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Das Markenparfum – Irreführung mit Streichpreisen und Rabattkästchen

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Markenparfum Irreführung
Photo by Vanesa conunaese on Unsplash

Markenparfums sind mitunter recht teuer. Gerade in Zeiten, in denen die Verwendung des Haushaltsgelds genauer geplant werden muss als sonst, wirken reduzierte Preise verlockend. Die Werbung mit Vergünstigungen wird zum Mittel des Marketings.

Vergleichs- und Verkaufsplattform wirbt mit Preisersparnis

Das dachten sich auch die Betreiberin einer Vergleichs- und Verkaufsplattform für Markenparfums. Sie hatten auf ihrer Seite eigene Angebote und solche von Drittanbietern aufgelistet und mit Preisersparnissen geworben, indem sie zum Gesamtpreis einen höheren durchgestrichenen Preis aufführte (Streichpreis) und/oder eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen auswies (Rabatt-Kästchen). Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen ergab sich aus der Differenz von günstigstem und teuerstem Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware stammt.

LG München rügt unklare Begzugsgröße…

Das sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, entschied das LG München I, denn diese Bezugsgröße sei für den Verbraucher nicht zu erkennen (LG München I, Urteil vom 10.10.2022, Az.: 42 O 9140/22). Und nicht nur, dass die potentielle Kundschaft nicht weiß, worauf sich die Preisersparnis bezieht, der Rabatt sei auch nicht nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV) auf Basis des niedrigsten Gesamtpreises berechnet worden, den die Vergleichs- und Verkaufsplattform innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern normwidrig auf Grundlage des teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreises. 

…und untersagt die Werbung

Der dabei vermittelte Eindruck, es handele sich um besonders günstige Angebote, habe, so das LG München, für den Verbraucher ein hohes Irreführungspotential und verschaffe der Plattformbetreiberin auf unlautere Weise einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Folglich untersagte das Gricht die Werbung im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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