Design gegen die öffentlich Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Das DPMA nimmt hingegen keine Sachprüfung vor. Die materiellen Voraussetzungen einer Anmeldung, wie etwa die Frage der Neuheit und Eigenart des Designs oder ob der Antragsteller richtige Angaben macht und tatsächlich auch der Entwerfer ist, bleibt einem Streitverfahren zwischen den Betroffenen vorbehalten.

Gemeinschaftsgeschmackmuster

Das ab 2002 neu eingeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) geregelt. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet einen weiteren Schutz als das Design nach Maßgabe des DesignG und bietet attraktive Vorteile für die gewerbliche Vermarktung des ästhetischen Formgedankens.

So entsteht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Hintergrund einer Harmonisierung des Designrechts in den EU-Mitgliedstaaten. Die Muster- und Modellschutzrichtlinie (RL 98/71/EG) hat zu dieser Entwicklung zwar einen Beitrag geleistet. Allerdings konnte durch dessen Umsetzung kein für die Praxis hinreichend befriedigendes Ergebnis erreicht werden.

Die nationalen gewerblichen Schutzrechte unterliegen dem Territorialitätsprinzip. Aus diesem Grunde musste derjenige, der Schutz für die gesamte EU begehrte, in jedem einzelnen Mitgliedstaat sein Design anmelden. Dies war mit erheblichem Aufwand verbunden. Zur Vereinheitlichung statuierte die EU mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein einheitliches Design-Schutzrecht. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt Schutz im gesamten Geltungsbereich aller EU-Mitgliedstaaten nach einmaliger Registrierung.

Grundsätze der GGVO

Der Grundsatz des Schutzumfangs in allen EU-Mitgliedstaaten beruht auf dem Prinzip der Einheitlichkeit, Art. 1 Abs. 3 GGVO. Aus diesem Prinzip folgt aber auch, dass Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht für einzelne Mitgliedstaaten registriert werden können. Man könnte diese Regelung auch als Alles-oder-Nichts-Prinzip bezeichnen. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur für das gesamte EU-Gebiet eingetragen werden.

Zudem verfolgt die GGVO einen vollständigen und eigenständigen Ansatz zum Schutze von Geschmacksmustern. Insoweit ist die GGVO nicht etwa in Anlehnung an urheberrechtliche bzw. patentrechtliche Schutzgestaltungen entwickelt worden, wie es etwa in Deutschland der Fall gewesen ist.

Formen: Eingetragenes/Nicht eingetragenes GGM

Wesentlicher Unterschied zum DesignG ist die Möglichkeit, selbst dann teilweise geschützt zu sein, wenn das Geschmacksmuster nicht eingetragen wurde. Ähnlich wie im Urheberrecht kann eine Schutzform, das sog. nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, auch kraft Gesetzes entstehen; nach juristischem Fachjargon „ipso iure“. Insoweit bedarf es für diese Schutzform keiner Eintragung.

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a GGVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 GGVO beginnt der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in dem Zeitpunkt, in dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wird. Hinsichtlich der Zugänglichmachung im Sinne des Art. 11 GGVO kann auf oben verwiesen werden.

Demgegenüber gewährt die GGVO Schutz für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – wenig überraschend – nur unter der Voraussetzung einer Eintragung.

Schutzhindernisse des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Die Eintragungsvoraussetzungen der GGVO stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des DesignG überein, sodass auf oben verwiesen werden kann.

Sachlicher Schutzumfang

Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, Art. 10 Abs. 1 GGVO. Zum Begriff des informierten Benutzers.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Angesichts der niedrigen Hürden für die Entstehung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, ist nicht dieselbe Schutzfähigkeit zu erwarten, wie beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. So kann der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur gegen sog. Nachahmungen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GGVO vorgehen. Insoweit ist der Rechteinhaber nur vor vorsätzlichen Verletzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters geschützt.

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hingegen gewährt dem Rechteinhaber ein ausschließliches Recht. Er kann nach der GGVO grundsätzlich diejenigen Rechte geltend machen, die der Inhaber eines Designrechtes nach dem DesignG geltend machen kann.

Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Der Antrag auf ein sog. eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist beim EUIPO in Alicante, Spanien, einzureichen. Das EUIPO beschränkt seine Prüfung in erster Linie auf Formerfordernisse, ähnlich wie beim DPMA. Nach der Prüfung des Antrags und einer erfolgten Eintragung in das europäische Register erhält der Rechteinhaber eine Urkunde über die Inhaberschaft des Schutzrechtes.

Wo gilt das Schutzrecht?

Der örtliche Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters beruht ebenfalls auf dem Territorialitätsprinzip. Insofern erstreckt sich der Schutzbereich auf die Gebiete der EU-Mitgliedstaaten.

Schutzdauer

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt einmaligen Schutz über die Maximaldauer von 3 Jahren, Art. 11 Abs. 1 GGVO. Die Frist beginnt mit dem Tag der erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung in Gebieten der EU, vgl. Art. 11 Abs. 2 GGVO.

Demgegenüber entspricht die Schutzdauer-Regelung zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach den Art. 12, 13 GGVO im Wesentlichen den Vorschriften zur Schutzdauer des Designrechts nach dem DesignG, sodass entsprechend auf oben verweisen werden kann.

Ein anderer hat eine identischen Entwurf eingetragen – Was ist zu tun?

Verhandlung

Zunächst kann man sich an den Rechtinhaber wenden, wenn eine Identität von Designs beziehungsweise Gemeinschaftsgeschmacksmustern droht. So wäre denkbar, dass man eine Einigung trifft und jeder Teil seinen Entwurf unter Absprache mit der anderen Seite gewerblich nutzen kann.

Löschung durch Antrag/Klage auf Nichtigerklärung

Sind alle Verhandlungsbemühen gescheitert, so kann die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters/Designs beantragt oder eingeklagt werden, §§ 24 Abs. 1, 52, 85 Abs. 1 GGVO beziehungsweise §§ 33 Abs. 3, Abs. 2, Abs .1, 34, 52 b DesignG. Im Falle der Nichtigkeit steht das andere Design/Gemeinschaftsgeschmacksmuster einer Anmeldung des eigenen Schutzrechtes und einer damit verbundenen gewerblichen Nutzung nicht mehr im Wege.

Änderung des Entwurfes

Blieb auch das Nichtigkeitsverfahren erfolglos, so kommt eine Änderung des Entwurfes in Betracht. Kann ausgeschlossen werden, dass der Entwurf mit dem anderen Design/Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr identisch ist, droht grundsätzlich keine Auseinandersetzung mehr.

Anmeldung trotz identischer Muster

Schließlich ist denkbar, das Muster trotz etwaiger Identität anzumelden. Die für eine Auseinandersetzung maßgeblichen materiellen Voraussetzungen werden bei der Eintragung ohnehin nicht geprüft. Die Auseinandersetzung wäre erst Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Rechteinhabern. Darauf könnte man es ankommen lassen. Im Verfahren würde eine etwaige Auseinandersetzung dann abschließend geklärt.

Kosten für Maßnahmen nach DesignG und GGVO

Die Gebühren für Leistungen des DPMA nach dem DesignG, insbesondere für die Anmeldung oder Aufrechterhaltung eines Designs, können der Internetseite des DPMA entnommen werden.

Die Kosten für Leistungen nach der GGVO sind der Internetseite des EUIPO zu entnehmen.

Fazit – Wann lohnt sich die Eintragung eines Designs?

Die Registrierung eines Designs nach dem DesignG oder der GGVO ist stets mit Kosten verbunden. Insoweit empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob eine Registrierung erforderlich ist. Wer seine Gestaltung kommerziell nutzen möchte, der sollte sich sein Design registrieren lassen. Je nach Umfang der Nutzung empfiehlt sich ein nationales Designrecht oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für alle EU-Mitgliedstaaten.

Eine Registrierung verspricht den Schutz der Leistung. Eine Übernahme der Gestaltung kann unterbunden und gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden. Konkurrenten werden gehindert, von Ihrer Leistung zu profitieren.

Nicht registrierte Designs hingegen können lediglich auf Grundlage des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Auf den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sollte man sich allerdings nicht verlassen. Auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt zwar vor Nachahmung. Dessen Durchsetzung ist aber naturgemäß mit größeren Schwierigkeiten verbunden, wie zum Beispiel bei der Bestimmung des genauen Schutzumfangs oder des Beginn des Schutzes.

