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Keine Irreführung durch Bezeichnung „Biomineralwasser“

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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13.9.2012 – I ZR 230/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ – im zu entscheidenden Fall – nicht irreführend ist.

In dem Verfahren ging die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ gegen einen Mineralwasserhersteller vor, der das Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ vermarktete. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der angesprochene Verkehrskreis mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale verbinde, die gesetzlich bereits zwingend seien und daher Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle.

Die Richter des I. Zivilsenats sahen allerdings keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin als gegeben an, da der Verkehr bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“ ein Mehr an Qualität erwarte, so dass keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliege. In der Pressemitteilung Nr. 149/12 des BGH heißt es:

„Der Verkehr erwartet von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, stand nicht im Streit.“

Ebenso gelangten die Richter zu dem Ergebnis, dass der Verkehr auch nicht erwarte, dass

„die Verwendung von „Bio“ bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von „Bio“ getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als „Biomineralwasser“ ebenso nicht entgegen.“

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist oder ob mit Selbstverständlichkeiten geworben wird, stets auf den Einzelfall ankommt. Wichtig ist dabei insbesondere die Frage, welche Verkehrsanschauung  gegeben ist.  Zählen sich die Richter selbst zum angesprochenen Verkehrskreis können Sie auch selbst die Wertung vornehmen, was vom angesprochenen Verkehr erwartet wird. (cr)

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