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OLG Düsseldorf: Vodafone-Werbeaussage „Schutz vor doppelten Kosten“ nicht irreführend

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Werbeaussage doppelte Kosten
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden: Eine Werbung von Vodafone mit der Aussage „Schutz vor doppelten Kosten“ im Zusammenhang mit einem „Wechselservice“ ist nicht irreführend (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2022, Az. 20 U 93/21).

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, ging es um das Telekommunikationsunternehmen Vodafone, das einen „Wechselservice“ anbot. Dieser beinhaltete, dass Neukunden, die von ihrem Festnetzinternetanbieter zu Vodafone wechseln, bis zum Ende der Laufzeit ihres Altvertrages, längstens jedoch für zwölf Monate, das Grundentgelt bei einem neuen Vertrag erlassen wird. Vodafone bewarb dies in verschiedenen Printmedien mit „Schutz vor doppelten Kosten“ und im Internet mit der Werbeaussage „ohne Risiko und doppelte Kosten“.

Irreführende Aussagen?

Die Antragstellerin ging gegen die Werbung von Vodafone vor. Sie meinte, die Werbung sei irreführend im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Verkehr gehe davon aus, dass durch den Wechsel gar keine zusätzlichen Kosten anfielen. Abgesehen davon, dass der „Schutz vor doppelten Grundkosten“ auf einen Zeitraum von zwölf Monaten begrenzt sei, fielen bei einem Wechsel außerdem Anschlusskosten an.

Landgericht untersagte Print- und Internetwerbung

Das Landgericht Düsseldorf untersagte Vodafone, in einer Printanzeige mit der Angabe „Schutz vor doppelten Kosten“ zu behaupten, dass der Wechsel keine weiteren Kosten auslöse. Außerdem verbot das Gericht Vodafone, im Internet mit der Angabe „keine doppelten Kosten“ zu behaupten, dass der Wechsel zu Vodafone mit keinen weiteren Kosten verbunden sei.

Das Landgericht war der Auffassung, der angesprochene Verkehr verstehe unter „doppelten Kosten“ sämtliche mit einem Wechsel zur Antragsgegnerin verbundenen Kosten, nicht nur das bei einem fortlaufenden Altvertrag anfallende Grundentgelt. Die Aufklärung im Kleingedruckten reiche deshalb nicht aus.

Fehlende Zuständigkeit nicht gerügt

Vodafone ging dagegen in Berufung. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass sich die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf für örtlich zuständig erachtet habe, obwohl dies unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht der Fall gewesen sei, wie der Senat früher entschieden habe (WRP 2021, 513, 213; Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 14 Rn. 21a). Dies sei jedoch unerheblich, weil Vodafone die fehlende örtliche Zuständigkeit nicht gerügt habe. § 14 Abs. 2 S. 1, S. 3 Nr. 1 UWG schaffe keinen ausschließlichen Gerichtsstand, so das OLG Düsseldorf.

Erfolgreiche Berufung: Keine irreführende Werbung

Mit der Berufung hatte Vodafone Erfolg. Die angegriffenen Werbeaussagen seien nicht irreführend, urteilte das OLG Düsseldorf. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bezögen sie sich allein auf doppelt anfallende Grundentgelte, die anfallen, weil ein Kunde bei noch laufendem Altvertrag vorzeitig wechselt.

Information im Kleingedruckten ausreichend

Der Verkehr sehe einen Wechsel bei noch laufendem Altvertrag als problematisch an, während ein Wechsel nach Beendigung eines Altvertrages jedenfalls in vertragsrechtlicher Hinsicht unproblematisch sei. Es sei kein Grund ersichtlich, aus dem Vodafone in einer solchen Situation auch noch die Kostenbestandteile übernehmen sollte, die auch bei einem Wechsel nach Auslaufen des Altvertrages anfallen würden. Diese Kostenbestandteile würden nicht doppelt anfallen, heißt es im Urteil. Dass Vodafone Kunden angeboten habe, sie zwölf Monate lang von Grundentgelten zu befreien, stelle eine Einzelheit dar, die erst im Kleingedruckten gebracht werden müsse.

Eine Reihe von Telekommunikationsunternehmen werben mit dem Erlass der Grundgebühr im Falle eines Wechsels. Das Urteil hat daher Strahlkraft für die gesamte Branche.

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