Wer seine ästhetischen, geistigen Leistungen für sich arbeiten lassen möchte, der sollte sich Schutzrechte sichern. Angesichts des gewerblichen Nutzens von Designrechten sind die aufzuwendenden Kosten in aller Regel eine lohnende Investition.

Unsere Leistungen zum Thema Designrecht

LHR gewährleistet schnelles und präzises Vorgehen

Unsere Mandanten sind Kreative aus allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens, die Wert darauf legen, dass ihr Urheberrecht nicht von Personen, Gruppen oder Unternehmen benutzt wird, die dazu nicht über entsprechende Nutzungsrechte verfügen. Einen besonderen Schwerpunkt legen wir dabei auf die Rechtewahrung für Fotografen, Grafiker, Texter und Shopbetreiber.

Ideendiebstahl ist online ganz besonders leicht

Zu unseren Mandanten gehören auch Unternehmen, die Besitzer von Rechten in größerem Umfang sind, so z.B. Fotoagenturen, Verlage, Zeitungen, Newsportale, Shops. Daraus hat sich für LHR eine besondere Affinität für das Internet geformt. Denn gerade hier gestaltet sich der Diebstahl geistigen Eigentums besonders einfach und zwar in einer unüberschaubar gewordenen Menge. Umso schwieriger ist das Auffinden und Nachverfolgen von rechtlich unzulässigen Veröffentlichungen, deren Nachweis und die Berechnung des entstandenen Schadens.

anwalt-urheberrechtDie Anwälte von LHR sind gefragte Experten für Fachpublikationen – sowohl national als auch international. Hier nimmt LHR-Partner Arno Lampmann bei Bloomberg BNA Stellung zu einer Entscheidung des EuGH zur Verdoppelung oder gar Verdreifachung der angemessenen Vergütung bei Urheberrechtsverletzungen („Punitive Damages Could Come to German Copyright Cases“) 

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Dazu braucht es besondere Expertise, über die wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz verfügen. Durch die besondere Verzahnung unserer Rechtsgebiete können wir bei Urheberschutzverletzungen auch marken- und wettbewerbsrechtliche Aspekte in das Verfahren einbringen und erzielen so für LHR-Mandanten immer das optimale Ergebnis. Die prozessuale Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist vor dem Hintergrund kurzer Verjährungs- und Dringlichkeitsfristen und zahlreicher Spezialvorschriften schwierig und scheitert auch bei eindeutiger Rechtslage nicht selten allein aus formellen Gründen. Der weit überwiegende Teil der Streitigkeiten im Urheberrecht wird zudem im Eilverfahren – durch einstweilige Verfügungen – entschieden und erledigt. Schnelligkeit und Präzision sind daher äußerst wichtig.

Zügige Beweis- und Rechtesicherung

LHR kümmert sich von Beginn an um eine zügige Beweisaufnahme und -sicherung und eine effektive Inanspruchnahme des Rechtsverletzers. Falls nötig mit einem Antrag auf einsteilige Verfügung. Diese kann bei Bedarf binnen Stunden bei Gericht erwirkt und bereits am nächsten Tag beim Gegner vollzogen werden.

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Bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, die Verhältnismäßigkeit  zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die „Abmahnkeule herausholen“. Oft ist es die beste Werbung für einen Kreativen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Geht es allerdings um große Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen.

(Gegen-)Angriff ist die beste Verteidigung

Es gehört zum Tagesgeschäft von LHR, nach einer Abmahnung des Gegners auch dessen Verhalten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wer unsere Mandanten angreift, muss sein eigenes Verhalten mit dem gleichen strengen Maßstab messen lassen. Falls sinnvoll, hinterlegen wir zudem Schutzschriften notfalls binnen Stundenfrist bei allen für einen Angriff in Betracht kommenden Gerichten.

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Anwalt-UrheberrechtLHR-Partner Arno Lampmann hat sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht nur in der Praxis, sondern auch als Autor einen Namen gemacht. Er ist Verfasser des Teils „Prozessuale Besonderheiten im Lauterkeitsrecht“ des juristischen Standardwerks „Multimedia-Recht“ (Hoeren/Sieber/ Holznagel).

Ihre Rechtsschützer

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
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